Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung  (Gelesen 20205 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline burt13de

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 36
  • Karma: +0/-0
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« am: 10. Juli 2010, 14:33:03 »
Jetzt wirds für mich ernst!

Heute habe ich vom Amtsgericht München ein Schreiben erhalten, dass das Verfahren an das für mich zuständige Amtsgericht Fürstenfeldbruck abgegeben werden soll. Ich habe eine Woche Zeit zu widersprechen.

Dem Schreiben lag noch vom eine vom Anwalt der SWM verfasste \"Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung\", ein über 1 cm dicker Papierstapel bei.

Kann mir jemand einen Anwalt empfehlen, der für das AG FFB zugelassen ist und sich mit der Materie auskennt?
Oder soll ich Widerspruch einlegen, damit die Sache in München bleibt? Aber das AG München hat doch für Verbraucher keinen guten Ruf.

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #1 am: 11. Juli 2010, 15:55:27 »
Hier gehts zur Anwaltsliste des BdE: Rechtsanwälte

Das mit dem Ruf ist auch so eine Sache :rolleyes: Entscheidend wird es wohl darauf ankommen, wer sich wie gegen den vermeintlichen Zahlungsanspruch wehrt und argumentiert. Somit landen wir wieder bei der Anwaltsliste, auch wenn diese keine Eintragungen für den PLZ-Bereich 80000 mehr enthält. Es gibt durchaus gelistete Anwälte aus anderen Bereichen, für die München nicht aus der Welt ist.

Es gibt auch angestrengte Verfahren der Versorger, die werden wieder zurück genommen usw. Also den Kopf nicht gleich in den Sand stecken  ;)
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #2 am: 11. Juli 2010, 17:11:58 »
Es ist mir ein Rätsel, warum im ganzen 8er PLZ-Gebiet keine Anwälte gelistet sind.

Sind die Anwälte in München und Umgebung schon so satt, dass sie es nicht nötig haben, sich mit dieser Materie zu beschäftigen, oder sind die Oberbayern im Allgemeinen so obrigkeitshörig, dass es zu wenige Verfahren gibt, so dass sich die Beschäftigung mit diesem Thema für Anwälte nicht lohnt?
Oder was?

Ich verstehe es nicht.
Aber ich verstehe ja auch meine Gasrechnung nicht. ;)

Immerhin gibt es ni Nürnberg einige RA, die auch schon einige Erfahrung haben dürften.

Es ist jetzt sehr wichtig, einen guten RA zu finden und dann mit einer guten Klageerwiderung entgegenzuhalten.
Ich denke, dass man mit dem richtigen Anwalt und mit der richtigen Strategie auch vor dem AG München punkten kann.
Wenn der Streitwert hoch genug ist (>600€), dann steht ja noch Berufung offen, und vielleicht soger der weitere Weg, um mal die bayerischen Gerichte von südlichen Sonderweg zurück auf den Pfad der Tugend zu zwingen.

Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Was haben Sie den für enien Vertrag, und seit wann kürzen Sie die Zahlungen?

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline burt13de

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 36
  • Karma: +0/-0
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #3 am: 11. Juli 2010, 21:49:59 »
Über dem Vertrag steht \"Tariflicher Versorgungsvertrag für Gas\". Er wurde im Jahr 2000 abgeschlossen, als wir den Öltank aus unserem Haus raus geschmissen haben.

Seit Mitte 2005 habe ich mit Hilfe des Musterbriefes den Vorwurf der Unbilligkeit erhoben und zahle seither den Gaspreis Stand 2004 zzgl. 2%. So hat sich Stand heute ein Streitwert von über 900 Euro angesammelt, wobei die ersten Forderungen auch schon verjährt sind.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #4 am: 06. August 2010, 17:25:29 »
Die SWM hat nun wieder Kunden, welche sich gegen die Gaspreiserhöhungen wehrten, die Preise als unbillig rügten und Rechnungsbeträge um die widersprochenen Erhöhungbsträge kürzten, auf Zahlung verklagt.

In den umfangreichen Schriftsätzen (Antragsschrift im Umfange von ca. 40 Seiten) nebst Anlagen, lässt die Klägerin u. a. vortragen:

Für den das Gastarifkundengeschäft typischen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 22.000 kWh ergibt sich für die Geschäftsjahre 2004, 2005, 2006 eine durchschnittliche Rohmarge von nur EUR 8,85 EUR pro Jahr.

Und weiter:

Für den das Gastarifkundengeschäft typischen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 22.000 kWh ergibt sich für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2009 eine durchschnittliche Rohmarge von nur EUR 17,24 EUR pro Jahr.

Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass die SWM die Rohmarge in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 zu Lasten der betroffenen Tarifkunden erheblich ausgeweitet, gegenüber den Geschäftsjahren 2004 bis 2006 mehr als verdoppelt haben muss.

Nach diesem Vortrag steht fest, dass die SWM ihren Gewinnanteil an den Tarifpreisen unter Verschiebung des Aquivalenzverhältnisses zu Lasten der Kunden zumindest in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 durch unbillige Tarifpreisgestaltung unzulässig erhöht hat (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 25).

Die erhebliche Rohmargenerhöhung kann nur daraus resultieren, dass gestiegene Bezugskosten übermäßig weitergegeben wurden oder aber rückläufige Kosten entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht umfassend an die betroffenen Kunden weitergegeben wurden (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Tatsächlich wird sich die Rohmarge indes in ganz anderen Sphären bewegen, wenn man die Margen aus dem Netzgeschäft mit einrechnet.

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #5 am: 06. August 2010, 18:02:57 »
Rohmarge 8,85 € und 17,24 €.

Sind das nachgerechnete \"Wahrheiten\" oder handelt es sich um Schreibfehler (7,24 €) ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #6 am: 06. August 2010, 18:34:28 »
Es handelt sich um zu bestreitende Behauptungen der Klägerin.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #7 am: 06. August 2010, 19:41:05 »
Die Rohmargen sollen sich nach einer vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung wie folgt entwickelt haben:

2004 EUR + 41,22 pro Jahr

2005 EUR -  12,32 pro Jahr

2006 EUR -    2,36 pro Jahr

2007 EUR + 91,45 pro Jahr

2008 EUR -  69,83 pro Jahr

2009 EUR + 55,29 pro Jahr

Gegenüber Tarifkunden, mit denen die Preise 2005 und 2006 aufgrund der Preisvereinbarungsfiktion des BGH  vereinbart worden waren, weil sie erst dort erstmals widersprachen, wurden die Margen mithin in den Folgejahren tüchtig angehoben, was die vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung wohl belegen soll.  :D

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #8 am: 06. August 2010, 19:50:28 »
Die Zahlen sind normal. Die einzelne Marge am Kunden ist oft erstaunlich gering.

Die hohen Gewinne fallen in der Regel nicht bei den Stadtwerken an, sondern beim Vorlieferanten. Etwas anders mag vielleicht gelten, wenn man direkt von einem der Großen versorgt wird.

Es ist natürlich aus Sicht des Kunden vielleicht notwendig immer alles zu bestreiten, was der Versorger im Prozess vorträgt. Aber Hand aufs Herz, kein kluger Anwalt trägt konkrete Zahlen vor, die er nicht auch begründen und belegen könnte.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #9 am: 06. August 2010, 19:58:55 »
Dann meinen Sie wohl, es sei völlig normal, dass die Rohmargen 2007 so stark ausgeweitet wurden? Das lässt tief blicken.


Bei den Stadtwerken München erhöhte sich demnach die Rohmarge von 2005 auf 2007 immerhin um EUR 103,77 pro Jahr und Kunde, was 0,47 Ct/ kWh bei einem Jahresverbrauch von 22.000 kWh entspricht.
2009 lag die Rohmarge demnach auch um EUR 67,61 pro Jahr und Kunde höher als 2005.

Ein nicht unerheblicher Brocken.


Die Stadtwerke München sind an ihrem Vorlieferanten maßgeblich beteiligt und stellen deshalb auch den Aufsichtsratsvorsitzenden.

Tatsächlich lässt sich aus den Geschäftsberichten des Vorlieferanten Bayerngas der Jahre 2004 bis 2009 entnehmen, dass dessen durchschnittliche Gasbezugskosten weniger stark angestiegen waren als die Großhandelspreise und Erdgasimportpreise laut amtlicher Feststellungen BnEtzA/ BAFA und auch die durchschnittlichen Gasabgabepreise dahinter zurückblieben.

Demgegenüber ergibt sich aus den vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigungen, dass die Gasbezugskosten der Stadtwerke München bei ihrem Vorlieferanten weit stärker angestiegen sein sollen als dessen durchschnittlichen Gasabgabepreise, erst recht weit stärker als dessen durchschnittlichen Gasbezugskosten.

Das lässt darauf schließen, dass die Stadtwerke München ihrem Vorlieferanten Preisänderungen zugestanden haben, die nicht an die Marktverhältnisse auf Vorlieferantenebene erforderlich waren, zumal seit 2005 die Möglichkeit des Gasbezugs ohne Ölpreisbindung bestand (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Die Zusatzgewinne der Bayerngas sind u.a. auch an deren Gesellschafter ausgeschüttet worden.... So bleibt was in München.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #10 am: 06. August 2010, 20:32:27 »
Die Aussage bezog sich zunächst auf die Zahlen als Solche, nicht auf die Schwankungen.

Wenn aber tatsächlich in den Vorjahren eine negative Marge erwirtschaftet wurde, kann eine solche Steigerung gleichwohl gerechtfertigt sein.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #11 am: 06. August 2010, 20:37:15 »
Das ist ein Irrtum.

Wer einen ungünstig kalkulierten Preis anbietet und vertraglich vereinbart, muss sich an diesem festhalten lassen und darf nicht nachträglich seinen Gewinnanteil am Preis über einseitige Leistungsbestimmungen erhöhen. Die Stadtwerke München hatten nach eigenem Vortrag auch ihre Rohmargen munter ausgeweitet.

Nach der vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung setzte die Margenerhöhung unmittelbar mit der Preiserhöhung im Herbst 2004 ein, aufgeführt werden die Rohrmargen wie folgt:
IQ04 0,15 Ct/ kWh, IIQ04 0,07 Ct/ kWh, IIIQ04 0,07 Ct/ kWh, IVQ04 0,29 Ct/kWh.

Dass im Sommer am Gas nichts verdient wurde, ist klar.
Dass die Rohmarge nach der ersten Preiserhöhung 2004 fast doppelt so hoch lag als in der vorhergehenden Heizepriode IQ04 hingegen nicht!

Weiter aufgeführt werden Rohmargen IQ07 0,41 Ct/ kWh, IIQ07 0,43 Ct/ kWh, IIIQ07 0,51 Ct/kWh, VIQ07 0,40 Ct/kWh.
Merkwürdigererweise soll da selbst in den Sommermonaten eine weit höhere Rohmarge eingefahren worden sein als in der Heizsaison IQ04 bzw. IVQ04!
Das lässt wohl darauf schließen, dass eine Netzkostensenkung nicht an die Kunden weitergegeben wurde.

Das setzt sich fort bei den Rohmargen:
IQ09 0,23 Ct/ kWh, IIQ09 0,14 Ct/ kWh, IIIQ09 0,20 Ct/ kWh, IVQ09 0,33 Ct/ kWh.

Zum Vergleich nochmals die Ausgangsbasis:
IQ04 0,15 Ct/ kWh, IIQ04 0,07 Ct/ kWh, IIIQ04 0,07 Ct/ kWh, IVQ04 0,29 Ct/kWh.

Die Netzkosten gesamt sollen sich wie folgt entwickelt haben:
IQ04 1,74 Ct/ kWh, IIQ04 1,75 Ct/kWh, IIIQ04 1,74 Ct/ kWh, IVQ04 1,74 Ct/kWh
IQ07 1,52 Ct/ kWh, IIQ07 1,29 Ct/kWh, IIIQ07 1,29 Ct/kWh, IVQ07 1,29 Ct/kWh

Dabei sollen in den Netzkosten gesamt KA enthalten sein, die ab IIQ07 von 0,31 Ct/ kWh auf 0,40 Ct/kWh gestiegen sein soll. Für den Anstieg der gesetzlich höchtzulässigen KA hätte die Einwohnerzahl in der Gemeinde von bisher bis zu 500.000 auf über 500.000 stiegen müssen. Mit der Erhöhung der gesetzlich höchstzulässigen KA geht jedoch auch nicht automatisch eine höhere zahlungsverpflichtung nach dem Konzessionsvertrag einher.  
Ohne den Anstieg der KA wären die Netzkosten gesamt noch stärker gesunken, die Rohmarge noch weiter gestiegen.

Die Netzkostensenkung (DELTA) betrug also 2007 gegenüber 2004
IQ 0,22 Ct/kWh, IIQ 0,46 Ct/kWh, IIIQ 0,45 Ct/ kWh, IVQ 0,45 Ct/ kWh
und hätte ohne Erhöhung der KA wie folgt ausfallen können:
IQ 0,22 Ct/ kWh, IIQ 0,55 Ct/ kWh, IIIQ 0,54 Ct/kWh, IVQ 0,54 Ct/kWh.

Die Senkung der Netzkosten gesamt ist vor allem darauf zurückzuführen, dass bis IIQ07 wohl ein Anteil Netznutzung Leistungspreis sachwidrig auf die Gruppe der Tarifkunden geschlüsselt worden war:
IQ04 0,84 Ct/ kWh, IIQ04 0,85 Ct/ kWh, IIIQ04 0,84 Ct/ kWh, IVQ04 0,84 Ct/ kWh
IQ07 0,53 Ct/kWh, IIQ04 0,07 Ct/kWh, IIIQ07 0,07 Ct/kWh, IVQ07 0,07 Ct/kWh


Das die einseitigen Tariffestsetzungen nicht dazu dienten, zu Lasten der Kunden die Rohmargen auszuweiten, ergibt sich aus all dem nicht.

Möglicherweise muss man ein Gericht für recht unbedarft halten, wenn man solches Zahlenwerk vorlegt.
Vor Handelsrichtern wollte man damit gewiss nicht aufwarten, vor einem Münchner Amtsrichter schon.

Offline burt13de

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 36
  • Karma: +0/-0
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #12 am: 03. Februar 2011, 23:23:07 »
Das AG Fürstenfeldbruck darf wie das AG München als bürgerunfreundlich eingestuft werden.
Gleich zu Beginn der Beweisaufnahme wurde meine Anwältin von der Richterin gefragt, ob wir uns das wirklich antun oder nicht gleich einlenken wollen, was wir verneinten.

Was dann folgte, war eine Farce. Der \"Zeuge\" der SWM erzählte wie schon unzählige Male zuvor seine Geschichte vom Gaspreis und die Richterin ließ sich davon beeindrucken, wie schon andere Male zuvor.

Berufung ist zwar möglich, aber ohne RS-Versicherung ...

So macht Rechtsstaat keinen Spaß!

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #13 am: 04. Februar 2011, 08:55:03 »
Zitat
Original von burt13de
Berufung ist zwar möglich, aber ohne RS-Versicherung ...

So macht Rechtsstaat keinen Spaß!
Mir fällt es immer wieder schwer zu verstehen, warum man, wenn man schon keine RS-Versicherung hat und auf der anderen Seite fleißig die Zahlungen gekürzt hat, mit dem Wissen, dass der Versorger bestimmt noch sein restliches Geld zurückbekommen will, nicht wenigstens Mitglied im BdEV geworden ist und in den Prozesskostenfond eingezahlt hat, um dann im Klagefall, den man eben immer einplanen muss, möglicherweise dort heraus eine finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Statt dessen lässt man sich von selbstherrlichen und eingebildeten AG Richtern ohne Fachkenntnis (wobei ich letzteres mal hoffe, um Ihnen nicht auch noch was anderes unterstellen zu müssen) \"abbügeln\" und verhilft den Versorgern zu positiven Urteilen, mit denen diese dann wieder \"hausieren\" gehen\".   :evil:

Offline Energietourist

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +1/-0
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
« Antwort #14 am: 04. Februar 2011, 09:05:08 »
@bolli

schon etwas anmaßend, was sie hier auf den Beitrag von burt13de schreiben.
Hat der BDEV die besseren Anwälte? Zahlt der Prozesskostenfond, falls man Mitglied im BDEV ist alle Instanzen bis zum BGH??

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz