Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung
burt13de:
Jetzt wirds für mich ernst!
Heute habe ich vom Amtsgericht München ein Schreiben erhalten, dass das Verfahren an das für mich zuständige Amtsgericht Fürstenfeldbruck abgegeben werden soll. Ich habe eine Woche Zeit zu widersprechen.
Dem Schreiben lag noch vom eine vom Anwalt der SWM verfasste \"Bestellung / Anträge und Anspruchsbegründung\", ein über 1 cm dicker Papierstapel bei.
Kann mir jemand einen Anwalt empfehlen, der für das AG FFB zugelassen ist und sich mit der Materie auskennt?
Oder soll ich Widerspruch einlegen, damit die Sache in München bleibt? Aber das AG München hat doch für Verbraucher keinen guten Ruf.
RuRo:
Hier gehts zur Anwaltsliste des BdE: Rechtsanwälte
Das mit dem Ruf ist auch so eine Sache :rolleyes: Entscheidend wird es wohl darauf ankommen, wer sich wie gegen den vermeintlichen Zahlungsanspruch wehrt und argumentiert. Somit landen wir wieder bei der Anwaltsliste, auch wenn diese keine Eintragungen für den PLZ-Bereich 80000 mehr enthält. Es gibt durchaus gelistete Anwälte aus anderen Bereichen, für die München nicht aus der Welt ist.
Es gibt auch angestrengte Verfahren der Versorger, die werden wieder zurück genommen usw. Also den Kopf nicht gleich in den Sand stecken ;)
superhaase:
Es ist mir ein Rätsel, warum im ganzen 8er PLZ-Gebiet keine Anwälte gelistet sind.
Sind die Anwälte in München und Umgebung schon so satt, dass sie es nicht nötig haben, sich mit dieser Materie zu beschäftigen, oder sind die Oberbayern im Allgemeinen so obrigkeitshörig, dass es zu wenige Verfahren gibt, so dass sich die Beschäftigung mit diesem Thema für Anwälte nicht lohnt?
Oder was?
Ich verstehe es nicht.
Aber ich verstehe ja auch meine Gasrechnung nicht. ;)
Immerhin gibt es ni Nürnberg einige RA, die auch schon einige Erfahrung haben dürften.
Es ist jetzt sehr wichtig, einen guten RA zu finden und dann mit einer guten Klageerwiderung entgegenzuhalten.
Ich denke, dass man mit dem richtigen Anwalt und mit der richtigen Strategie auch vor dem AG München punkten kann.
Wenn der Streitwert hoch genug ist (>600€), dann steht ja noch Berufung offen, und vielleicht soger der weitere Weg, um mal die bayerischen Gerichte von südlichen Sonderweg zurück auf den Pfad der Tugend zu zwingen.
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
Was haben Sie den für enien Vertrag, und seit wann kürzen Sie die Zahlungen?
ciao,
sh
burt13de:
Über dem Vertrag steht \"Tariflicher Versorgungsvertrag für Gas\". Er wurde im Jahr 2000 abgeschlossen, als wir den Öltank aus unserem Haus raus geschmissen haben.
Seit Mitte 2005 habe ich mit Hilfe des Musterbriefes den Vorwurf der Unbilligkeit erhoben und zahle seither den Gaspreis Stand 2004 zzgl. 2%. So hat sich Stand heute ein Streitwert von über 900 Euro angesammelt, wobei die ersten Forderungen auch schon verjährt sind.
RR-E-ft:
Die SWM hat nun wieder Kunden, welche sich gegen die Gaspreiserhöhungen wehrten, die Preise als unbillig rügten und Rechnungsbeträge um die widersprochenen Erhöhungbsträge kürzten, auf Zahlung verklagt.
In den umfangreichen Schriftsätzen (Antragsschrift im Umfange von ca. 40 Seiten) nebst Anlagen, lässt die Klägerin u. a. vortragen:
Für den das Gastarifkundengeschäft typischen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 22.000 kWh ergibt sich für die Geschäftsjahre 2004, 2005, 2006 eine durchschnittliche Rohmarge von nur EUR 8,85 EUR pro Jahr.
Und weiter:
Für den das Gastarifkundengeschäft typischen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 22.000 kWh ergibt sich für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2009 eine durchschnittliche Rohmarge von nur EUR 17,24 EUR pro Jahr.
Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass die SWM die Rohmarge in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 zu Lasten der betroffenen Tarifkunden erheblich ausgeweitet, gegenüber den Geschäftsjahren 2004 bis 2006 mehr als verdoppelt haben muss.
Nach diesem Vortrag steht fest, dass die SWM ihren Gewinnanteil an den Tarifpreisen unter Verschiebung des Aquivalenzverhältnisses zu Lasten der Kunden zumindest in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 durch unbillige Tarifpreisgestaltung unzulässig erhöht hat (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 25).
Die erhebliche Rohmargenerhöhung kann nur daraus resultieren, dass gestiegene Bezugskosten übermäßig weitergegeben wurden oder aber rückläufige Kosten entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht umfassend an die betroffenen Kunden weitergegeben wurden (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Tatsächlich wird sich die Rohmarge indes in ganz anderen Sphären bewegen, wenn man die Margen aus dem Netzgeschäft mit einrechnet.
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