Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin  (Gelesen 16951 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline hebbi

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 10
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #15 am: 07. Dezember 2010, 13:16:49 »
So, liebe Mitstreiter,

Rückgrat lohnt sich also doch!

Heute erging vor dem Amtsgericht Eutin das Urteil, dass die Klage des ZVO über die von uns seit 2005 nicht gezahlten Gaspreiserhöhungen abgewiesen wurde. Wir warten auf die achtseitige Urteilsbegründung.

Auf Nachfrage kam der Hinweis, dass nicht die Frage, ob Sondervertrags- oder Tarifkunde geklärt wurde, sondern, dass das Gericht zu der Auffassung gelangte, dass der Versorger die Billigkeit seiner Preiserhöhungen nicht in ausreichender Weise dargelegt hat.

Und das Beste zum Schluss: Es kam auch ein Hinweis, dass der Versorger eine etwa geplante Kündigung nur mit ausreichender Begründung aussprechen könne.
Eine Kündigung werden wir also anfechten, denn welche Begründungen wären möglich? Doch entweder \"Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten\"
oder \"die Bezugskosten seien gestiegen und müssten in höhere Preisforderungen münden\", aber da hätten wir ja dann ein Urteil wegen Unbilligkeit.

Ich denke, dass sich der ZVO da eine blutige Nase geholt hat und falls er weiter klagen sollte, noch holen wird.

Die Frage ist doch: Wenn die Unbilligkeit nun also gerichtlich festgestellt wurde, könnten dann nicht alle Kunden die zu unrecht geforderten Preiserhöhungen zurückverlangen, zur Not wegen \"ungerechtfertigter Bereicherung\"??

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #16 am: 07. Dezember 2010, 13:26:27 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das Urteil bleibt abzuwarten.

Das Gericht wird wohl nicht die Unbilligkeit festgestellt haben, sondern nur zu dem Ergebnis gelangt sein, dass die dafür darlegungs- und beweisbelastete Partei die Billigkeit nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen habe und deshalb die auf einseitiger Leistungsbestimmung beruhende Zahlungsklage abzuweisen war. Ein Urteil zur Billigkeit, das auf ungenügendem Bestreiten des Kunden gründet, ließe sich ja auch nicht auf andere Fälle übertragen.

Offline bestsell

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 1
  • Karma: +0/-0
ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #17 am: 30. Mai 2011, 21:35:00 »
Dem Grunde nach möchte ich mich hier als Gleichgesinnter/Betroffener outen:
Auch ich bin den Empfehlungen der Medien (sowie der Verbraucherschutzzentralen) gefolgt und hatte den gesalzenen Gaspreiserhöhungen seit 2004 widersprochen.
Auch mir flatterte ein hier oft genannter Mahnbescheid (nach Androhung pp.) ins Haus, dem ich ebenso widersprochen habe. Das jüngste außergerichtliche (auch ich bin beim AG Eutin verklagt) Vergleichsangebot der (von ihrem sozialen Gewissen so geplagten) ZVO habe ich abgelehnt, da mir hier die rückwirkende (!!!) Einstufung zu einem offensichtlich kostengünstigerem Tarif nahe gelegt wurde. Der Haken bei diesem jüngsten Trick: Es gelten dann natürlich eben diese Vertragsbedingungen auch rückwirkend. Ich brauche diese Bedingungen sicherlich nicht tagelang studieren, um zu erkennen, dass hier die Berufung auf Unbilligkeit nicht mehr angewandt werden kann.
Derzeit „Status quo“ – aller Wahrscheinlichkeit nach – bis das Landgericht Lübeck in gleicher Sache zu einer Entscheidung kommen wird.
Mein Gruß an alle Gleichgesinnte!

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz