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Autor Thema: Wertung offensichtlicher Fehler in Jahresabrechnung  (Gelesen 7810 mal)

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Offline arebel

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Wertung offensichtlicher Fehler in Jahresabrechnung
« am: 09. Juli 2010, 13:03:30 »
Hallo liebe Mitstreiter,

diese Situation dürfte mehreren Protestlern vorliegen:

EVU hat in den letzten Jahresabrechnungen die weisungsgebundenen und nachweislich gezahlten Abschläge nicht in voller Höhe berücksichtigt.

Und zwar OHNE einen Hinweis in der Jahresabrechnung, was mit diesen nachweislich gezahlten Abschlägen geschehen ist.
Man könnte nun vermuten, das das EVU - trotz erteiltem Aufrechnungsverbot - mit den Abschlägen erstmal die Forderungen aus den Vorjahren gedeckt hat.

Aber wie gesagt, ohne jeglichen Hinweis in der JA kann doch der Kunde dies nicht wissen und der Rechnung als offensichtlich Fehlerhaft widersprechen (was ich auch getan habe). Selbst nach GasGVV berechtigen \"offensichtliche Fehler\" zur Zahlungsverweigerung bzw. zum Zahlungsaufschub.  

Trotz mehrfacher Aufforderung ist mir bis heute keine korrekte und Nachvollziehbare JA erstellt worden.

Wenn es nun zur Klage durch das EVU kommt - ist diese Klage nicht alleine dadurch schon zum Scheitern verurteilt ? Lange bevor es Überhaupt um die Preisanpassungsklauseln, Billigkeit etc. geht ?

Gibt es dazu Beispiele, wie Gerichte auf solche Abrechnungen reagieren ?

Gruß
Arebel

Offline Christian Guhl

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Wertung offensichtlicher Fehler in Jahresabrechnung
« Antwort #1 am: 09. Juli 2010, 21:58:32 »
Die Vorgehensweise, dass Zahlungen einfach spurlos verschwinden, ist weit verbreitet. Wenn die Zahlungen zweckgebunden (\"Abschlag lfd. Monat, Vertr.Nr.xxxx\") vorgenommen wurden und sich dies auch nachweisen läßt, würde ich (nach Fristsetzung) Anzeige wegen möglicher Unterschlagung erstatten. Meistens erledigt sich das aber, wenn man ein Schreiben (Einschreiben/Eigenhändig) an den Vorstand des EVU gehen lässt und auf die möglichen Folgen hinweist. Komischerweise ist es schon vorgekommen, dass bei Gerichtsverfahren die Zahlungen plötzlich wieder aufgetaucht sind. Es werden da manchmal ganz andere Forderungsaufstellungen vorgelegt, als der Kunde vorher erhalten hat. Hilfreich für die Antwortenden wäre es, wenn man hier erfahren könnte, um welchen Versorger es sich handelt.

Offline RR-E-ft

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Wertung offensichtlicher Fehler in Jahresabrechnung
« Antwort #2 am: 09. Juli 2010, 22:18:00 »
Ob es sich beim \"Unterschlagen\" von geleisteten Abschlagszahlungen in der Jahresverbrauchsabrechnung um einen \"offensichtlichen Fehler\" im Sinne des § 17 Grundversorgungsverordnung handelt,  ist zweifelhaft.

Nach der Rechtsprechung zu § 30 AVBV musste sich ein \"offensichtlicher Fehler\" ohne weiteres aus der Rechnung selbst ergeben. Sieht man sich indes nur die Rechnung an und nicht etwa auch Überweisungsbelege und Quittungen für geleistete Abschlagszahlungen, dann sieht man ja der Abrechnung ihre Fehlerhaftigkeit gar nicht an.

Man sollte aber unter Nachweis der geleisteten Abschlagszahlungen dringend unter Fristsetzung eine Rechnungskorrektur verlangen, weil die Abrechnung nun einmal fehlerhaft ist, wegen Nichtbeachtung § 13 Abs. 3 GVV. Vom Kunden geleistete Abschlagszahlungen sind mit der Verbrauchsabrechnung abzurechnen.

Offline Fridericus Rex

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Wertung offensichtlicher Fehler in Jahresabrechnung
« Antwort #3 am: 09. Juli 2010, 22:34:09 »
wenn ich das richtig sehe, ist die Klage des EVU nicht (von vornherein) zum Scheitern verurteilt. Das EVU wird behaupten, Sie hätten in einem bestimmten Umfang nicht gezahlt. Dann wäre es Ihre Aufgabe zu belegen, was Sie wann auf welche Forderung gezahlt haben. Hiernach sollte sich dann ergeben, wieviel tatsächlich offen ist. Von daher empfiehlt es sich, die Zahlungsunterlagen auch wirklich immer aufzuheben.

Offline RR-E-ft

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Wertung offensichtlicher Fehler in Jahresabrechnung
« Antwort #4 am: 09. Juli 2010, 22:45:03 »
Zeigt sich der Versorger hartleibig und besteht ein Einwendungsausschluss gem. § 17 Abs. 1 GVV, weil es sich gerade nicht um einen \"offensichtlichen\" Fehler im Sinne der Verordnung handelt, dann müsste der Kunde zunächst die fehlerhafte, aber im Sinne der Rechtsprechung nicht \"offensichtlich fehlerhafte\" Rechnung voll bezahlen, selbst wenn er dem Gericht Quittungen vorlegt und wäre deshalb auf einen Rückforderungsprozess verwiesen. Dass ein Gericht da mitmacht, steht indes stark zu bezweifeln. Ich meine, dass in einem solchen Falle eher  einiges für einen Abrechnungsbetrug des Versorgers sprechen würde. Das Berufen des Versorgers auf den Einwendungsausschluss erschiene jedenfalls rechtsmissbräuchlich.

Offline arebel

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Wertung offensichtlicher Fehler in Jahresabrechnung
« Antwort #5 am: 11. Juli 2010, 14:50:38 »
@alle,

danke für Eure amtworten.

1.
Wie verhält es sich denn damit, dass bei einem solchen Vorgehen die geschuldete und strittige da als unbillig gerügte Summe ja nie verjähren kann, wenn das EVU laufend mit den aktuellen Abschlägen erstmal alte, aus sicht des EVU ja berechtigte Forderungen deckt.
Gibt es so etwas wie \"Verjährungsverschleppung o.ä. ?\"


2.Wenn dies einige Jahre so läuft, und dann auf einmal das EVU umschwenkt und in der letzten aktuellen EVU die Abschläge des letzten Abrechnungsjahres korrekt angibt, und als Zusatz einen Posten aufweist, der da heisst: \"Weitere offene Posten: Summe XXXX.\" und dies ohne weitere Hinweise.

Das ist doch dann wohl ein offensichtlicher Fehler, oder ?

Gruß
arebel

Offline bolli

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Wertung offensichtlicher Fehler in Jahresabrechnung
« Antwort #6 am: 12. Juli 2010, 08:03:01 »
Zitat
Original von arebel
1.
Wie verhält es sich denn damit, dass bei einem solchen Vorgehen die geschuldete und strittige da als unbillig gerügte Summe ja nie verjähren kann, wenn das EVU laufend mit den aktuellen Abschlägen erstmal alte, aus sicht des EVU ja berechtigte Forderungen deckt.
Gibt es so etwas wie \"Verjährungsverschleppung o.ä. ?\"
Wenn Sie ein Aufrechnungsverbot ausgesprochen haben und Ihre Zahlungen der Abschläge unter Angabe von Bezugsmonat und Jahr vornehmen, kann das EVU intern erstmal machen was es will, rechtmäßig ist das deswegen noch lange nicht.

Aber geklärt wird dieses wohl erst am Ende in einem entsprechenden Prozess. Dann wird sich herausstellen, welche Forderungen bereits verjährt sind, von denen das EVU möglicherweise dachte, sie wären beglichen.  :D

Offline okieh

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Wertung offensichtlicher Fehler in Jahresabrechnung
« Antwort #7 am: 12. Juli 2010, 08:09:09 »
Die EWE macht das ebenfalls und argumentiert mit einer Kontokorrentabrede, die dies ja dann u.U. rechtfertigen würde (wenn man das Vorliegen einer derartigen Abrede bejahen müsste)

LG Potsdam weist EWE-Klage ab

 

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