Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Argumentationsänderung von §315 auf §307

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HawkPat:
Hallo,
ich habe den Gaspreis seit 2005 gekürzt, und bis jetzt immer mit dem §315 und der Unbilligkeit argumentiert.
Nachdem ich hier aber seit mehreren Stunden die Urteile und Kommentare wälze, komme ich nun zu dem Schluss, dass ich eigentlich Sondertarif-Kunde bin und mit §307 BGB argumentieren sollte.

Problem:
Mit §315 habe ich auch bereits meine Klageerwiderung begründet, denn ich wurde zwischenzeitlich vom EVU verklagt, die von einem Tarifvertrag ausgehen.

Frage:
Kann ich vor Gericht meine Argumentationslinie so rigoros ändern, oder muss ich nun auf der Linie der Klageerwiderung bleiben?

Ich möchte jetzt eigentlich vom Gericht erstmal geklärt haben, ob ich nun Tarif- oder Sonderkunde bin. Da ich von einem Sondertarifvertrag ausgehe, muss ich mich dann ja auf §307 und die dementsprechenden BGH-Urteile beziehen, da hier §315 nicht greift.

Grüße
HawkPat

RR-E-ft:
Es sollte aus der Klageerwiderung, ggf. vorgelegten Widerspruchsschreiben schon hervorgehen, dass auch das einseitige Preisbestimmungsrecht als solches (dem Grunde nach) bestritten wurde/ wird.

Bei der Frage, ob es sich um einen Tarifkundenvertrag oder einen Sondertarifvertrag handelt, ist eine nicht leicht zu entscheidende Rechtsfrage (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09).

Rechtlicher Vortrag dazu ist notwendig und muss/ sollte spätestens zwei Wochen vor mündlicher Verhandlung dem Gericht vorliegen. Rechtsausführungen allein können nie verspätet sein.

Dass sich der Kunde zunächst nur auf die Unbilligkeit berufen hat, ist unschädlich (BGH VIII ZR 274/06, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].

Bevor es überhaupt um § 307 BGB gehen kann, kommt es darauf an, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (vgl. AG Gotha, Urt. v. 09.11.07; LG Gera, Urt. v. 07.11.08].

Man sollte - sofern noch nicht geschehen - die Sache schnellstmöglich in die Hände einer Rechtsanwältin/ eines Rechtsanwalts legen, wo mit solchen Verfahren bereits Erfahrung hat.
Allein kann man über die notwendigen Erfahrungen zur facettenreichen Rechtsprechung gar nicht verfügen.

Fridericus Rex:
Eine Klageerwiderung ohne Anwalt - mutig.  8o

Die Änderung der Strategie ist sicherlich möglich, ein Problem könnte nur dann auftreten, wenn sich Ihre Argumente widersprechen. Dann könnte Ihr Vortrag als widersprüchlich und damit unbeachtlich eingeordnet werden.

RR-E-ft:
Fritze König meldet sich nach über einem Jahr wieder zu Wort. ;)

Fridericus Rex:
so isses
will mal schauen wie lange es dauert, bis ich rote Kästchen unter meinem Namen bekomme :)

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