Der Kontrahierungszwang betrifft die Frage des Vertragsabschlusses. Und da kann es m. E. keine Ausnahme geben.
Eine andere Frage ist, ob aufgrund des Vertragsverhältnisses dann unbegrenzt ohne Zahlung geliefert werden muss. Diese Fragen beantworten sich dann aber nach §§ 14, 19, 21 GVV, wenn erst einmal ein Lieferverhältnis begründet wurde, § 1 GVV.
Auch die Ergänzenden Bedingungen zu den Grundversorgungsverordnungen (und mit ihnen die Klausel) können wohl erst zu Tragen kommen und greifen, wenn bereits ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis begründet wurde.
Dem Grundversorger sind genügend Instrumentarien an die Hand gegeben, um seine Interessen zu wahren. Zudem enthalten die Allgemeinen Preise bereits entsprechende Risikoaufschläge und liegen deshalb regelmäßig höher als die Wettbewerbspreise.
Die Praxis zeigt doch, dass man bisher ohne solche Klauseln ganz gut zu Recht kam.
Eine maßgebliche Veränderung der Umstände ist hingegen nicht ersichtlich.
Fakt ist, dass die notwendige Einwilligung des Kunden in die Datenerhebung und -übermittlung nicht mehr auf
freier Willensentschließung beruhen kann.
Und da ist dann einfach mal eine Grenze erreicht, Art. 2 GG. Zumindest kommunal beherrschte Energieversorger unterliegen auch der Grundrechtsbindung.
Dass diese nun zur Caritas oder zur Diakonie konvertieren, erwartet ja niemand.
Man muss sich nochmals die Klausel vor Augen führen:
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.
Ich glaube mal nicht, dass sich Herr Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Säcker eine Vorstellung von dem macht, was da beabsichtigt ist, bzw. was die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung alles zulässt.
Ich meine, einem grund- oder ersatzversorgten Kunden eines Grundversorgers
muss es freistehen, ob er eine entsprechende Einwilligung erteilt oder nicht.
Sie darf ihm nicht quasi zwangsweise aufs Auge gedrückt werden.
Meine persönliche Meinung ist, dass solchen Klausel schon prinzipiell widersprochen gehört, so dass dem Grundversorger klar ist, dass er eine entsprechende Einwilligung vom betreffenden Kunden nicht hat.