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Autor Thema: Goldgas erhöht Gaspreis um 63%  (Gelesen 15310 mal)

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Offline Christian Guhl

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« am: 01. Juli 2010, 13:01:02 »
Goldgas hat lt. Verivox ab 01.07. den Gaspreis in unserer Region (PLZ 29456) von 3,33 ct/kwh auf 5,43 ct/kwh = 63% erhöht !

Offline tangocharly

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #1 am: 01. Juli 2010, 14:57:40 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Goldgas hat lt. Verivox ab 01.07. den Gaspreis in unserer Region (PLZ 29456) von 3,33 ct/kwh auf 5,43 ct/kwh = 63% erhöht !

Das ist mir schon klar ; -  bei den rasant angestiegenen Goldpreisen.

Und womit wurde die Anhebung begründet ?

Haben Sie für\'s forum eine Quelle ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Christian Guhl

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #2 am: 01. Juli 2010, 16:11:21 »
Das kann man direkt bei Verivox abfragen. Bis gestern war der Goldgas 12 an zweiter Stelle (hinter Goldgas Trend), heute ist er an 14ter und damit teurer als Eon-Avacon. Eventuell hatte Verivox auch einen falschen Preis eingegeben und das nun korrigiert ? Ansonsten kann ich mir eine derartige Erhöhung nicht vorstellen.

Offline VanZandt

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #3 am: 01. Juli 2010, 16:42:09 »
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Offline Didakt

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #4 am: 01. Juli 2010, 16:47:14 »
Ich habe soeben die Internetseite von Goldgas aufgerufen und den dortigen Tarifrechner bemüht.

Für meine Region erhöht sich der Gaspreis ab 01.07.2010 von 4,18 ct/kwh auf 5,43 ct/kwh (+ 29,91%), der Grundpreis reduziert sich von 15,94 €/Mon auf 10,63 €/Mon (- 33,3%). Dies sind Bruttopreise.

Nun denn! Ich werde gleich den Widersspruch meines vor zwei Tagen erteilten Lieferauftrags formulieren und den Versorgerwechsel stornieren.

Der Beschiss nimmt kein Ende! Die EON Avacon wird sich über ihren Konkurrenten freuen.  X(

Offline RR-E-ft

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #5 am: 01. Juli 2010, 17:24:58 »
@Didakt

War denn mit Goldgas schon ein Preis für die künftigen Gaslieferungen vertraglich vereinbart worden (zum bisherigen niedrigeren Preis)?

Wenn ja, gibt es im Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel?
Wenn ja, wie sieht die denn aus:

Unter welchen Voraussetzungen können wann in welchem Umfange wie die Preise geändert werden?

Dann stellt sich die Frage, ob die Klausel wirksam ist und wenn sie wirksam ist, ob die nach der Klausel genannten Voraussetzungen für eine Preisänderungen überhaupt vorliegen, also ob sich etwaig nach Vertragsabschluss überhaupt Kosten der Belieferung erhöht haben und ggf. an welcher Stelle der preisbildenden Kostenpositionen in welchem Umfange und welche Kostenerhöhung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung  aller preisbildenden Kostenfaktoren resultiert.

Eine AGB- Klausel folgenden Inhalts:

Zitat
6.2 golllldgas SL kann – soweit es sich nicht um Tarife mit Festpreisgarantie handelt - die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls geltenden Bonus- oder Rabattvereinbarungen nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Änderungen der zu zahlenden Entgelte sind nur mit Wirkung zum Ersten eines Monats möglich. Änderungen werden durch öffentliche Bekanntgabe (z.B. Anzeige in regionalen Zeitungen, auf den Internetseiten der golllldgas SL oder in einer Kundenzeitschrift von golllldgas SL) wirksam, die mindestens mit einer Frist von vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Zeitgleich wird der Kunde über die Änderung in Textform informiert. Erfolgt keine öffentliche Bekanntgabe ist für die Änderung ausschließlich die Mitteilung in Textform maßgebend. Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.

wird wohl nach der Rechtsprechung des BGH unwirksm sein (vgl. BGH VIII ZR 56/08].

Erst nach Beantwortung all dieser Fragen weiß man, ob man an den Vertrag gebunden ist und eine Preiserhöhung zu tragen hat oder ob nicht eher der Lieferant an den Vertrag gebunden ist und zum bereits vertraglich vereinbarten (günstigeren) Preis liefern muss.

Diese Fragen stellen sich für all jene, die vor dem 01.07.10 mit Goldgas wirksam einen Vertrag abgeschlossen haben.

Hatte man jedoch bisher Goldgas nur mit der Belieferung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem bisher günstigeren Preis beauftragt, mithin den Vertragsabschluss zu den bisherigen Preisen lediglich beantragt, bleibt abzuwarten, ob Goldgas dieses Angebot (Antrag im Sinne von § 145 BGB) annimmt und den Vertragsabschluss zu den günstigeren Preisen bestätigt oder aber den Vertragsabschluss ablehnt und ein Gegenangebot mit anderen Preisen unterbreitet. Wer seinen Antrag zur Belieferung zu den bisherigen Preisen widerruft, vergibt sich die Chance, dass Goldgas vielleicht doch noch den Vertragsabschluss zu den bisherigen Preisen bestätigt.

Ohne Einwilligung des Kunden kommt bei Ablehnung des Antrags des Kunden kein Vertrag zu den erhöhten Preisen zustande, § 150 Abs. 2  BGB.

Offline Cremer

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #6 am: 01. Juli 2010, 18:41:16 »
Hier im Versorgungsgebiet des Netzbetreibers Stadtwerke Kreuznach hat Goldgas die Preise für Goldgas Trend nicht angehoben, Preis seit 1.2.2010
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Didakt

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #7 am: 01. Juli 2010, 20:39:48 »
@ RR-E-ft

Mein Beitrag von heute, 16.47 Uhr, war meine erste emotionale Reaktion auf diese von Goldgas für den Tarif \"Goldgas 12\" vorgenommene exorbitante Preisanpassung.

Ihre Darstellung trifft den Kern der Sache. Ich sehe den Sachverhalt genauso und muß nun eine Klärung herbeiführen.

Ich habe vorgestern den Versorgerwechsel eingeleitet und Goldgas mit der Belieferung zu dem günstigeren Preis zum schnellstmöglichen Termin beauftragt, d. h., den Vertragsabschluss zu diesen Preisen bislang nur beantragt. Mit gestrigem Datum habe ich lediglich die Empfangsbestätigung meines Gaslieferauftrags erhalten u.a. mit dem Hinweis, dass, sofern keine Unstimmigkeiten auftreten, mir nach einer Bearbeitungszeit von 6 - 10 Wochen kurz vor Lieferbeginn die Vertragsbestätigung zugehe und der genaue Zeitpunkt der Belieferung mitgeteilt werde.

Ich warte jetzt einige Tage auf eine weitere Reaktion von Goldgas, bevor ich selbst den vorgesehenen preislichen Vertragsinhalt abfragen werde. Sollte ich dazu keine verlässliche schriftlich fixierte Aussage bezüglich des günstigeren Preises erhalten, werde ich von meinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Die Frist behalte ich jedenfalls im Auge.

Danke für Ihren Beitrag.

PS: Es drängt sich einem zwangläufig das Gefühl auf, dass sich das Kartell neu formiert und nach den vielen erlittenen Schlappen nun mit dem Zurückschlagen beginnt, à la Preisschraube 2004/2005.

@ Cremer

Es geht hier um den Tarif \"Goldgas 12\". Der Tarif \"Goldgas Trend\" ist auch im hiesigen Bereich nicht angehoben worden.

Offline RR-E-ft

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #8 am: 01. Juli 2010, 23:40:06 »
Beim Vertragsabschluss unter Abwesenden kann der Antrag, an welchen der Antragende gem. § 145 BGB gebunden ist, nur innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB  angenommen werden.

Diese Annahmefrist beträgt nicht einige Wochen, es sei denn, der Antragende hat gem. § 148 BGB eine entsprechend lange Annahmefrist bestimmt und sich dadurch längerfristig gebunden.

Der Antrag erlischt gem. § 146 BGB, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird.

Durch die verspätete Annahme kommt deshalb ein Vertrag nicht wirksam zustande. Eine verspätete Annahme gilt gem. § 150 Abs. 1 BGB vielmehr als  neuer Antrag, der seinerseits der Annahme bedarf, damit es zum Vertragsabschluss kommt.

Der Antragende ist also gem. § 145 BGB an seinen Antrag gebunden, ggf. für die gem. § 148 BGB von ihm bestimmte Annahmefrist. Ein Widerrufsrecht steht ihm grundsätzlich nicht zu.

Ausnahmsweise kann sich ein Widerrufsrecht aus Gesetz ergeben, etwa bei Haustürgeschäften oder bei Fernabsatzverträge. Dann betrifft das Widerrufsrecht jedoch grundsätzlich einen bereits durch Angebot und Annahme wirksam geschlossenen Vertrag.

In dem Antrag auf Lieferung Goldgas ist ein zweiwöchiges Widerrufsrecht vermerkt. Längst vor Ablauf der dort genannten Widerrufsrechts kann indes - wie oben aufgezeigt -  der Antrag auf Vertragsabschluss gem. § 146 BGB insgesamt erloschen sein, so dass er keine Bindungswirkung mehr entfaltet.

Zitat
Original von Didakt
Ich habe vorgestern den Versorgerwechsel eingeleitet und Goldgas mit der Belieferung zu dem günstigeren Preis zum schnellstmöglichen Termin beauftragt, d. h., den Vertragsabschluss zu diesen Preisen bislang nur beantragt. Mit gestrigem Datum habe ich lediglich die Empfangsbestätigung meines Gaslieferauftrags erhalten u.a. mit dem Hinweis, dass, sofern keine Unstimmigkeiten auftreten, mir nach einer Bearbeitungszeit von 6 - 10 Wochen kurz vor Lieferbeginn die Vertragsbestätigung zugehe und der genaue Zeitpunkt der Belieferung mitgeteilt werde.

Diese Praxis von Goldgas erscheint nicht akzeptabel.

Der Hinweis verlängert nicht die reguläre Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB und kann deshalb den Antragenden entgegen § 146 BGB auch nicht weiter an seinen Antrag binden.

Durch die genannte Empfangsbestätigung steht zu besorgen, dass der Betriebsablauf derart suboptimal gestaltet ist, dass es nie zu einer fristgerechten Annahme des Antrages des Kunden auf Abschluss eines Liefervertrages kommen kann, so dass die Anträge allesamt gem. § 146 BGB erlöschen.

Das ist misslich, weil es eben nicht zum Lieferantenwechsel kommt, wenn Goldgas sich nicht mit einem vom Kunden anzunehmenden Antrag im Sinne des § 150 Abs. 1 BGB meldet. Hätte der Kunde dies früher realisiert, hätte er sich für das Angebot eines anderen Lieferanten entscheiden können.

Im Zweifel könnte das wohl gar dazu führen, dass etwa der bisherige Lieferant einen Sondervertrag durch ordnungsgemäße Kündigung beendet, der Kunde eine Anschlusslieferung bei Golgas beantragt, dieser Antrag jedoch erlischt und auch sonst kein Vertrag mit Goldgas zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam zustande kommt und der Kunde deshalb in die ungeliebte Grundversorgung eines Lieferanten gerät, mit dem er nichts (mehr) zu tun haben wollte....

Deshalb fein Obacht.

Offline tangocharly

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #9 am: 02. Juli 2010, 11:09:33 »
Zitat
Original von RR-E-ft
[...]Im Zweifel könnte das wohl gar dazu führen, dass etwa der bisherige Lieferant einen Sondervertrag durch ordnungsgemäße Kündigung beendet, der Kunde eine Anschlusslieferung bei Golgas beantragt, dieser Antrag jedoch erlischt und auch sonst kein Vertrag mit Goldgas zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam zustande kommt und der Kunde deshalb in die ungeliebte Grundversorgung eines Lieferanten gerät, mit dem er nichts (mehr) zu tun haben wollte....
Deshalb fein Obacht.

ebend ! Mit bewährtem Scharfsinn sofort richtig analysiert ....
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Didakt

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #10 am: 02. Juli 2010, 11:25:57 »
@ RR-E-ft

Die Haken und Ösen ... sind mal wieder bestens herausgefiltert worden. Es besteht nicht nur vorliegend, sondern beim Anbieterwechsel generell Anlass zu erhöhter Wachsamkeit. Überall sind die Fallstricke ausgelegt!

Ich habe mir die Regelungen gemäß §§ 145 ff. BGB bereits gestern zu Gemüte geführt und werde in dieser Sache nichts anbrennen lassen.

Wie Sie schon zutreffend erwähnten, räumt Goldgas das Recht ein, den Auftrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen zu können. Davon werde ich wahrscheinlich Gebrauch machen, wenn der Vertrag nicht binnen kürzester Zeit unter den günstigeren Preisbedingungen rechtmäßig zum Abschluss kommt.

Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang die fragwürdigen einleitenden Informationen im Wechselantrag von Goldgas, u.a.:

\"Nach ca. 2 Wochen erhalten Sie von Goldgas eine Empfangsbescheinigung mit ersten Informationen.\"

Ich habe die Empfangsbestätigung sofort erhalten, möglicherweise bedingt dadurch, dass ich den Antrag online stellte und nicht per Fax oder Postbrief.

Wer 2 Wochen darauf wartet und dann erst die möglichen vertraglichen Hindernisse erkennt, hat sein Widerspruchsrecht bereits \"verspielt\"!

Fazit daraus: Wir sind als Kunden noch weit entfernt von problemlos verlaufenden Anbieterwechseln. Die Sache ist so komplex, dass bereits dafür ein Rechtsbeistand bemüht werden müßte. Die Verbraucher erkennen dies und scheuen sich, aggressiv an die Dinge heranzugehen. Dies wiederum beflügelt nicht den Wettbewerb im Gasgeschäft.

Offline Christian Guhl

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #11 am: 02. Juli 2010, 23:17:11 »
Ich habe auf Nachfrage eine Mail von Goldgas bekommen : \"...ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Preise leider gestiegen sind. Ab 01.07.10 mussten wir eine Preisanpassung vornehmen und die Preise bei Verivox stimmen so.\"
63% - das kann weder am Ölpreis, noch an den Grenzübergangskosten oder an staatlichen Abgaben liegen. Ich vermute, man hatte vorher zu Kampfpreisen geliefert und kann das nicht länger durchhalten. Damit dürfte Goldgas (zumindest mit Goldgas 12) aus dem Rennen sein. Mal sehen, wann der \"Goldgas Trend\" nachzieht.

Offline Nerv-Bert

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #12 am: 03. Juli 2010, 11:22:00 »
@ RR-E-Ft

... Respekt!

Danke, dass Sie Ihr Wissen mit uns teilen.

Manchmal ist Es etwas sperrig formuliert, aber da Ihre Zusammenfassungen meistens volkstümlich formuliert sind, wird es rund.

Für mich war es gut, dass Sie das mit dem Wechsel so dargelegt haben.

MfG

N-B

Offline Didakt

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #13 am: 03. Juli 2010, 11:44:18 »
Infolge dieser Preiserhöhung kommt Goldgas für mich nicht mehr in Frage. Nach deren Richtlinien ist grundsätzlich der bei Lieferbeginn maßgebliche Preis Grundlage des Vertragsverhältnisses.
Ich storniere den vor wenigen Tagen erteilten Lieferauftrag.

Und nun? Ich wollte unbedingt meinen bisherigen \"Saftladen\" verlassen. Aber was sich im Moment bei Verivox als Alternative anbietet, ist bei näherer, kritischer Betrachtung nichts Reelles für mich. Die \"Haken und Ösen\" sind dabei die Crux. Das Kartell lässt sich so einfach nicht verbiegen!

Schöne Aussichten für die Zukunft!

Offline grisu63

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Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
« Antwort #14 am: 06. Juli 2010, 10:00:28 »
Puhh.. wieder mal ein voller Griff ins Klo.
Ich muss erst mal meinen vertrag wälzen um die AGB durchzuforsten.
Meine Preisgarantie läuft bis 4/2011.
Es sei denn die AGB\'s sind so toll, dass Die auch während der Preisgarantiephase erhöhen können??

 

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