Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch  (Gelesen 9480 mal)

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Offline JLorse

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Nach Widerspruch gegen die angekündigte Gaspreiserhöhung hat die Regionalgas Euskirchen die bisherige Einzugsermächtigung für Abschlagsbeträge gelöscht und zur Begründung angeführt, es handle sich hierbei um eine \"nicht vertragsgerechte Teilleistung\". Einzugsermächtigungen, die \"an Bedingungen geknüpft seien\", könnten nicht in das \"Abrechnjungssystem eingepflegt werden\".
Zur weiteren Begründung verweist die Regionalgas Euskirchen auf ein Urteil des AG Heilbronn vom 11.2. 2005 - Az 5 C 452/05 (Achtung: Nicht das häufig zitierte Urteil des AG Heilbronn - 15 C 4394/04 - v. 15.4. 2005). Nach dieser Entscheidung sei ein \"Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet, für ihre Kunden zu errechnen, mit welchem Betrag sich eine Preisänderung auf die jeweilige Abrechnung auswirke. Weiter führt der Energieversorger an, das Gericht stelle \"weiter klar, dass ein Versorgungsunternehmen durch den teilweisen Widerruf der Einzugsermächtigung der Verpflichtung einer Teilabbuchung enthoben\" sei.

1. Wer kann diesees Urteil des AG Heilbronn vom 11.2. 2005 - Az 5 C 452/05 im Original verfügbar machen?
2. Kann sich der Eneregieversorger von der fortwirkenden Verpflichtung zum Einzug des bisherigen Abschlagsbetrages befreien?
3. Trifft den Kunden die Verpflichtung, die bisherige Abschlagszahlung angemessen zu dynamisieren, etwa bei jährlichen Schwankungen des Energieverbrauchs?

Offline Pelikan

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #1 am: 11. Oktober 2005, 09:15:37 »
moin,

1. Der Versorger soll das Urteil mal beibringen.
2. Wenn dem Versorger eine beschränkte Einzugsermächtigung erteilt wird, soll er das Nutzen. Ob er das in sein System einpflegen kann oder nicht, ist sein Problem. Bleibt ihm nur die Versendung von Zahlungsbelegen und das ist für ihn teurer.
3. Nein, als Kunde braucht man nicht zu rechnen. Warum dynamisieren???
Erst bei der vorletzten Abschlagszahlung aufpassen ( nun kann man rechnen) und notfalls mitteilen, daß die Zahlung mangels Verbrauch ausgesetzt wird. Es muß unbedingt eine Nachzahlung erforderlich sein.

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Pelikan

Offline Harry01

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #2 am: 11. Oktober 2005, 11:45:44 »
Das Urteil würde mich auch mal interessieren

@Pelikan

Zitat
Warum dynamisieren???

Weil es doch sein könnte, daß man die Versorgung innerhalb des Abrechnungszeitraums z.B. wegen Umzugs selbst aufkündigt. Trotz gekürzter Abschläge könnte es dann sein, daß zuviel gezahlt wurde und schon wäre man wieder auf einen Rückforderungsprozess angewiesen, um das Geld zurückzubekommen.

Offline Pelikan

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #3 am: 11. Oktober 2005, 12:09:47 »
moin,

@Harry01

mit dynamisieren soll doch eine laufende Anpassung gemeint sein. Also monatliches rechen und andere Abschläge. Da der Versorger schon mal keine abweichenden Abschläge einziehen kann, wird er damit noch mehr Freude an dem Kunden haben;-)
Umziehen ( innerhalb des Versorgerbereiches ) wird man nicht von heute auf morgen und dann aufpassen.

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Pelikan

Offline Harry01

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #4 am: 11. Oktober 2005, 12:23:57 »
@Pelikan

Zitat
mit dynamisieren soll doch eine laufende Anpassung gemeint sein. Also monatliches rechen und andere Abschläge.

Genau. Man errechnet jeden Monat den tatsächlichen Verbrauch des Vormonats und passt den Abschlag entsprechend an.
Zitat
Da der Versorger schon mal keine abweichenden Abschläge einziehen kann, wird er damit noch mehr Freude an dem Kunden haben;-)

Der Versorger kann abweichende Abschläge einziehen, er will es nur nicht. Klar hätte er seine Freude daran, aber bei der Dynamisierung würde ich das per Einzelüberweisung machen. Wenn man sich schon die Mühe macht, die Abschläge monatlich zu berechnen, dann kann man auch noch kurz die Überweisung eintippen.
Zitat
Umziehen ( innerhalb des Versorgerbereiches ) wird man nicht von heute auf morgen und dann aufpassen.

Das mit dem Umziehen sollte nur ein Beispiel sein. Sicher gibt es noch andere Gründe für eine unvorhersehbare Kündigung des Versorgungsvertrages. Selbst wenn man noch einen Monat Zeit hätte, kann es z.B. am Anfang eines Aberchnungszeitraums gerade dann schon zu spät sein, wenn die Heizperiode noch gar nicht begonnen und man schon Abschläge gezahlt hat. Die Abschläge sind zu Beginn höher, als der tatsächliche Verbrauch des Vormonats, und schon ist auf der Vertragskonto ein Guthaben, das vom Versorger nur nach den höheren Preisen erstattet wird.

Offline Pelikan

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #5 am: 11. Oktober 2005, 12:40:40 »
moin,

@Harry01

klar, besondere Bedingungen erfordern besondere Aufwerksamkeit...

und dann träume ich ...
Die Kunden, die nicht zwingend an eine Einzugsermächtigung gebunden sind, nehmen diese zurück und überweisen einen Abschlag nach dem monatlichen Verbrauch....
Also Zahlschein mit Kundennummer, Zählerstand und Zahlbetrag.

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Pelikan

Offline Harry01

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #6 am: 11. Oktober 2005, 13:15:48 »
@Pelikan

Zitat
Die Kunden, die nicht zwingend an eine Einzugsermächtigung gebunden sind,

Kein Kunde ist zwingend an eine Einzugsermächtigung gebunden!

Zitat
nehmen diese zurück und überweisen einen Abschlag nach dem monatlichen Verbrauch....
Also Zahlschein mit Kundennummer, Zählerstand und Zahlbetrag.

Zählerstand muß nicht mit drauf. Natürlich ist das nur bei Widerspruch wegen Unbilligkeit anwendbar und man sollte dem Versorger die Vorgehensweise ankündigen und ihm anbieten, ihm gelegentlich die Berechnungsgrundlagen für die Abschlagshöhe zukommen zu lassen, wenn er dies wünscht (natürlich nur, wenn er im Gegenzug auch seine Kalkulationsgrundlagen offenlegt ;o))
Theoretisch könnte man, wenn man das eigene Verbrausaufkommen im Jahresverlauf kennt, dem Versorger einen Abschlagsplan unterbreiten, den er dann in sein System einpflegen kann. Ich wüßte nicht, wo geregelt ist, daß Abschlagszahlungen in gleicher Höhe erfolgen müssen.

Offline Pelikan

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #7 am: 11. Oktober 2005, 14:14:41 »
moin,

@JLorse

bitte das Urteil beim Versorger abfordern.

@Harry01

es soll z.B. Verbraucher geben, die bei Einzugsermächtigung einen Bonus bekommen.

--------------------------------------------------------------------------------
AVBGasV § 25 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Gasversorgungsunternehmen für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen
--------------------------------------------------------------------------------
 
Danach könnte man monatlich berechnete Abschläge durchaus ansetzen.
Den Zählerstand würde ich der besseren Übersicht verwenden.

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Pelikan

Offline Harry01

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #8 am: 11. Oktober 2005, 15:59:25 »
@Pelikan

Zitat
es soll z.B. Verbraucher geben, die bei Einzugsermächtigung einen Bonus bekommen.

Ja und? Auch daraus geht keine Verpflichtung hervor. Zum Einen steht es dem Kunden frei, einen solchen Vertrag zu unterschreiben. Zum Anderen kann es bei solch einem Vertrag dem Kunden nicht zum Nachteil werden, wenn der Versorger den Bankeinzug verweigert, weil eine Begrenzung wegen des Unbilligkeitseinwandes gewünscht wird. Das wurde hier im Forum aber schon mehr als einmal diskutiert.


Zitat
AVBGasV § 25 Abschlagszahlungen

Dieser § besagt nur, daß der Versorger überhaupt einen Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen hat. Es ist nicht festgesetzt, daß die monatlichen Abschläge immer gleich hoch sein müssen und schon gar nicht, wer diese berechnet. Dieses Recht nehmen die Versorger aber gern an sich.
 
Zitat
Den Zählerstand würde ich der besseren Übersicht verwenden.

Ja, schon richtig. Aber das Feld für den Verwendungszweck läßt nur eine begrenzte Anzahl von Zeichen zu. Bei mir ist es z.B. so, daß der Versorger, von dem ich auch Strom beziehe, den Abschlag in einem Betrag verrechnet. Damit ich bei einer eventuellen rechtlichen Auseinandersetzung die Höhe der Einzelbeträge nachweisen kann, kommen die Einzelbeträge mit in den Verwendungszweck. Da ist dann kein Platz mehr für zusätzlich zwei Zählerstände, da auch die Vertragskontonummer noch mit aufgeführt sein muß. Und davon zwei Überweisungen zu machen....irgendwo hört`s dann auch auf.

Offline Cremer

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #9 am: 11. Oktober 2005, 16:44:28 »
@Harry01
@Pelikan

Bei unseren SW erhält man 10% Rabatt (Bonus), wenn man eine Einzugsermächtigung erteilt.

Dann ist man Mitglied im Energieclub. Unterschreiben brauchte ich damals nichts.

Ging alles mit einem Telefonat zu regeln.

Man hatte mich im November 2004 sogar noch rückwirkend vom 1.1.2004 an in den Energieclub aufgenommen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Harry01

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #10 am: 11. Oktober 2005, 16:55:25 »
@Cremer


Zitat
Bei unseren SW erhält man 10% Rabatt (Bonus), wenn man eine Einzugsermächtigung erteilt.

Auch das ist eine freie Entscheidung des Kunden. Der Kunde muß dem Club nicht beitreten und muß dann auch keine Einzugsermächtigung erteilen. Wenn er beitritt und der Bankeinzug wird verweigert, weil sich der Versorger  nicht mit seinem Buchungssystem auskennt oder nicht auskennen will, würde der Rabatt trotzdem erhalten bleiben. Aber auch das haben Sie schon mehrfach gepostet.

Offline Pelikan

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #11 am: 11. Oktober 2005, 21:07:00 »
moin,

@Harry01

um die monatliche Abrechnung richtig vorzunehmen braucht man dann monatlich vom Versorger den aktuellen Brennwert. Da die meisten Versorger eine Internetseite haben, sollte das kein Problem sein.
Jedoch, der  Mensch ist träge...


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Pelikan

Offline Cremer

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Probleme mit bisheriger Einzugsermächtigung nach Widerspruch
« Antwort #12 am: 11. Oktober 2005, 22:54:30 »
@Pelikan,

der Brennwert wird normalerweise nicht im Internet angegeben. Sie müßten diesen vom Versorger abfragen.

Zur richtigen Berechnung des Heizungsbedarf bei einer Liegenschaft frage ich einmal jährlich im Juli die Brennwerte ab.

Nun haben aber die SW KH erstmalig in 2004 den Brennwert das ganze Jahr über konstant angegeben. Es ist also ein Abrechnungsabrennwert und nicht der tatsächliche.

Hierzu besteht zur Zeit ein Austausch mit der Eichdirektion. Werde zu egebener Zeit darüber berichten.
MFG
Gerd Cremer
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