Sollte es sich um einen Monopolanbieter handeln, bei dem man besorgt, es solle durch Vertragsbeenigung und Neuvertragsbschluss eine Billigkeitskontrolle von Preisänderungen ausgehebelt werden, um den Gewinnanteil an den Preisen zu erhöhen, kann man sich deshalb an das Bundesklartellamt wenden. Nicht zu beantanden sein könnte hingegen, wenn alle Sonderverträge, die keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten, beendet werden und durch neue Vertragsangebote sollen.