Beim OLG Celle ist halt alles anders, wie sich auch in der Entscheidung vom 08.03.2010 (Az.: 4 AR 16/10) zeigt. Dort vermeinte das OLG Celle auch, den Willen des Gesetzgebers in einer Fallkonstellation zu § 102 EnWG ignorieren zu müssen.
Aus den BT-DrSachen ist klar und deutlich ersichtlich, dass die (neugeschaffenen) Bestimmungen gem. §§ 102 ff. EnWG sich an dem Leitbild gem. §§ 87 ff. GWB orientiert haben, weil man eine Entscheidungskonzentation bei besonderen (mit einer besonderen Materie) befassten Gerichten wollte.
Dass dies gerechtfertigt ist / war, zeigt sich schon zu allererst an dem inkompetenten Umgang mit der Materie gem. §§ 36, 39 EnWG i.V.m § 5 GasGVV. Eben dies spiegelt sich in vielen Entscheidungen wider, soweit dort die Relevanz einer Vorfrage zur Entscheidung steht, d.h. wie man zu einer Vereinbarung der geforderten Gegenleistung kommen will (§ 433 Abs. 2 BGB) wenn gerade eine Vereinbarung fehlt (und dies durch gesetzliche Fiktionen ersetzt werden muß, § 36 Abs. 1 EnWG, § 5 Abs. 2 GasGVV). Auch das Argument, es gehe nur um die Anwendung des § 315 BGB kommt auf Holzkrücken daher. Denn selbst der VIII. BGH-Senat beantwortet die Frage, woher das einseitige Leistungsbestimmungsrecht denn herkomme (weil es die Parteien eben gerade nicht vereinbart haben) mit seinen Hinweisen auf §§ 36, 39 u. §§ 1 u. 2 EnWG sowie § 5 Abs. 2 GasGVV.
Also wenn das keine Vorfragen sind, dann ist das OLG Celle eben nur der Meinung, dass es sich einen feuchten Kehrricht um die Gesetzesmaterialien kümmern muß. Das gilt dann auch für die von den Versorgern gerne zitierten Entscheidungen des OLG München und OLG Frankfurt. Und wenn dann zwei, drei OLG`s der Meinung sind, es ginge in den Prozessen, die das \"Wie\" der Versorgung beträfen, nur um reines BGB, dann krönen Zitathinweise diese Auffassung mit dem Attribut einer \"herrschenden Rechtsprechung\".
Selbst das OLG Stuttgart hat mit seiner Entscheidung vom 19.11.2008 (Az.: 2 U 33/08 ) die Zuständigkeit nach § 102 EnWG nicht in Abrede gestellt, sondern (als Kartellsenat) einen Sachverhalt der Allg. Versorgung entschieden (Zitat: Wegen Billigkeit von Gaspreisen).
Mit dieser Entscheidung hat der Kartellsenat des OLG Stuttgart die Auffassung des Landgerichts Ravensburg v. 13.03.2008 (die Land auf Land ab in allen erstinstanzlichen Entscheidungen zitiert wird) - Az.: 4 O 350/07 - schlicht und ohne weitere Begründung vom Tisch gewischt.