Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke Borken/Westf. / externes Gutachten  (Gelesen 7615 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline der Streitbare

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 1
  • Karma: +0/-0
Stadtwerke Borken/Westf. / externes Gutachten
« am: 23. Januar 2006, 07:53:13 »
Hallo,

auch ich habe in 2005 Einspruch gegen die Gaspreiserhöhungen eingelegt und die Abschlagzahlungen entsprechend reduziert. Jetzt haben die Stadtwerke Borken reagiert die Angemessenheit ihrer Preise durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen und uns eine Zahlungsfrist bis zum 01.02.06 gesetzt.

Hier das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft:

Bescheinigung über die Ursachen der Gaspreiserhöhungen bei der Stadtwerke Borken/Westf. GmbH im Zeitraum vom 01. Oktiber 2004 bis zum 1. Januar 2006.
 
Im Auftrag der Stadtwerke Borken/Westf. GmbH haben wir den wirtschaftlichgen Hintergrund für die Gaspreiserhöhungen bei der Stadtwerke Borken/Werstf. GmbH für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. Januar 2006 überprüft. Aufgrund der Analyse der von der Gesellschaft vorgelegten Unterlagen und Daten sowie der erteilten Auskünfte haben wir festgestellt, dass die im Allgemeinen Tarif und im Sondertarif \"sb) privileg duo\" vorgenommenen bzw. beabsichtigten Preiserhöhungen (1. Januar 2006) unter Berücksichtigung unwesentlicher Rundungen auf die Erhöhung der Gasbezugspreise durch den Gaslieferanten zurückzufüheren sind.

Bonn, 9. Dezember 2005

BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gez. Holz (Wirtschaftsprüfer) u. ppa. Terjung (Wirtschaftsprüfer)


Wahrscheinlich sind die Aussagen sogar richtig. D.h. nur die Preiserhöhungen des Vorlieferanten wurden weiter gegeben. Wie sollen wir uns jetzt verhalten?

Gruß an alle

Offline Schwalmtaler

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 343
  • Karma: +0/-0
Stadtwerke Borken/Westf. / externes Gutachten
« Antwort #1 am: 23. Januar 2006, 08:36:05 »
Moin Streitbarer,

wie in der Vergangenheit schon oft hier aufgezeigt, unterliegt die Billigkeitsprüfung nach Widerspruch §315BGB einem Gericht und nicht einem von betroffenem Versorger bezahlten Gutachter!
Von daher Jahresrechnung abwarten, entsprechend gegenrechnen und Rest überweisen (Gegenrechnung dem Versorger zusenden!!!)
Bitte über Suchfunktion mal nachlesen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz