Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
10-jährige Verjährung - Aufrechnung
berghaus:
--- Zitat ---Zitat von RR-E-ft
Ob und ggf. wer etwas weiß, weiß ich nicht.
--- Ende Zitat ---
Meine Frage nach der 10-jährigen Verjährung richtete sich auch nur an diejenigen, die etwas darüber wissen.
--- Zitat ---Zitat von RR-E-ft
Ich weiß aber, dass von Ihnen zu dem Problemkreis eine Menge Beiträge im Forum eingestellt wurden und sich diesen umfangreiche Diskussionen über die jeweils gestellten Fragen (zu Verjährung/ Aufrechnung) anschlossen
--- Ende Zitat ---
.
Dann gab es sicher auch Diskussionsbedarf.
Und Ergebnisse, nachdem viele Mitstreiter jahrelang der Meinung waren, man könne nicht aufrechnen.
Zwei Ergebnisse:
--- Zitat --- 2 Zitate im Thread „Grundsatzfragen, Wann lohnt eine Klage, wann nicht“am 27.11.09:]
von Reblaus
......Sie könnten Ihrem Versorger mitteilen, dass Sie seine Forderung mit Ihren Gegenforderungen aus 1997 bis 2008 aufrechnen. Stellt das Gericht später fest, dass 1997 gar keine Ansprüche mehr bestehen, bezog sich die Aufrechnungserklärung auch nicht auf solche nicht bestehenden Beträge.
und
von RR-E-ft .
.... Die Ansprüche und die Gegenansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, sind allesamt konkret zu bezeichnen. Schließlich muss sich eindeutig ergeben, welche Forderungen des Versorgers durch wirksame Aufrechnung erfüllt und welche bisher bestehenden Gegenansprüche des Kunden durch eine wirksame Aufrechnung somit zugleich erloschen sind. Nicht ausreichend ist also eine pauschale Erklärung, man verrechne eigene Ansprüche aus der Zeit von bis mit ebenso nicht näher bezeichneten Ansprüchen des Versorgers......
--- Ende Zitat ---
Die Fragen aus meinem Beitrag vom 08.12.09 hat dann keiner mehr beantwortet. Sie waren vielleicht zu „verschachtelt“.
Ich bitte, meine Hartnäckigkeit zu entschuldigen. Hier noch einmal die Kernfrage:
Hat Reblaus in dem Zitat vorstehend recht?
- Sind die Rückforderungsansprüche (Gegenansprüche) konkret genug bezeichnet, wenn man sie in einer Liste für die letzten 10 Jahre Jahr für Jahr berechnet und natürlich auch gestellt hat?
-Sollte man die ältesten Rückforderungen zuerst aufrechnen, weil diese auch bei 1ojähriger Verjährungsfrist Jahr für Jahr verjähren?
-Kann diese Aufrechnung dann „verpuffen“, wenn sich die 10-jährige Verjährung im Prozess nicht durchsetzen kann?
Und nicht zuletzt: Hilft \"hilfsweise\":.s. Formulierungsvorschlag ganz oben
-\"Die Einbehalte sind bzw. werden mit den jeweils ältesten Rückforderungsansprüchen der anliegenden Tabelle aufgerechnet, hilfsweise mit den jetzt noch nicht verjährten ältesten Rückforderungsansprüchen späterer Jahre.\"
berghaus 19.06.10
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