Das AG Erfurt hat mit Urteil vom 09.06.11 Az. 4 C 2021/10 eine Gaspreiszahlungsklage der SWE Energie GmbH über 4.598,52 EUR nebst Zinsen abgewiesen.
Das Gericht hielt dafür, dass die Beklagten nachgewiesen haben, dass mit ihnen 1994 ein Sonderabkommen- Vertrag als Sondervertrag abgeschlossen wurde, es an der Einbeziehung einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlte und deshalb nur der 1994 vereinbarte Gaspreis zu zahlen war.
Eine Kündigung des Sonderabkommenvertrages sei mit einem Schreiben vom 15.08.08 nicht wirksam erfolgt, da die Kündigung nicht gegenüber beiden Beklagten erklärt worden sei.
Bemerkenswert:
Zuvor gab es ein Urteil des AG Erfurt, wonach die selben Beklagten für Gaslieferungen vor dem 01.10.2008 nach Unbilligkeitseinrede mit Urteil vom 29.10.08 Az. 11 C 2194/07 als angebliche Tarifkunden antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden waren.
Ihre dagegen gerichtete Berufung war vor dem LG Erfurt gem. Urteil vom 18.02.10 Az. 1 S 337/08 erfolglos, die Revision war nicht zugelassen.
Nunmehr klagte die SWE Energie wegen Gaslieferungen ab 01.10.2008, meinte, bei dem Vertragsverhältnis handele es sich um einen Tarifkundenvertrag, die Beklagten seien jedenfalls seit 01.10.08 innerhalb der Grundversorgung beliefert worden und würden die veröffentlichten Allgemeinen Preise der Grundversorgung schulden, die auch der Billigkeit entsprächen, wofür die vorangegegangenen Urteile vorgelegt wurden.
Die Beklagten hatten für die neuerliche Klage einen anderen Prozessbevollmächtigten gewählt. Anders als im ersten Prozess haben die Beklagten die bei Vertragsabschluss 1994 übergebenen Allgemeinen Bedingungen der Stadtwerke Erfurt Gasversorgung GmbH über Gaslieferungen in Sonderabkommen an Haushalte und Gewerbe dem Gericht vorlegen lassen, so dass das Gericht zur Einordnung des 1994 abgeschlossenen Gaslieferungsvertrages nunmehr zu einer anderen rechtlichen Beurteilung fand.