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Autor Thema: Rabattvereinbarung  (Gelesen 4843 mal)

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Offline tangocharly

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Rabattvereinbarung
« am: 11. Juni 2010, 20:31:55 »
Dass es sich bei der Sondervereinbarung der SWE nicht nur um ein \"Begrüßungsgeld\" handelt, indem man dem Kunden einen Rabatt einräumt, ist m.E. sonnenklar.

Was will der Versorger erreichen. Er will seinen Kunden ein weiteres Mal auf\'s Kreuz legen.
Man kann dies bei der Diskussion über die Frage der Einbeziehung von Verordnungstexten leicht nachvollziehen.

Zitat
[...]Schließlich hat der VIII. Senat bei seinen - dogmatisch fraglichen - Überlegungen ein weiteres übersehen. Denn gem. § 310 Abs. 3 Ziff. 3 BGB sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.  Dabei kommt es schon mal ergänzend darauf an, weshalb der Kunde zum Sondervertragskunden gewechselt ist. Wenn dem Kunden dabei z.B. ein Nachlaß angeboten wird, wenn er sich für eine bestimmte Laufzeit bände (lassen wir mal z.B. § 309 Ziff. 9 BGB außen vor), dann sieht der Abnehmer diese Vertragsbindung wegen des Nachlasses für gerechtfertigt an. Der Umstand, dass ihm als Sonderkunde - wegen einer wesentlich günstigeren Konzessionsabgabe (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 KAV) - ggf. sogar ein noch größerer Rabatt zustehen könnte, der nun nicht ihm, sondern dem Versorger zufließt, ist dabei besonders misslich.  Die etwas verquaste Gleichschaltung innerhalb und außerhalb der Allg. Versorgung ist weder theoretisch noch praktisch nachzuvollziehen.

Einmal löckt der Rabatt (so schön wie die Splapstick-Werbung der SWE) und die Spinne im Zentrum des Netzes weiß was sie will, eine feste Anbindung an diesen Versorger über eine fixe Laufzeit.
Dass dieser Rabatt kein Entgegenkommen ist, sondern klare gesetzliche Obliegenheit, ergibt sich aus dem Umstand der Reduzierung der Konzessionsabgaben. Da die KAV eben auch Kosten sind, die der Versorger ja weiter geben will, kommt er nicht drum herum, die Absenkung dieser Kosten auch an den Kunden weiter zu geben (Kostenorientierter Energiepreis).

Dann operiert der Versorger lustig mit seiner Anhebung der Allg. Tarifpreise, die ja bekanntlich nur für die Tarifkunden innerhalb der allg. Versorgung gilt. Um hier aber weiter zu punkten, soll versucht werden, dem vertragsgebundenen Kunden seinen Status wieder zu nehmen und ihn in die Billigkeitskontrolle über § 315 BGB, § 4 AVBGasV, § 5 GasGVV zu überführen.

Dort folgt dann wieder die \"Billigkeitsprüfung für Dummies\", d.h. dass der Versorger längst und klammheimlich die reduzierte KAV an die Kommune abführt, aber nichts dazu verlauten läßt, wie sich in seiner Kalkulation diese Reduzierung zu Gunsten des gebunden Kunden auswirken soll (er dürfen ja gesetzlich keine höheren Abgaben verlangt werden).

All diese Strategie nennt dann der BGH \"Gleichstellung der grundversorgten und der Kunden außerhalb der Grundversorgung\".

Man muß sich schon fragen, warum ein Versorger mit \"Antiverarschung\" wirbt (sil.: \"und bleiben denn die Gewinne der Stadtwerke in unserer Stadt ?), wenn er selber \"verarscht\" (siehe oben).
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