Energiepreis-Protest > Main-Kinzig-Gas Gelnhausen
Erste Rückforderungsklage am AG Gelnhausen
RR-E-ft:
Also entscheidend ist, was die Kläger beantragt haben.
Für die maßgebliche Kenntnis kann man womöglich auf das Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 KZR 2/07 bzw. der Veröffentlichung desssen Urteilsbegründung abstellen.
Wenn die Kläger nur Überzahlungen der Jahre 2004 ff. zurückverlangten, können ihnen auf die Klage keine weiteren Ansprüche zugesprochen werden (§ 308 ZPO).
Egal, für welche Zeiträume die Rückforderunegn beansprucht werden , unterliegt wohl jeweils die Differenz aus den Rechnungsbeträgen, die sich bei Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise ergeben hätten und den tatsächlich zur Abrechnung gestellten und bezahlten Entgelte der Rückforderung.
Welche Zumutbarkeitserwägungen dabei einzustellen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Es ist schon nicht ersichtlich, dass solche überhaupt anzustellen wären. Aus § 812 BGB ergibt sich entsprechendes jedenfalls nicht.
Die eingeklagten Beträge werden das Unternehmen sicher nicht in der Existenz gefährden. Seit 2005 wurden bei den Gasversorgeren mit Rücksicht auf Risiken im Zusammenhang mit etwaige Rückforderungen wegen unwirksamer Preiserhöhungen flächendeckend Rückstellungen gebildet.
Selbst wenn es anders wäre, könnte man einen Rückforderungsanspruch, der über zehn Jahre angewachsen wäre, möglicherweise in Form einer Rente, zahlbar über fünf oder zehn Jahre zusprechen, um den beiderseitigen berechtigten Interessen Rechnung zu tragen.
Kettner:
@ Fricke
--- Zitat ---Also entscheidend ist, was die Kläger beantragt haben.
--- Ende Zitat ---
Beantragt haben die Kläger die Rückzahlung der zuviel bezahlten Entgelte auf der Basis des wirksam vereinbarten Arbeitspreises von Oktober 1990. Der Kläger ist zwar bereits schon seit längerem Kunde bei MKG, jedoch wurden im Oktober 1990 die Lieferverträge auf Sonderverträge mit der beanstandeten Preisgleitklausel umgestellt. Die neuen Verträge wurden sogar als Sondervertrag bezeichnet und erfüllten nach dem Urteil des OLG Frankfurt auch alle maßgeblichen Kriterien für einen Sondervertrag.
Auf der Basis des Antrags hat der Kläger seinen Rückforderungsbetrag errechnet (Differenz aus tatsächlich geleisteten Zahlungen 2005 bis 2009 und Preis auf Basis des AP von Oktober 1990 für den Verbrauchszeitraum 2005 bis 2009).
--- Zitat ---Die eingeklagten Beträge werden das Unternehmen sicher nicht in der Existenz gefährden. Seit 2005 wurden bei den Gasversorgeren mit Rücksicht auf Risiken im Zusammenhang mit etwaige Rückforderungen wegen unwirksamer Preiserhöhungen flächendeckend Rückstellungen gebildet.
--- Ende Zitat ---
Offensichtlich war die Rückstellung nicht hoch genug. Diese betrug nämlich nur runde 2 Mio EUR, und davon dürfte die große Anwaltskanzlei aus Düsseldorf bereits einen großen Anteil verfrühstückt haben.
Wie auch immer; es darf nicht zu basarähnlichen Verhältnissen kommen, wo das Wohl eines halbprivaten Unternehmens gegen Recht und Gesetz abgewogen wird.
Jedoch werden die Gerichte immer bemüht sein, im Auge zu behalten, daß Präzedenzfälle geschaffen werden. Das heißt, ein Urteil vollständig zugunsten des Klägers (volle Rückzahlung überzahlter Entgelte) würde einen Dammbruch bedeuten, vorausgesetzt, alle Kunden der MKG würden nun den Klageweg gehen. Wie hoch ist die tatsächliche Klagebereitschaft des Durchschnittskunden? Ich würde schätzen, ca. 50%. Sollten also die rund 12500 Kunden (50% der Gesamtkundschaft) ihre Rückforderungsansprüche einklagen, wäre das Unternehmen immer noch nicht ruiniert. Alleine, der Ruf ist es schon.
RR-E-ft:
Siehe auch hier:
OLG Köln, Urt. v. 19.02.10 Az. 19 U 143/09 Rückforderungsanspruch eines Sondervertragskunden
Die Tatsache der Bildung von Rückstellungen sollte im Prozess vorgetragen werden.
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