Habe leider zu spät (sieben Minuten vor dem Termin) von diesem Termin erfahren und konnte deshalb nicht dabei sein.
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Die mündliche Verhandlung, deren Verlauf ich nur aus zweiter Hand vom Klägervertreter kenne, war aus Sicht des klagenden Sondervertrags-Kunden recht erfolgreich. Das Gericht stellte fest, daß die Unwirksamkeit der Preisgleitklausel, wie es vom OLG Frankfurt (11 U 61/07 (Kart) am 05. Mai 2009) festgestellt wurde, dazu führt, daß sämtliche darauf fußende Preiserhöhungen seit Vertragsschluß unwirksam sind.
In den laufenden Diskussionen nicht weiter überraschend, aber wichtig ist eben, daß dies auch ein Gericht feststellt.
Damit würde sich ein Rückforderungsanspruch ergeben, dessen Basis auf dem Arbeitspreis von - in diesem Falle - 1990 liegt. Jedoch gab das Gericht zu bedenken, ob dies für den Gasversorger zumutbar sei. Allerdings gibt es keine objektiven Zumutbarkeitskriterien, daher hat man sich zunächst vertragt, um prinzipiell die Höhe des Rückforderungsbetrages zu ermitteln. Für das Gericht wäre es leichter zu entscheiden gewesen, wenn der Vertragsschluß Anfang des neuen Jahrtausends stattgefunden hätte. Warum auch immer.
Denn: Aufgrund der Verjährung können ja ohnehin nur die zuviel gezahlten Entgelte für 2005 bis 2009 zurückgefordert werden, allerdings mit dem AP von 1990. Für die Zeit bis 2005 hat der Gasversorger ja immer noch kräftig zugelangt und hat sich möglicherweise unberechtigt bereichert. Diese Zeit vor 2005 steht jedoch nicht mehr zur Disposition.
Ein entsprechender Hinweisbeschluß zur Thematik der Rückzahlungsbeträge soll noch folgen.
Aus meiner Sicht ist damit eine der größten Hürden genommen, da bestätigt wurde, daß der Preis von Vertragsbeginn gilt, wenn die Preisgleitklausel unwirksam ist. Was folgte, hat eher den Charakter eines Basars, denn einer objektiven und rechtswirksamen Beurteilung. Dies kann sich jedoch noch ändern.