Heute gab\'s in der
Kölner Rundschau, Lokalteil Oberberg, Aggerenergie soll zahlen einen Bericht zu einem Verfahren vor dem LG Köln, welches die Verbraucherzentrale angestrengt hatte. Leider ist das Urteil wohl noch nicht im Text veröffentlicht.
Wie berichtet (OVZ vom 17.09.2009) verlangt die Verbraucherzentrale NRW, dass der Energieversorger Rückzahlungsansprüche seiner privaten Erdgaskunden auf Grund einer vom Bundesgerichtshof (BGH) als unwirksam erklärten Preisklausel anerkennt.
Die Aggerenergie lehnt das ab. Alle Preiserhöhungen seien rechtens, daher gebe es keinen Anspruch auf Rückzahlung, erklärte Geschäftsführer Frank Röttger mehrfach.
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Der Vorsitzende Richter Stefan Knechtel sah dies im April in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln anders, und schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die Klausel zur Gaspreisanpassung in den Sonderverträgen zum Erdgasbezug, die bis vor einem Jahr nahezu mit allen nichtgewerblichen Gaskunden der Aggerenergie abgeschlossen worden waren, unwirksam seien. Der Rückzahlungsanspruch einer Kundin wurde in dem Urteil ausdrücklich bejaht.
Na, eine Überraschung ist das nicht, da die von der AE verwendete Klausel nahezu identisch der im BGH-Urteil vom 17.12.2008 war aber die AE hat immer behauptet, ihre Klausel sei ja nicht als unwirksam entschieden worden. Ein entsprechendes Urteil hatten sie Ende 2008 vor dem LG Köln durch zurückziehen der Klage noch fix verhindert, nachdem das Gericht seine Tendenz bereits mitgeteilt hatte. Jetzt haben sie es denn schriftlich.
Das aktuelle Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Aggerenergie hat angekündigt, den Rechtsstreit nötigenfalls bis zum Bundesgerichtshof durchzustehen, um eine Klärung zu erreichen.
Na logo. Da gehen wir bis zum BGH, der vielleicht in 3 - 4 Jahren entscheidet und bis dahin sind ne Menge Altforderungen verjährt.
Mal abwarten, was der BGH am 14.07.2010 zu Vertragsänderungen in Sonderverträgen sagt, die angeblich durch Stillschweigen (also keine Widerspruch einlegen und Zahlung ungekürzt leisten). Sollte er diese Art der wirksamen Preisanpassung ablehnen, ist auch die vorerst vorletzte Frage geklärt (offen ist dann noch, ob tatsächlich die 3-jährige Verjährung gilt und ab wann sie zu laufen beginnt) und man sollte eigenständig einen Rückzahlungsanspruch feststellen lassen (Klage) und somit die Verjährung verhindern.