Der Unbilligkeitseinwand funktioniert bei allen Verträgen, wo eine Seite den Preis selbst bestimmen kann. Zunächst den Vertrag prüfen, ob eine Preisanpassungsklausel wirksam vereinbart wurde und ob deren Voraussetzungen vorliegen.
Der Einwand ist deshalb nicht auf den Allgemeinen Tarif und auch nicht auf den \"Gebietsversorger\" beschränkt. Er greift nur dann nicht, wenn die Preise individuell vereinbart wurden, weil dann der Kunde kein schutzwürdiges Interesse an der Billigkeitskontrolle hat.
Denn grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit.
Wenn jemand meint, eine Ware zu einem bestimmten Preis kaufen zu wollen, kann er einen entsprechenden Vertrag abschließen und ist hiernach an diesen grundsätzlich gebunden. Grundsätzlich bedeutet für den Juristen, es gibt Ausnahmen. Diese an dieser Stelle zu erörtern, wäre jedoch zu weitschweifig.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt