Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von PLUS
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was sollen denn die Rechtsfolgen sein, wenn eine Preisänderungsklausel entweder nicht wirksam einbezogen oder eine wirksam einbzogene Preisänderungsklausel nicht wirksam ist?...
--- Ende Zitat ---
Die Frage ist, was ist die Folge wenn der Vertrag entgegen § 41 EnWG keine Bestimmung über die Preisänderung enthält!
Frage deshalb an den Juristen:
Fehlt die Bestimmung über die Preisanpassung, liegt doch wohl ein Verstoß gegen ein Gesetz vor. Macht dieser Mangel einen solchen Vertrag nicht mindestens anfechtbar?
Wenn ja, mit welchen Folgen. Könnte der Vertrag sogar von Anfang an nichtig sein?
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Im Falle der nicht wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel (bzw. einer Klausel, die sich zu Preisanpassungen verhält) könnte ja ein Verstoß gegen § 41 EnWG vorliegen.
Und was sollen dann die Folgen sein?
Die Folgen sind in § 306 BGB geregelt.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen, vorliegend § 433 Abs. 2 BGB.
Siehe u.a. BGH VIII ZR 320/07 Rn. 39 ff., VIII ZR 81/08 Rn. 25 ff., VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff..
Jeder Vertrag, der keine Regelung über Preisanpassungen enthält, verhält ich doch zumindest stillschweigend dazu. Solche Preisanpassungen sind dann vertraglich unzulässig.
--- Ende Zitat ---
§ 306 BGB trifft doch eine klare Aussage dazu, was im Falle der nicht wirksamen Einbeziehung auch einer Klausel, die sich zu Preisanpassungen verhält, gilt.
--- Zitat ---(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
--- Ende Zitat ---
Ein Anfechtungsrecht ist deshalb gerade nicht ersichtlich.
Wem sollte denn woraus deshalb ein solches Anfechtungsrecht weshalb zustehen?
In welcher Form und Frist sollte eine solche Anfechtung erklärt werden müssen?
Die Frage ist auch bei Individualverträgen, für die §§ 305 ff. BGB nicht gelten (insbesondere § 306 BGB), nicht anders zu diskutieren.
Es wird regelmäßig auch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 313 BGB vorliegen.
Ein Grundversorgungsvertrag, bei dem der Grundversorger aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht unter Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG, 315 BGB und somit gesetzwidrig eine Preisbestimmung trifft, ist der Grundversorgungsvertrag schließlich auch nicht unwirksam oder anfechtbar.
Oder sollten wir diesbezüglich eine Anfechtbarkeit auch ernsthaft diskutieren wollen?
jroettges:
Wahrscheinlich, nach RR-E-ft\'s Meinung ganz bestimmt, bin ich zu naiv.
Es geht doch hier nicht um \"Individualverträge\" sondern um \"Norm-Sonderverträge\" zwischen Anbietern und Hauhaltskunden außerhalb der Grundversorgung.
Wenn ein solcher Vertrag entgegen der Vorschrift in § 41 EnWG keinerlei Bestimmung zur Preisanpassung enthält oder per AGB einbezieht, dann kann eben eine Preisanpassung nicht stattfinden. Während der Vertragslaufzeit muss der Anbieter die Energie zum vereinbarten Preis liefern.
Wenn ein Anbieter einen solchen Vertrag nicht mehr fortsetzen will, kann er ihn in der vereinbarten Frist kündigen, ebenso der Kunde, wenn er sich davon etwas verspricht.
Die Diskussion auf die Anfechtbarkeit solcher Verträge zu lenken, das bringt doch überhaupt nicht weiter!
RR-E-ft:
PLUS hatte die Frage nach der etwaigen Anfechtbarkeit wegen Gesetzesverstoßes gegen § 41 EnWG aufgeworfen.
--- Zitat ---Original von jroettges
Wenn ein Anbieter einen solchen Vertrag nicht mehr fortsetzen will, kann er ihn in der vereinbarten Frist kündigen, ebenso der Kunde, wenn er sich davon etwas verspricht.
--- Ende Zitat ---
Eben deshalb liegt weder im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB, noch im Sinne des § 313 BGB eine unzumutbare Härte für den einen oder für den anderen vor.
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
§ 306 BGB trifft doch eine klare Aussage dazu, was im Falle der nicht wirksamen Einbeziehung auch einer Klausel, die sich zu Preisanpassungen verhält, gilt.
...
Ein Anfechtungsrecht ist deshalb gerade nicht ersichtlich.
...
Oder sollten wir diesbezüglich eine Anfechtbarkeit auch ernsthaft diskutieren wollen?
--- Ende Zitat ---
Bei § 306 BGB geht es um die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht um die Folgen bei einem Verstoß gegen ein Gesetz (§41 EnWG)!
@jroettges, RR-E-ft hat Recht, vielleicht ist eine Anfechtung schon gar nicht möglich. Die Frage stellt sich dann nicht, wenn gegen zwingendes Recht und Normen Verträge überhaupt nicht wirksam geschlossen werden können. § 134 BGB sieht immerhin vor, dass Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstossen, nichtig sind, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 306 fü BGB führt da wohl mindestens so vom Weg ab wie die Anfechtung. §41 EnWG ist nunmal existent und es bleibt die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn diese Vorgaben in Verträgen nicht beachtet wurden.
RR-E-ft:
§ 41 EnWG ist jedenfalls auch kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
Aber es liegt wohl auch schon kein Verstoß gegen § 41 EnWG vor.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Jeder Vertrag, der keine Regelung über Preisanpassungen enthält, verhält ich doch zumindest stillschweigend dazu. Solche Preisanpassungen sind dann vertraglich unzulässig.
--- Ende Zitat ---
Weil an einen Verstoß gegen § 41 EnWG schon keinerlei Rechtsfolgen geknüpft sind, handelt es sich dabei eher um Gesetzeslyrik.
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