Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
jroettges:
--- Zitat ---RR-E-ft schrieb:
Er kann auch jeden einzelnen Vertrag individuell aushandeln, auch mit Haushaltskunden.
AGB- Recht findet dann überhaupt keine Anwendung.
--- Ende Zitat ---
Ein Anbieter kann mit Kunden, die nicht Haushaltskunden sind, natürlich vereinbaren was beide Parteien gutheißen und unterschreiben.
Stellt § 41 EnWG aber nicht doch für Verträge mit Haushaltskunden eine zwingende Vorschrift dar?
--- Zitat ---Diese Auslegung ist m. E. nicht haltbar, weil dies zur Folge hätte, dass AGB, die keine Preisänderung vorsehen, wohl selbst AGB-rechtlich unzulässig wären.
--- Ende Zitat ---
So ist es. Wenn §41 EnWG Bestimmungen zur Preisanpassung zwingend vorschreibt, dann müssen im Vertrag selbst oder den wirksam einbezogenen AGB solche Bestimmungen auch vorhanden sein. Andernfalls ist jede Preisanpassung unzulässig.
Bisher haben sich ja auch die Versorger, denen man fehlende Preisanpassungsbestimmungen vorhielt, darauf berufen, sie hätten über die AVBGasV bzw. die GasGVV das sogen. gesetzliche Preisänderungsrecht in ihre Verträge implementiert.
Es ist mir auch nach langjähriger Lekture dieses und anderer Foren kein Fall vor die Augen gekommen, in dem ein Versorger behauptet hätte, er dürfe die Preise anpassen trotzdem er keinerlei Bestimmungen dazu in seinen Verträgen getroffen hat.
P.S. so schnell wie Sie die Beiträge (unsichtbar) ändern kann keiner folgen!
RR-E-ft:
Meint wirklich jemand ernsthaft, dass für Sonderverträge mit Haushaltskunden die gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts keine Anwendung finden, insbesondere § 433 Abs. 2 BGB?
Oder meint jemand ernsthaft, dass die §§ 305 ff. BGB auf solche Verträge keine Anwendung finden (§ 305 Abs. 1 Satz 1, 305b, 306 BGB) ?
Es ist doch wohl so, dass unter anderem etwa in BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08 festgestellt wurde, dass es auf die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB und im Falle der wirksamen Einbeziehung auf die Wirksamkeit gem. § 307 BGB ankommt und wo entweder das eine oder das andere nicht feststellbar ist, es keine gesetzliche Regelung gibt, die dem Lieferanten ein Preisänderungsrecht einräumt (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 39 ff., VIII ZR 81/08 Rn. 25 ff., VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff.).
Darauf, dass deshalb die ursprüngliche Preisvereinbarung gem. § 433 Abs. 2 BGB weitergilt, gründen schließlich alle erfolgreichen Rückforderungsprozesse der Sondervertragskunden bei nicht wirksam einebzogener oder unwirksamer Preisänderungsklausel (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57).
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Lieferant ist auch bei Verträgen mit Haushaltskunden noch nicht einmal gesetzlich verpflichtet, überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Er kann auch jeden einzelnen Vertrag individuell aushandeln, auch mit Haushaltskunden. AGB- Recht findet dann überhaupt keine Anwendung.
--- Ende Zitat ---
Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben eine Bestimmung über die Preisanpassung zu enthalten (ob in AGB oder individuell). Gesetzliche Grundlage
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Meint wirklich jemand ernsthaft, dass für Sonderverträge mit Haushaltskunden die gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts keine Anwendung finden, insbesondere § 433 Abs. 2 BGB?......
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, nein, das Kaufrecht findet Anwendung, aber das EnWG stellt Bedingungen davor. Zweifeln Sie ernsthaft an der Gültigkeit des §41 EnWG? Ist dieser erfüllt, geht es weiter mit dem Kaufrecht ff.
Aber wenn wir schon dabei sind es gibt da auch noch einen Absatz 2:
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.Vielleicht gibt es ja da noch Handlungsbedarf für die Administration und die Volksvertreter.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es ist doch wohl so, dass unter anderem etwa in BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08 festgestellt wurde, dass es auf die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB und im Falle der wirksamen Einbeziehung auf die Wirksamkeit gem. § 307 BGB ankommt und wo entweder das eine oder das andere nicht feststellbar ist, es keine gesetzliche Regelung gibt, die dem Lieferanten ein Preisänderungsrecht einräumt (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 39 ff., VIII ZR 81/08 Rn. 25 ff., VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff.).
Darauf, dass deshalb die ursprüngliche Preisvereinbarung gem. § 433 Abs. 2 BGB weitergilt, gründen schließlich alle erfolgreichen Rückforderungsprozesse der Sondervertragskunden bei nicht wirksam einebzogener oder unwirksamer Preisänderungsklausel (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57).
--- Ende Zitat ---
§ 41 EnWG steht dem nicht entgegen.
Oder soll ein Vertrag mit einem Haushaltskunden, der sich nicht zu Preisanpassungen verhält, nichtig sein?
Was sollen denn die Rechtsfolgen sein, wenn eine Preisänderungsklausel entweder nicht wirksam einbezogen oder eine wirksam einbzogene Preisänderungsklausel nicht wirksam ist?
Im Falle der nicht wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel (bzw. einer Klausel, die sich zu Preisanpassungen verhält) könnte ja ein Verstoß gegen § 41 EnWG vorliegen.
Und was sollen dann die Folgen sein?
Die Folgen sind in § 306 BGB geregelt.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen, vorliegend § 433 Abs. 2 BGB.
Siehe u.a. BGH VIII ZR 320/07 Rn. 39 ff., VIII ZR 81/08 Rn. 25 ff., VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff..
Jeder Vertrag, der keine Regelung über Preisanpassungen enthält, verhält ich doch zumindest stillschweigend dazu. Solche Preisanpassungen sind dann vertraglich unzulässig.
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was sollen denn die Rechtsfolgen sein, wenn eine Preisänderungsklausel entweder nicht wirksam einbezogen oder eine wirksam einbzogene Preisänderungsklausel nicht wirksam ist?...
--- Ende Zitat ---
Die Frage ist, was ist die Folge wenn der Vertrag entgegen § 41 EnWG keine Bestimmung über die Preisänderung enthält!
Frage deshalb an den Juristen:
Fehlt die Bestimmung über die Preisanpassung, liegt doch wohl ein Verstoß gegen ein Gesetz vor. Macht dieser Mangel einen solchen Vertrag nicht mindestens anfechtbar?
Wenn ja, mit welchen Folgen. Könnte der Vertrag sogar von Anfang an nichtig sein?
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