Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
bolli:
--- Zitat ---Original von __hp__
JA - genau das ist der Link, den ich diesem Forum im Rahmen meines Beitrags so gerne präsentieren wollte und nach dem ich deshalb so intensiv gesucht hatte, insbesondere weil der dahinter stehende Text so eindrucksvoll veranschaulicht, was ich in Bezug auf die potenziellen Kosten des Sachverständigen, die für den einzelnen kaum tragbar sein dürften, unter dem Aspekt \"Recht als Waffe\" mitteilen.
Meine (schließlich erfolglose) Suche danach war eigentlich am besten beschrieben mit: \"Die sprichwörtliche Suche nach der Nadel in Heuhaufen\". Umso erstaunlicher, dass Sie den Link tatsächlich allein aufgrund der wenigen Anhaltspunkte, die ich in meinem Beitrag zum Inhalt geliefert habe, aufspüren konnten. Das ist mehr als \"findig\"! Zudem ist es äußerst kooperativ, dass Sie sich auf die Suche begeben haben! Vielen herzlichen Dank dafür.
--- Ende Zitat ---
Lieber _hp_
wenn Sie es erlauben, Ihnen PN (Private Nachrichten) zu schreiben, sollten Sie auch gelegentlich hineinschauen. Am besten auch die entsprechende email-Benachrichtigung einschalten. Wenn Sie dieses nicht tun, sollten Sie sie direkt nicht zulassen, dann kann man sich das Schreiben solcher ersparen. 8) Zu bearbeiten sind diese Funktionen unter dem Mnüpunkt PROFIL und dort unter EINSTELLUNGEN.
RR-E-ft:
Ein gesetzlicher Kontrahierungszwang und die Anordnung einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers dabei ist von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden, wenn es dem Schutz einer bestimmten Kundengruppe (hier der Kleinkunden) zu dienen bestimmt ist.
Trifft einen Vertragsteil die Preisbestimmungspflicht, ist es gerade Aufgabe der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, das vertragsgemäße Äquivalenzverhältnis zu bestimmen, nicht jedoch ein (durch Preisvereinbarung) bereits bestehendes Äquivalenzverhältnis zu wahren (a.A. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 25, bisher st.Rspr.).
Die Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils schließt eine Preisvereinbarung der Parteien regelmäßig aus (und umgekehrt).
Auf Sonderverträge findet § 315 BGB keine Anwendung, wenn nicht ausnahmsweise bei Vertragsabschluss statt eines Preises eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers vertraglich vereinbart wurde (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 32).
Wurde ein Preis bei Abschluss eines Sondervertrages vertraglich vereinbart, gibt es keinerlei gesetzliche Regelung, die diesen vereinbarten Preis transparent machen könnte, weil dieser allein auf einer Einigung der Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit gründet.
Es besteht keiner gesetzliche Regelung, die den Lieferanten dazu verpflichten könnte, in einem im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossenen Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel zu verwenden.
Dies verstieße gegen die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie, Art. 2 GG.
Erst recht kann dann keine gesetzliche Regelung einem Lieferanten vorschreiben, eine Preisänderungsklausel bestimmten Inhalts zu verwenden.
Eingedenk dessen ist die vorstehende Diskussion in Teilen nicht nachvollziehbar.
jroettges:
--- Zitat ---RR-E-ft schrieb:
Es besteht keiner gesetzliche Regelung, die den Lieferanten dazu verpflichten könnte, in einem im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossenen Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel zu verwenden.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---EnWG § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr.3 anzubieten.
--- Ende Zitat ---
Ein Anbieter kann in seinen AGB feststellen, dass keine Preisanpassung in der Vertragslaufzeit stattfindet, abgesehen von Verpflichtungen, die sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben. Das ist dann aber auch eine Bestimmung zur Preisanpassung, wie sie IMHO EnWG §41 zwingend vorschreibt.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es besteht keiner gesetzliche Regelung, die den Lieferanten dazu verpflichten könnte, in einem im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossenen Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel zu verwenden.
Dies verstieße gegen die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie, Art. 2 GG.
Erst recht kann dann keine gesetzliche Regelung einem Lieferanten vorschreiben, eine Preisänderungsklausel bestimmten Inhalts zu verwenden.
--- Ende Zitat ---
Der Lieferant ist auch bei Verträgen mit Haushaltskunden noch nicht einmal gesetzlich verpflichtet, überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Er kann auch jeden einzelnen Vertrag individuell aushandeln, auch mit Haushaltskunden.
AGB- Recht findet dann überhaupt keine Anwendung.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von jroettges
Ein Anbieter kann in seinen AGB feststellen, dass keine Preisanpassung in der Vertragslaufzeit stattfindet, abgesehen von Verpflichtungen, die sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben. Das ist dann aber auch eine Bestimmung zur Preisanpassung, wie sie IMHO EnWG §41 zwingend vorschreibt.
--- Ende Zitat ---
Diese Auslegung ist m. E. nicht haltbar, weil dies zur Folge hätte, dass AGB, die keine Preisänderung vorsehen, wohl selbst AGB-rechtlich unzulässig wären.
Es ist das Recht eines jeden Lieferanten, keine oder keine wirksamen Preisänderungsklauseln zu verwenden.
Dies folgt ebenso aus der Privatautonomie wie die Tatsache, dass die Verwendung unwirksamer Klaueln in das unternehmerische Risiko des Verwenders fallen.
Es gibt zudem keine gesetzlichen Regelungen, die Preisanpassungen vorsehen.
Es gilt vielmehr Kaufrecht und somit § 433 II BGB.
Die gesetzliche Regelung besagt deshalb, dass beide Vertragsteile gleichermaßen für die Vertragsdauer grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden sind.
Die Verwendung von Preisänderungsklauseln als Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung ist freigestellt. Der Verwender trägt dabei das unternehmerische Risiko der wirksamen Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB ebenso wie für die Wirksamkeit der Klausel gem. § 307 BGB.
Dies ergibt sich aus § 306 BGB.
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