Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Umstritten ist, bis wann im Billigkeitsprozess ein sofortiges Anerkenntnis erfolgen kann bzw. muss. Nach erfolgter Beweisaufnahme wird es dafür zu spät sein.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Problemlösung besteht in dem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO. Dieses muss vor der Beweisaufnahme erfolgen. Ihre Auffassung kann nicht geteilt werden.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, das sieht mir allenfalls nach einer unbefriedigenden Notlösung aus. Ich bleibe da bei meiner Meinung. Was in den Paragraphen steht ist bekannt und wiederholt dargestellt. Es ist mangelhaft, es reicht nicht. Ich sehe da eine unzureichende Regelung zu Lasten der Verbraucher.
Der Gesetzgeber könnte die Bestimmung der Billigkeit allgemeinverbindlich regeln. Das sehe ich mindestens beim Grundbedarf als geboten. Dazu gehören zweifelsfrei Strom, Gas und Wasser.
Gerade damit könnte dem Gebot der möglichst preisgünstigen Versorgung auf die Sprünge geholfen werden. Es mag Juristen zu gutekommen, aber dass sich jeder einzelne grundversorgte Kunde vor Gericht mit den Versorgern wegen der Billigkeit der einseitigen Preisbestimmung auseinandersetzen muss ist keine Lösung. Das Kostenargument spricht gerade gegen die Vielzahl und Vielfalt der unterschiedlichen Verfahren, vor Gericht und in den EVU! Die Kosten tragen hier in jedem Fall immer die Verbraucher, entweder direkt oder über die Preise. Das ist offensichtlich nicht gerecht. Ich kann da Ihrer Meinung nicht folgen, auch wenn sie juristisch dem Zustand entsprechen sollte. Selbst da habe ich meine Zweifel. Ich vermisse hier immer noch entsprechende Aktivitäten der Verbraucherorganisationen und nicht zuletzt der Politik.
jroettges:
@PLUS
Sie haben recht. Die augenblicklichen Rechtslage eröffnet den grundversorgten Kunden nur den Klageweg über die Frage der Billigkeit nach §315 BGB. Dabei ist es egal, ob ein Kunde kürzt und sich verklagen lässt oder aber selbst klagt.
Dabei ist die Möglichkeit, durch Kürzung der Zahlungen den Grundversorger zur Klage zu bringen, auch noch, sozusagen auf den letzten Drücker, durch den Bundesrat in die §§17 der Grundversorgungsverordnungen eingebracht worden. Ohne diese Initiative wäre auch der Weg ziemlich verbaut gewesen. Es wäre nur eine Klage des Kunden gegen den Grundversorger übrig geblieben.
--- Zitat ---Bundesratsdrucksache 306/06 (Beschluss) v. 22.09.06
6. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV)
In Artikel 1 ist § 17 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
\"§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.\"
Begründung:
Der Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV soll nach der Begründung der Verordnung zu den §§ 17 und 19 StromGVV nicht die Fälle des § 315 BGB erfassen. Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Ein Einwand nach § 315 BGB bleibt danach von § 17 StromGVV unberührt. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.
--- Ende Zitat ---
Gleiches erfolgte damals für die GasGVV.
Wir haben also die seltsame Situation, dass sich jeder Grundversorger ständig oder regelmäßig mindestens einem laufenden Billigkeitsverfahren ausgesetzt sehen müsste. Bei jeder Preiserhöhung sowieso. Er hat ja die Pflicht zur Preisfestsetzung in der Grundversorgung und zwar unter Wahrung des ursprünglichen \"Äquivalenzverhältnisses\", wie immer man dies definieren und parametrisieren mag.
Die Kunden können ja nicht wissen, ob der Versorger nicht längst hätte die Preise senken müssen. Also bliebe ihnen nur immer wieder ein neues Verfahren, um die Prüfung der Billigkeit zu erzwingen.
Diese Rechtslage kann eigenlich nicht den Richtlinien der EU und auch nicht unserer Verfassung entsprechen. Wenn ich mir die Kesselflickerdiskussionen über Gutachterkosten und Zutrittsrechte hier im Forum ansehe, bin ich davon umso mehr überzeugt.
Wer hat endlich mal den Mut, diese Frage laut genug zu stellen?
Ich bleibe daher auch dabei, dass die Bereiche in denen es prinzipiell keinen Markt geben kann und wird (Netzbetrieb und Grundversorgung), zusammengefasst und gleichermaßen reguliert werden, ohne dass die Kunden ständig klagen müssen.
Alle anderen Vertragsverhältnisse (außerhalb der Grundversorgung) sollte man dem Markt überlassen. Wem die Bedingungen eines Anbieters nicht (mehr) passen, der geht da nicht hin bzw. geht wo anders hin!
So einfach könnte die Energiewelt sein! :)
PLUS:
--- Zitat ---Original von jroettges
Wir haben also die seltsame Situation, dass sich jeder Grundversorger ständig oder regelmäßig mindestens einem laufenden Billigkeitsverfahren ausgesetzt sehen müsste. Bei jeder Preiserhöhung sowieso. Er hat ja die Pflicht zur Preisfestsetzung in der Grundversorgung und zwar unter Wahrung des ursprünglichen \"Äquivalenzverhältnisses\", wie immer man dies definieren und parametrisieren mag.
--- Ende Zitat ---
@jroettges, wir sind uns im Kern einig, nur das Billigkeitsverfahren an sich ist nicht das Problem. Es ist die fehlende Regelung per Gesetz oder Verordnung, wie die Billigkeit verbindlich festgestellt und nachgewiesen wird. Der Jahresabschluss wird ja auch von vereidigten Wirtschaftsprüfern nach vom Staat vorgegebenen Regeln geprüft und testiert. Es gibt Erklärungs- und Meldepflichten. Steuerprüfer und mehr. Behörden haben wir viele, für welchen Sinn und Zweck denn? Sie haben Recht, die Energiewelt könnte einfach sein (und gerechter), wenn der Gesetzgeber seinen Pflichten nachkommen würde.
In früheren Zeiten hat der Kaiser die Zweifel beseitigt. In der Republik sind die Volksvertreter dafür zuständig. Wenn sie ihrer Pflicht nicht nachkommen, sollte ihnen das Volk Beine machen! Wo bleiben die Verbraucherorganisationen und Vertreter? Von AG zum BGH und wieder zurück, wie lange soll das teuere und ungute \"Billigekeits-Spiel\" noch betrieben werden.
Constantinus: \"Den Zweifel zu beheben, welcher zwischen Billigkeit und strengem Recht eintritt, sind nur Wir berechtigt und berufen.\"
jroettges:
@PLUS
--- Zitat ---... nur das Billigkeitsverfahren an sich ist nicht das Problem
--- Ende Zitat ---
Natürlich nicht! Wohl aber seine Anwendung in Grundversorgungsverhältnissen.
Wenn der BGH davon ausgeht, dass ein Grundversorger das \"Äquivalenzverhältnis\" nicht nennenswert und nicht auf Dauer verletzen darf, dann ist er eigentlich auch verpflichtet, dafür eine Definition zu liefern und die Parameter zu nennen, die dazu offen gelegt werden müssen. Das hat er nicht getan.
Wird man ihn in weiteren Verfahren dazu zwingen können?
Wird der Gesetzgeber tätig und schafft Klarheit?
Was tun die Verbraucherschützer und auch der BdEV dazu?
PLUS:
@jroettges, einig! Die richtigen Fragen sind gestellt. Jetzt braucht es Antworten und Taten.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln