Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
RR-E-ft:
In einem Verfahren gegen EWE ist man mittlerweile bei Sachverständigenkosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Höhe von 15.000 EUR, verteilt auf 184 Kläger einer Sammelklage.
Die klagenden Verbraucher leisten den entsprechenden Vorschuss dann auch gern. Es gilt tatsächlich auch viel zu prüfen [2003 - 2008 komplett einschließlich aller Lieferantenrechnungen].
Allgemein lässt sich folgendes feststellen:
Ein einzelner Beklagter oder Kläger, der das hohe Prozesskostenrisiko scheut, kann fast jederzeit seine Vertreidigung bzw. seinen Angriff in einem fairen Verfahren um- oder einstellen. Als Beklagter kann er vor einem Urteil immer noch die streitigen Beträge zahlen, er kann auch noch anerkennen (allerdings selten noch \"sofort\" im Sinne von § 93 ZPO), er kann einzelne beweisbedürftige Tatsachen noch unstreitig stellen bzw. zugestehen....
Der Verbraucher hat es selbst in der Hand, ob er für seine eigenen Behauptungen im Prozess für den Bestreitensfall ein gerichtliches Sachverständigengutachten anbietet oder nicht.
Selten liegen die Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, welches vom Versorger für streitige Tatsachenbehauptungen aufgeboten wird, tatsächlich vor, weil zumeist schon die Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend vorgetragen wurden und deshalb ein vom Versorger als Beweis aufgebotenes gerichtliches Sachverständigengutachten auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe, was man jedoch aufzeigen muss.
Will heißen:
Man hat als betroffener Verbraucher auch in einem Billigkeitsprozess das Prozesskostenrisiko durchaus selbst in der Hand. Man muss freilich im Prozess taktisch klug agieren.
Insbesondere wer mit dem Versorger um wenige hundert Euro streitet, wird stets zu erwägen haben, wie weit er im Prozess mitgeht.
Wahr ist auch:
Wer als Verbraucher einen Billigkeitsprozess führt, tut dies deshalb, weil er sich bewusst dafür entschieden hat.
Gegen seinen Willen kann kein Verbraucher in solch einen Prozess hineingezogen werden.
Ferner:
Es wäre schon zu begrüßen, wenn es in Deutschland auch für die Billigkeitskontrolle von aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht einseitig festgesetzter Energiepreise endlich ein eigenes Klagerecht für Verbraucherverbände gäbe.
Rechte einfacher erstreiten
Verbraucher haben aber auch schon seit Jahren die Möglichkeit, sich zu organisieren und mit Sammelklagen unter Beteiligung mehrerer hundert Verbraucher einen Billigkeitsprozess in Gang zu bringen.
Statt sich entsprechend zu organisieren, um Kostenrisiken für den einzelnen zu minimieren, ist zuweilen zu beobachten, dass sich einige nur aufs Jammern und Lamentieren verlegen, wie schlecht doch die Welt geworden sei.
Andere wiederum wie auch Lothar Gutsche gehen beharrlich und fest entschlossen konsequent ihren eigenen Weg und man wünscht ihnen dabei Erfolg.
Wenn es aber bei diesen unentwegten Einzelstreitern zu einem hohen Prozesskostenrisiko kommt, fragt von den interessierten Lesern der enstprechenden Berichte keiner nach, ob diese Streiter vielleicht finanzielle Unterstützung brauchen und wie man diese ggf. unterstützen kann.
Einzelne labern (ich drücke das getrost mal so salopp aus) die ganze Zeit nur rum, man sei fast eine verschworene Gemeinschaft im Widerstandkampf gegen hohe Energiepreise und Solidarität sei wichtig.
Ist sie auch, aber vor allem, wenn es um konkrete Soli- Beiträge geht.
__hp__:
Lieber Herr Gutsche,
JA - genau das ist der Link, den ich diesem Forum im Rahmen meines Beitrags so gerne präsentieren wollte und nach dem ich deshalb so intensiv gesucht hatte, insbesondere weil der dahinter stehende Text so eindrucksvoll veranschaulicht, was ich in Bezug auf die potenziellen Kosten des Sachverständigen, die für den einzelnen kaum tragbar sein dürften, unter dem Aspekt \"Recht als Waffe\" mitteilen.
Meine (schließlich erfolglose) Suche danach war eigentlich am besten beschrieben mit: \"Die sprichwörtliche Suche nach der Nadel in Heuhaufen\". Umso erstaunlicher, dass Sie den Link tatsächlich allein aufgrund der wenigen Anhaltspunkte, die ich in meinem Beitrag zum Inhalt geliefert habe, aufspüren konnten. Das ist mehr als \"findig\"! Zudem ist es äußerst kooperativ, dass Sie sich auf die Suche begeben haben! Vielen herzlichen Dank dafür.
Ihr Beitrag zu der \"haftungsrechtlichen Frage\" (Preisintransparenz begründet Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen), den ich erst kürzlich zur Kenntnis genommen habe, zeugt übrigens von Ihrem sehr klaren Verständnis der zugrundeliegenden und von mir angesprochenen Rechtsfragen. Da Sie nach eigenen Angaben kein Jurist sind, halte ich Ihren Beitrag nach Form, Gedankenführung UND Inhalt für beachtlich. Er stellt dann auch alles andere dar, als das \"Hirngespinst\" eines über das Ziel hinausschießenden Betroffenen, der sich dem Gasversorger auf \"Biegen und Brechen\" einfach nicht beugen will!
Ich sehe Ihren Beitrag dann auch eindeutig als Bereicherung dieses Forums sowie als bemerkenswerten Ansatz, meine Gedanken aufzunehmen und in einem etwas anderen Sachzusammenhang fortzuführen. Lassen Sie sich niemals entmutigen, eigene Gedanken zu denken, selbst wenn Ihnen da hin und wieder erheblicher Gegenwind entgegenblasen mag, wobei natürlich nicht unbedingt jedes \"laue Lüftchen\" gleichzusetzen wäre mit \"erheblichem\" Gegenwind.
Ich habe in diesem Zusammenhang bei Ihnen allerdings weniger Befürchtungen, sehe nur bei anderen von Gaspreiserhöhungen Betroffenen, die nicht eine so entschiedene Position haben bzw. zum Ausdruck bringen können wie Sie, die Gefahr, dass sie sich hier nicht mehr trauen, sich zu Wort zu melden, obwohl ihnen eine Frage auf dem Herzen liegt. Ich meine, keine Frage kann so dumm sein, dass sie es nicht wert wäre, hier gestellt zu werden.
Ihre Anmerkungen zum Bürgerbeschwerdeverfahren habe ich gelesen; vielen Dank für das Daumendrücken.
Es ist nun so, dass man sich natürlich nicht der Illusion hingeben darf, auf dem Weg der Bürgerbeschwerde, der dem EU-Bürger gegen Umsetzungsakte der Nationalstaaten eben kein vollwertiges Rechtsmittel im Sinne eines einklagbaren Individualrechtschutzes an die Hand gibt, unbedingt zu \"seinem\" Recht zu kommen, sofern man dort nur die \"richtige\" Rechtsposition präsentierte. Ob sich die EU-Gremien im Endeffekt sperren werden, werden wir sehen. Das - so glaube ich - muss man wohl \"sportlich\" sehen.
Dass die langen Arme der demokratisch nicht legitimierten Lobby-Gruppen - wie von Ihnen beschrieben - bis an die Schalthebel der EU-Kommission reichen, ist bekannt und bedauerlich zugleich. Da ich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür habe, inwieweit heute in Bezug auf die von mir einzureichende Bürgerbeschwerde mit derartigen Widerständen konkret zu rechnen ist - oder ob damit meine Bürgerbeschwerde sogar in jedem Falle von vornherein als aussichtslos erscheinen kann -, muss ich diese Gefahr wohl einfach entspannt hinnehmen. Wir werden also auch hier sehen!
Ich finde es aber in diesem Zusammenhang sehr richtig, dass Sie schon im Vorfeld der von mir angekündigten Bürgerbeschwerde mit Ihrem letzten Beitrag allgemein etwaig entstehende überzogene Erwartungen, die man in eine solche Bürgerbeschwerde nach Möglichkeit nicht hineinlegen sollte, angesichts selbst gemachter Erfahrungen ein wenig dämpfen. Denn es hat natürlich nur wenig Sinn, vor den Realitäten die Augen zu verschließen, um dann am Ende des Verfahrens \"aus allen Wolken zu fallen\".
Die Bürgerbeschwerde stellt dann auch nur ein Mosaiksteinchen dar auf dem Weg zu transparenten Preisverhältnissen auf dem Gasversorgungssektor für Endkunden. Das andere Steinchen ist dann auch eher auf der prozessualen Ebene vor den deutschen Gerichten (nebst dem Vorlageverfahren des OLG Oldenburg vor dem EuGH) zu finden, wo über kurz oder lang wohl das Bundesverfassungsgericht mit der Sache betraut werden dürfte, wenn beim Gesetzgeber nicht endlich die Einsicht einkehrt, dass die vorhandenen Regelungen nicht ausreichen, um die Grundrechte der Verbraucher zum Tragen zu bringen.
Es sei an dieser Stelle übrigens erwähnt, dass jeder Jurist das \"Phänomen\" kennen dürfte, dass ein vor Gericht vertretener Fall, der eigentlich gar nicht zu gewinnen war, plötzlich zur eigenen Verwunderung auf der Habenseite verbucht werden konnte, während ein schon fast voreilig als gewonnen \"erfasstes\" Verfahren doch noch verloren ging. Insofern sollte man natürlich auch die von mir in Angriff genommene Bürgerbeschwerde aber keinesfalls beerdigen, bevor sie überhaupt das Licht der Welt erblickt hat.
Ärgerlich finde ich - ganz allgemein gesprochen -, dass meine Beiträge, mit denen ich die Unhaltbarkeit der Preisintransparenz auf dem Sektor der Sondervertragsverhältnisse UND der Grundversorgung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dezidiert und haarklein nachgewiesen habe, nicht dazu beitragen konnten, hier die aus meiner Sicht WESENTLICHE Frage zu diskutieren, wie wir denn nun zu einer umfassenden Preistransparenz im Interesse der Verbraucher hier wie dort gelangen können.
Statt einer angemessenen (argumentativen) Unterstützung meiner legitimen Bürgerbeschwerde durch den \"Bund der Energieverbraucher\" ist hier die aus meiner Sicht abwegige Diskussion angelaufen, dass die völlig intransparenten Preisänderungsregeln, die alle Verbrauchern aus der Grundversorgung in der gezeigten verfassungswidrigen Weise zum bloßen Objekt in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihren Versorgern machen müssen, das Beste wären, was Verbrauchern passieren kann.
Da hätte ich aus dem Munde eines exponierten Vertreters des BdEV, der doch die Verbraucherinteressen immer im Blick zu behalten und umfassend zu vertreten haben sollte, doch etwas mehr erwartet. Aber die (sinnlose) Diskussion ist ja noch nicht ganz zu Ende geführt. Denn meine Hoffnung - etwa RR-E-ft - unter Berücksichtigung des materiellen wie prozessualen Rechts doch noch zurück auf die Schiene des Verbraucherschutzes zu bringen, habe ich noch nicht beerdigt. Auch ihm steht das Recht auf Irrtum bzw. \"sich perpetuierende Denkfehler\" zu!
Ich werde mir (erst) jetzt am Wochenende noch einmal die verschiedenen Beiträge, die in Ihrem Thread - aber auch in diesem hier - in den vergangenen beiden Wochen eingelaufen sind, noch einmal genauer ansehen und dann - wie angekündigt - inhaltlich sehr entschieden Stellung beziehen.
Bis dahin allen Mitlesenden ein schönes Wochenende!
RR-E-ft:
Um etwaigen Missverständnissen entgegenzutreten:
Ich bin kein Vertreter des Bundes der Energieverbraucher e.V., soweit ich nicht im Einzelfall mit einer Vertretung besonders beauftragt werde.
Stubafü:
@RR-E-ft
Würde ich den hier in Ihrem Beitrag ausgesprochenen \"Empfehlungen\" als
ein in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem Versorger stehender
Verbraucher folgen, könnte ich gleich \"Prozess-Harikiri\" begehen.
Im Einzelnen:
--- Zitat --- In einem Verfahren gegen EWE ist man mittlerweile bei
Sachverständigenkosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Höhe
von 15.000 EUR, verteilt auf 184 Kläger einer Sammelklage.
Die klagenden Verbraucher leisten den entsprechenden Vorschuss dann auch gern.
Es gilt tatsächlich auch viel zu prüfen [2003 - 2008 komplett einschließlich aller
Lieferantenrechnungen].
--- Ende Zitat ---
Das ist die Ausnahme, die Regel ist die:
Ich als einzelner Beklagter in einer energierechtlichen Auseinandersetzung vor dem
LG Frankenthal, 2. HK, wurde, nachdem in 30 km Entfernung bei absolut
identischem Sondervertrag und fast auf Punkt und Komma gleichem Sachverhalt das
LG Landau,1. HK, die Klage der Pfalzgas in 3 Fällen abgewiesen hat, mit einem
Kostenvorschuss i.H.v. 3.000,-- € überzogen, weil meine Zusatzfragen, so das hohe
Gericht, zum -auch von einem Rechtsbeistand sogesehenen- unvollständigen
\"Gutachten\" des SV mich angeblich \"Beweis belasten\" würden.
Ich möchte gleich vorweg schicken, dass ich alles bis auf Punkt, Doppelpunkt,Komma,
Strichpunkt, Apostroph (Englisch u. Deutsch) und Bindestrich bestritten habe, was zu
bestreiten war und nur
\"hilfsweise, für den Fall das die Kammer zu der diesseitig nicht nachvollziehbaren
Erkenntnis gelangen sollte, es läge ein Tarifvertrag der Grundversorgung vor\",
den § 315 BGB geltend gemacht habe. Ich möchte noch hinzufügen, dass mich bei
dieser Auseinandersetzung zusätzlich noch eine hier aus dem vorderpfälzischen Raum
renommierte Wiprüf-Kanzlei beratend begleitet. Zu den oben genannten mich
belasteten 3.000,-- € kommt noch der Vorschuss des Versorgers i.H.v. 10.000,-- €
hinzu und meine Akten füllen bereits 3 DIN A4 Leitz-Ordner, geleistet habe ich
allerdings den von mir abgepressten, gleich wohl von der Zivilprozessordnung nicht
gedeckten, \"eigenen Vorschussbeitrag\" entgegen der frohen Botschaft von RR-E-ft
nicht gern!
Ich möchte an dieser Stelle zusätzlich vorwegschicken, dass ich als BDEV-Mitglied
ohne \"Solibetrag\" mit diesem Beitrag keine Rechtsberatung vom \"Forengott\"
und Juristen mit 2. Staatsexamen und Befähigung zu Richteramt \"für lau\" erwarte,
denn meine Prozesskosten machen z.Z. das Architektenhonorar eines Bv aus, das
meine Bauherren an mich zu zahlen haben und ich von daher meine zivilrechtliche
Auseinandersetzung aus eigener Kraft zudem mit Hilfe meiner Rechtschutzvers.
stemmen kann. Dies einmal grundsätzlich.
All dies vorausgeschickt kommen wir nun zu den weiteren Thesen von RR-E-ft:
--- Zitat --- Allgemein lässt sich folgendes feststellen:
Ein einzelner Beklagter oder Kläger, der das hohe Prozesskostenrisiko scheut, kann
fast jederzeit seine Verteidigung bzw. seinen Angriff in einem fairen Verfahren um-
oder einstellen. Als Beklagter kann er vor einem Urteil immer noch die streitigen
Beträge zahlen, er kann auch noch anerkennen (allerdings selten noch \"sofort\" im
Sinne von § 93 ZPO), er kann einzelne beweisbedürftige Tatsachen noch unstreitig
stellen bzw. zugestehen....
--- Ende Zitat ---
Wenn ich mir das, was RR-E-ft da von sich gibt, vergegenwärtige, dann frage ich
mich mit Fug und Recht, weswegen der BDEV den eigentlich gegründet wurde und
kann gleich mit dem Füllhorn meinen finanziellen Beitrag zu der mit den Maßstäben
einer effizienten Versorgung nicht in Einklang zu bringenden Wertschöpfungskette
des Versorgers ausschütten, zumal faire Verfahren vor deutschen Gerichten die
Ausnahme und nicht die Regel sind.
Eine \"rechtszeitige Um- oder Einstellung\" in einem Gerichtsverfahren wird sie niemals
vor den vom Prozessverlierer zu tragenden Kosten befreien, dass ist die \"BRD-
Rechtswirklichkeit\", so hat es ein RA und Schulfreund des Beitragsverfassers einmal
-wohl zutreffend- formuliert. Hat man sich einmal für diesen Weg entschieden, eine
streitige Sache auszufechten, dann stehste in manchen Situationen sehr einsam da,
und da muss man sein Ding konsequent durchziehen und von den \"tödlichen\"
Weicheier-Tendenzen konsequent Abstand nehmen. Denn nachfolgendes scheint in
der Mehrzahl der \"Organe der Rechtspflege\" die Regel und nicht die Ausnahme zu sein:
Im Zuge der Mandantenaquise werden diesem 99,99 % Erfolgsaussichten suggeriert
und danach -sobald im Verlauf des Prozesses einem der Gegenwind (=die Kostenkeule)
ins Gesicht bläst- sofort die für den Mandanten prozessuale und finanziell desastreuse
Prozessniederlage als einer seiner möglichen Ausgänge in Aussicht gestellt (die
anwaltlich vorhergesagten restlichen 0,01 Prozessrisiko), die es zu bedenken gibt.
Na, dann kannste nur sagen, vielen Dank Hr. Anwalt, ich ziehe jetzt mein Ding selbst
durch, wenn es da nicht noch das alte Reichgesetz (Anwaltszwang ab LG) gäbe ... .
--- Zitat --- Selten liegen die Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens, welches vom Versorger für streitige
Tatsachenbehauptungen aufgeboten wird, tatsächlich vor, weil zumeist schon die
Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend vorgetragen wurden und deshalb ein vom
Versorger als Beweis aufgebotenes gerichtliches Sachverständigengutachten auf
einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe, was man jedoch aufzeigen muss.
--- Ende Zitat ---
Wenn sie, RR-E-ft, sich da mal nicht gewaltig täuschen; anscheinend haben Sie sich
den Beitrag von Forenmitglied Dr. Gutsche zu den prozessualen Verhaltens-
empfehlungen Ihrer Kollegen aus Berlin im Billigkeitsprozess nicht so richtig vergegenwärtigt. Diese Verhaltensempfehlungen kannste auch in einem schlichten
\"Sondervertrags-Prozess\" (streitige Prozess haupt und -Nebenabrede) anwenden, wenn man, wie der Beitragsverfasser, vor einer Handelsrichter-Kammervorsitzenden
steht, die auch jetzt noch - trotz der oben zitierten Landgerichtsentscheidungen des
LG Landau - von einem Tarifvertrag der Grundversorgung ausgeht und dies trotz
Eingeständnisses der Pfalzgas GmbH (immerhin nach fast 4 Prozessjahren und nach
den LG Entscheidungen in Landau), das sie mit dem Beitragsverfasser einen
Sondervertrag abgeschlossen habe.
Erst jetzt -auf massiven Vorhalt des Beitragsverfassers- fühlt sich die
Kammervorsitzende bemüßigt, die diesen Monat terminierte
weiter mündliche Verhandlung auszusetzen und dies deshalb, weil vom Beitrags-
verfasser das Gericht \"hilfsweise\" darauf hingewiesen worden ist, dass beide Gutachten (Haupt- und Ergänzungsgutachten für 13.000,-- €) überhaupt nichts
zu der vom BGH geforderten Darlegung der Kostenbestandteile des Lieferpreises
des Versorgers aussagt und noch nicht einmal korrekt die jährlichen Gasbezugs-
sowie Gasabsatzmengen wiedergibt (wohlverstanden geht es hier darum, die unzulässige Preisspaltung zu verheimlichen).
Der ganzen Gutachter Wischi-Waschi Kram (25 Seiten einschl. Ergänzung für
13.000,-- €) ist nicht anderes als der breitgetretene nichtsaussagende \"Einheitsbrei\"
der von der Pfalzgas zuvor vorgelegten PWC-Gefälligkeitstestate (so die interne fachliche Kritik meines mich beratenden Wiprüf).
Guter Rat ist nun teuer: Lehnste die Handelskammer (sprich die einzelnen Richter
derselben) ab, was zu 99% im Zivilrecht in die Hosen geht, ist die Kammervorsitzende
beleidigt und schmiert dich ab. Tut man es nicht, kommt das gleiche Ergebnis heraus.
Alle Signale sind also - prozessökonomisch völlig widersinnig- auf Berufungsverfahren
vor dem OLG Zw gestellt ( und die haben noch nicht mal einen Kartellsenat).
Das, hochverehrter RR-E-ft, sind die wahren Probleme vor Gericht, denen man
alltäglich als Rechtssuchender ausgesetzt ist und nicht diejenigen in Ihrer Schönwetteranalyse aufgezeigten.
Wie wollen Sie in der oben aufgezeigten Verfahrenssituation
\"das Prozesskostenrisiko durchaus selbst in der Hand haben und im Prozess taktisch
klug agieren.\"
Das müssen Sie mir, RR-E-ft, einmal fundiert erläutern, wie ihre Vorgehensweise denn
wäre, wenn Sie und Ihr Mandant von der Kammervorsitzenden in ein Billigkeitsver-
fahren hineingezwungen werden, obgleich die Voraussetzungen hierfür schon in tatsächlicher Hinsicht nicht gegeben sind und die Kammervorsitzende aufgrund
Bekl.-Sachvortrag nebst vorgelegter Beweisschriftstücke definitiv weiss, dass der
von ihr beauftragte \"Gutachter\" vor Abfassung des Gutachtens hier bei mir ums Eck
herum noch als GF der SW Heidelberg tätig war.
Schönes Wochende und Grüsse
aus der germanischen Toscana
wünscht
Stubafü
RR-E-ft:
@Stubafü
Sie interessieren sich dafür, wann und wofür der Bund der Energieverbraucher gegründet wurde?
Das lässt sich womöglich der Vereinssatzung entnehmen.
Ihre Anwürfe auf meine Person zielend, halte ich für nicht gerechtfertigt.
In Ihrem Prozess wird es wohl allein deshalb um die Billigkeit gehen, weil Sie sich irgendwie auch auf die fehlende Billigkeit gem. § 315 BGB berufen haben werden und zudem die Tatsachen, die der Versorger im Prozess für die Billigkeit angeführt hat, dergestalt geschickt bestritten haben, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass die beweisbedürftigen Tatsachenfeststellungen deshalb ein von einer Partei angebotenes gerichtliches Sachverständigengutachten erfordern, um zu erbringen, ob die bestrittenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder nicht.
Sie konnten im Prozess sowohl die Unbilligkeitseinrede aufgeben als auch die beweisbedürftigen Tatsachenfeststellungen unstreitig stellen, insbesondere wenn Sie sich absolut sicher sind, dass es für die Streitentscheidung gar nicht auf die Billigkeit ankommen kann.
Es konnte Sie also wohl niemand zu Ihrer eigenen konkreten Prozesstaktik zwingen und es wird Sie wohl auch niemend dazu gezwungen haben, insbesondere nicht das Gericht.
Das Gericht hat Sie insbesondere auch nicht gezwungen, einen eigenen Kostenvorschuss einzuzahlen. Hätten Sie ihn nicht gezahlt, wären die Kosten nicht angefallen, der Gutachter aber auch nicht (weiter) tätig geworden.
Als bekannt vorausgesetzt wird, dass Gerichte auch in der Beweiswürdigung frei sind, jedes Gericht nach der von ihm selbst im konkreten Prozess gewonnenen Überzeugung entscheidet.
Es kommt deshalb immer wieder neu darauf an, nicht nur selbst von etwas überzeugt zu sein, sondern auch das Gericht zu überzeugen. Dem Gericht sollte man zunächst unbefangen gegenübertreten, so wie man dies ja auch vom Gericht selbst gegenüber den Parteien erwarten kann und muss.
Die Gerichtspraxis ist mir umfassend bekannt, da ich selbst in vielen Verfahren mitwirke. Und wenn ich zu Verfahren schreibe, dann aus meiner Erfahrung dabei.
Hatten Sie schon einmal hier im Forum wegen der hohen Prozesskosten um Hilfe gepostet und wie sind dabei ggf. Ihre Erfahrungen mit tauglicher solidarischer (=finanzieller) Unterstütung durch die unzähligen Mitstreiter (im Geiste)?
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln