Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
bolli:
--- Zitat ---Original von Elohim.Vista
Meine Frage:
Lassen sich die in diesem Thread behandelten Netzbetreiber-Beispiele prinzipiell auf grundversorgte Stromkunden anwenden?
Wenn ja, vielleicht nach dem Motto:
Die Vereinbarung eines Anfangspreises (Sondervertrag) gezielt vermeiden und gleich in die (teurere) Grundversorgung gehen. Dann sofort kürzen, je nach Temperament auf 0€. Klage abwarten, Preisfeststellungsverfahren durchziehen und den gerichtlich ermittelten Preis nachzahlen (vielleicht sogar 0€). Eine hoffentlich nicht zu hoch ausfallende Prozesskostenbeteiligung nebst RA-Kosten investieren (womöglich muss EWE alles übernehmen)
...
Nachteile? Natürlich keine :D
--- Ende Zitat ---
Herrn RR-E-ft\'s Betrachtungsweise für die Grundversorgung und die Billigkeit der dortigen Preise scheint MIR schlüssig, jedoch , zumindest bisher, dem VIII. Senat nicht (wobei RR-E-ft ja immer noch die Hoffnung hat, dass man es ihm nur gut genug erläutern muss, nur darf ER da ja meines Wissens nicht als Verfahrtensanwalt zur Erklärung hin ;)), der von seiner Preissockeltheorie aus seinem Urteil vom 13.06.2007 VIII ZR 36/06 bisher wohl noch nicht abgerückt ist und daher der Billigkeitsprüfung des GESAMTEN Preises im Weg steht.
Inwieweit hier national überhaupt noch eine Änderung zu erreichen ist, scheint mir fraglich, da man beim BGH in letzter Zeit zunehmend auch Urteile aus dem Kartellgerichtsbereich (also Urteile der Kartellsenate der OLGs, für die normalerweise der Kartellsenat des BGH zuständig wäre, der eine andere Meinung als der VIII. Senat bezgl. der Billigkeitsprüfung vertritt) an den VIII. Senat zwecks Entscheidung übergibt.
Da auch fraglich scheint, inwieweit eine personelle Änderung im Vorsitz des VIII. Senats irgendwann eine inhaltliche Änderung dieses Punktes mit sich bringt und aus meiner Sicht diese Frage auch nicht von den EU-Richtlinien betroffen ist (die preisgünstige Versorgung taucht ja im nationalen Gesetz EnWG auf) kommt aus meiner Sicht wohl langfristig nur eine weitere Konkretisierung des Gesetzes in Frage, die aber weder mit der jetzigen Regierung zu machen sein dürfte noch ganz risikolos ist (RR-E-ft erläuterte ja schon mal, dass die Änderung des EnWG auch \"nach hinten\" losgehen kann, da in solchen Verfahren immer divergierende Interessen einfließen und manchmal am Ende nicht das rauskommt, was man zunächst bei der Änderung erreichen wollte X( ).
Stubafü:
@ _hp_
--- Zitat --- Denn ansonsten müsste man befürchten, dass die Sache mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren enden würde.
--- Ende Zitat ---
Auch auf die Gefahr hin, dass die \"off-topic\"-Fahne in Jena hochgeht:
Diese Gefahr sehe ich zumindest im Augenblick nicht, da RR-E-ft mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zunächst prüfen wird, ob
Forenmitglied jroettges überhaupt satisfactionsfähig ist; immerhin hat
er uns und dem von mir wg. seiner sachlichen Beiträge sehr geschätzten
Forenmitglied Dr. Lothar Gutsche mit erhobenenem Zeigefinger mitgeteilt,
dass er schließlich eine Ausbildung als Jurist mit 2. Staatsexamen
erfolgreich abgeschlossen und damit automatisch die Befähigung zum
Richteramt erworben habe. Er erwarte daher von Dr. Lothar Gutsche
eine \"gehörige Entschuldigung\" dafür, dass dieser es gewagt habe, ihm,
dem Forengott, zudem einem \"Organ der Rechtspflege\", sinngemäß die
schlichte Frage zu stellen, wessen Wort er eigentlich redet:D.
Die Antwort auf diese Frage von Dr. Lothar Gutsche hat Prof. Dr. Torsten
Tristan Straub allerdings schon am 6. Oktober 2001 in der Süddeutschen
Zeitung gegeben:
\"Der deutsche Jurist ist das Produkt einer Ausbildung, die ihn so gesinnungstüchtig
macht, dass er jedwedem Regime dienen kann und deshalb auch dessen Wechsel
übersteht.\"
Es bedurfte m.E. auch keiner weiteren, sehr umfangreichen Beiträge und
auszutragenden \"Duelle\", den der von Dr. Gutsche gestartete Thread war
vom OLG Koblenz, wie immer im vorauseilenden Gehorsam, schon 2004 entschieden,
siehe hier: OLG Koblenz Az.: 1 U 1554/02.
Der deutsche Rechtsgrundsatz, dass der Staat nicht für falsche Urteile
haften muss, ist mit europäischem Recht vereinbar. Das hat das Oberlandesgericht
Koblenz entschieden. Nach Überzeugung der Richter ist das so genannte richterliche
Haftungsprivileg ein Bestandteil der europäischen \"Rechtsordnung\", da es in den
meisten EU-Mitgliedsstaaten anerkannt sei (Az.: 1 U 1554/02).
Was Dr. Gutsche mit dem vorzitierten Beitrag eigentlich wollte, so drängt es sich
mir auf, ist sinngemäß folgende schlichte Fragestellung in einem Diskussionsforum:
Wie komme ich dem Tiefschlaf richterlicher Selbstzufriedenheit und der für einen
Bürger mit gesundem Menschenverstand nicht ganz selbstverständlichen Tatsache
bei, dass fundierte Kritik von Prozeßparteien, RAen und redlichen Politikern (soll
es angeblich auch noch geben) an einem Wall gut organisierter und funktionierender
Selbstimmunisierungsmechanismen in der BRD-Justiz regelmäßig abprallt ( so der
ehem. Richter am BGH Wolfgang Neskovic in: ZAPHeft 14/1990, S. 625).
Das sind doch die vordringlichen Probleme für eine nicht unerhebliche Anzahl von
Foren- und BDEV-Mitgliedern, die sich mit der \"Energierechtsprechung\" des Herrn
Ball und dessen gleich gesinnten \"Organen der Rechtspflege\" in den Unterinstanzen
verfahrens- und materiell-rechtlich auseinanderzusetzen haben und da müssen -auch
nach meiner unmaßgeblichen Meinung- diskussionswürdige, in realiter umsetzbare
Lösungsansätze gefunden werden.
Was habe ich als betroffenes Forenmitglied von den zugegebenermaßen teils s.g.
Beiträgen von RR-E-ft, wenn diese in der Umsetzung schon an der Tatsache
scheitern, dass mir nicht nur am höchsten BRD-Fachgericht der gesetzliche Richter,
ein elementares Grundrecht, systematisch verweigert wird, mit dem Ergebnis, dass
dann Herr Ball mit den Entscheidungen der unteren Handelsgerichtsbarkeit nach
eigenem Gutdünken verfahren kann. Sehr aufschlussreich wäre es bspw., aus Jena
mal eine Stellungnahme zu den Äußerungen von BGH-Richter Dr. Wiebel zum Thema
\"Geschäftsverteilung am BGH\" per Forumsbeitrag oder meinetwegen auch per Funk-/
Flaggen- / und Rauchzeichen zu bekommen und vor allen Dingen Möglichkeiten
aufzuzeigen, wie man diesem verfassungswidrigen Treiben eines Teils des BGH
ein Ende setzen kann ?
Als der Richter am BGH Dr. Wiebel die jahrzehntelange verfassungswidrig praktizierte
Geschäftsverteilung bei überbesetzten Senaten kritisierte, wurde er von vielen seiner
Kollegen am höchsten deutschen ordentlichen Gericht mit einer Fülle emotionaler
Reaktionen bedacht, die man nur als Mobbing bezeichnen konnte.
Wie das \"Duell\" i.S. \"Staatshaftung bei gerichtlicher Auseinandersetzung in der
Grundversorgung\" zwischen Dr. Gutsche u. RR-E-ft schließlich ausgegangen ist,
ob dieses nun draussen oder auf dem Paukboden ausgetragen wurde oder eine
diesbezügliche Auseinandersetzung noch ansteht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Es ist aber reine Zeitvergeudung, da hier die Justiz schon endgültige Fakten -
wiedermal, wie sollte es auch anders sein- zum Nachteil des Bürgers geschaffen
hat.
Grüße aus der deutschen Toscana
und einen schönen Abend noch von
Stubafü
RR-E-ft:
„Gedanken sind nicht stets parat, man schreibt auch, wenn man keine hat.“ (Wilhelm Busch).
Stubafü:
\"Wir glauben euch nicht mehr und eurer Waage-
Das Ding hängt schief! Das sehn wir alle Tage.
Die Binde der Justitia - welch ein Bruch!
Steht auf! Und dies sei euer Urteilsspruch:
Sehn wir euch an, packt uns ein tiefes Graun -
Wir haben zu euch Richtern* kein Vertraun!
(Kurt Tucholsky, Spottlied \"Zu einigen dieser Prozesse)
*Juristen mit Befähigung zum Richteramt :)
Lothar Gutsche:
@ __hp__
--- Zitat --- Original von __hp__ vom 27.12.2010 21:31
Ich hatte vor ca. einem Jahr einen Link im Internet aufgespürt (der mir aber leider wieder abhanden gekommen ist! Vielleicht hat da ja jemand einen Tipp für mich?), der sehr schön veranschaulichte, wie Versorgeranwälte diesen Sachverhalt für sich und damit für die Versorgungsindustrie gewinnbringend nutzen (können). Der Link führte mich auf die Internetseite eines (ich bin mir ziemlich sicher) Berliner Anwaltsbüros, das für seine Klientel - die Versorgungswirtschaft - einen Katalog von Tipps verfasst hatte, wie zu verfahren sei, wenn sich die mit Energie versorgten Verbraucher einer Preisänderung unter Berufung auf § 315 BGB entgegenstellen und die gerichtliche Billigkeitskontrolle verlangen sollten. Möglichst frühzeitig, so der Ratschlag sinngemäß, sollten die widerspenstigen Kunden auf das extreme Kostenrisiko - Stichwort: „gerichtlich bestellter Sachverständiger“ - „hingewiesen“ werden, das ihnen drohte, sollten sie ihre Rechte aus § 315 BGB vor Gericht wahrnehmen wollen. Und so - das schwang deutlich mit, wurde aber meiner Erinnerung nach sogar ausdrücklich betont - würden die meisten Verbraucher sich einen solchen Schritt ins unkalkulierbare Risiko lieber zweimal überlegen und wohl davon Abstand nehmen.
Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Kein Vorwurf gegen das Berliner (?) Anwaltsbüro. Dieses geht so vor, wie man es von ordentlichen Anwälten verlangen kann, nämlich als Interessenvertreter die Interessen ihrer Mandanten unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Methoden zum Tragen zu bringen.
--- Ende Zitat ---
Meinten Sie vielleicht die Kanzlei
BETHGE.REIMANN.STARI
Rechtsanwälte
Kurfürstendamm 67
10707 Berlin ?
Diese Kanzlei hat am 18. Juni 2009 eine \"KURZINFO ZUM ENERGIERECHT\" mit dem Thema \"Update - Billigkeitskontrolle\" veröffentlicht, siehe http://www.brs-rechtsanwaelte.de/energierecht_2009_06_nr_4.html. Dort heißt es im Abschnitt 4 \"Wie erfolgt der praktische Billigkeitsnachweis im Gerichtsverfahren?\":
--- Zitat ---Die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten bewegen sich im Rahmen zwischen 2.500,- bis zu 10.000 Euro (bei großen Versorgern mit vielen Vorlieferantenverträgen). Diese Kosten sind im Regelfall zunächst vom beweispflichtigen Versorger vorzustrecken, müssen aber im Falle des gerichtlichen Obsiegens des Energieversorgers grundsätzlich vom Kunden im Rahmen der Kostenlast nach § 91 ZPO ersetzt werden.
Die hohen Kosten solcher Gutachten stehen häufig in keinem Verhältnis zum Wert der eigentlich streitigen Außenstände des Kunden. Einige Gericht haben dies erkannt und daher auf die Einholung eines Gutachtens bewusst verzichtet (AG Rotenburg (Wümme), Urteil vom 11.11.2008, Az: 8 C 238/08 ) oder im Rahmen einer gestuften Beweisführung ein Gutachten nur als Gegenbeweis des Kunden für eine bereits vermutete Billigkeit zugelassen (AG Bersenbrück, Beweisbeschluss vom 06.10.2008, 4 C 244/08 ). Dies ist jedoch noch nicht der Regelfall.
Für Kunden die eine gerichtliche Feststellung der Billigkeit verlangen, besteht aufgrund der Gutachterkosten ein hohes Prozessrisiko. Dies dürfte den meisten Kunden jedoch nicht bewusst sein und sollte daher in künftigen Musterschreiben ausdrücklich erwähnt werden.
--- Ende Zitat ---
Mit diesem Tipp werden die hohen Kosten des Sachverständigen als Teil der Prozesskosten zu einer echten Waffe im Verfahren, wie Sie es beschrieben haben. Als privater Verbraucher würde ich die Drohung mit den Prozesskosten als Nötigung empfinden, ob es das auch strafrechtlich im Sinne des § 240 StGB ist, ist fraglich. Der Volljurist RR-E-ft sieht auch kein Versagen des Gesetzgebers, weil der beklagte Energieverbraucher im Billigkeitsprozess nur im richtigen Zeitpunkt ein Anerkenntnis nach § 93 ZPO aussprechen muss, so ist es im Thread \"Preisintransparenz begründet Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen\" nachzulesen. Ich sehe das zwar anders als der Volljurist RR-E-ft, aber die Argumente sind ausgetauscht.
Versorgeranwälte wie Bethge-Reimann-Stari fürchten offenbar die Gesetzestreue des Kartellsenats am BGH in Billigkeitsprozessen. Wie sonst ist das folgende Zitat aus Abschnitt 3 \"Welches Gericht ist zuständig?\" in dem Newsletter der Kanzlei vom 18.6.2009 zu verstehen:
--- Zitat ---Einige Gerichte verneinen eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 102 EnWG, solange nur die Billigkeit von Preisanpassungen streitig ist, da es hierfür am EnWG-Bezug fehle (LG Osnabrück, Beschluss vom 27.10.2008, Az: 1 O 2092/08; LG Potsdam, Hinweisbeschluss vom 16.01.2009, Az: 51 O 161/08 ).
Zunehmend wird jedoch eine Zuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG bejaht und zur Begründung z.B. darauf verwiesen, dass auch die Preisgestaltung im Rahmen der Grundversorgung dem Grundsatz der Preisgünstigkeit nach § 1 EnWG entsprechen müsse und damit ein ausreichender EnWG-Bezug gegeben sei (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2007,Az:W 50/07 Kart; LG Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2008, Az: 3 O 71/08; AG Erfurt, Beschluss vom 12.03.2008, 5 C 1938/07; AG Erding, Beschluss vom 08.01.2009, 3 C 792/08 ). Auch wir halten die Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 102 EnWG für gegeben. Aus strategischen Gründen könnte aber im Einzelfall die Prozessführung vor dem Amtsgericht – sofern die Streitwerthöhe von 5.000,00 EUR nicht überschritten ist – anzuraten sein, um eine Letztentscheidung des Kartellsenats beim BGH zu vermeiden.
--- Ende Zitat ---
Es freut mich, dass Sie eine Bürgerbeschwerde bei der EU-Kommission auf den Weg bringen wollen, um ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzufordern. Hoffentlich ergeht Ihnen nicht wie mir: meine Beschwerde zur Abschottung der Energiemärkte durch Stadtwerke-Beteiligungen E.ONs wurde von Herrn Lars Kjølbye, Referatsleiter „Antritrust: Energie, Umwelt“ in der Generaldirektion Wettbewerb, mit Bescheid vom 28.9.2007 unter Geschäftszeichen SYB-AA1760 abgelehnt. Dagegen legte ich am 29.10.2007 Beschwerde ein und stellte schon damals mit ausführlicher Begründung fest: „Inhaltlich erweckt das Schreiben des Herrn Kjolbye den Eindruck, als ob das Referat „Antritrust: Energie, Umwelt“ die Anwendung der Wettbewerbsregeln aus den EG-Verträgen vermeiden will. Ihre von den EG-Verträgen vorgesehene Rolle als Hüterin des Wettbewerbs erfüllt die EU-Kommission jedoch mit solchen Schreiben nicht. Die grob fehlerhafte Würdigung des von mir angezeigten Sachverhaltes nährt den Verdacht, dass das von Herrn Kjolbye unterzeichnete Schreiben nicht von ihm als Referatsleiter der EU-Kommission erstellt worden ist.“
Über ein Jahr später fand ich unter http://www.worstlobby.eu/2008/vote/info/9/lang/_de]http://www.worstlobby.eu/2008/vote/info/9/lang/_de[/URL] per Zufall den Namen Kjølbye in dem Artikel „Die ehemaligen EU-Kommissionsbeamten Michel Petite, Robert Klotz und Lars Kjølbye - Nominiert für ihren fliegenden Wechsel zu Anwaltskanzleien, die für ihre Klienten aus der Industrie Lobbyarbeit machen.“ Darin heißt es: „Kjølbye saß der „Energie und Umwelt Kartellabteilung“ der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vor. Er wechselte im April ins Brüsseler Büro der US-amerikanischen Anwaltskanzlei Howrey, wo er sich auf die Beratung von skandinavischen Firmen spezialisiert.“
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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