Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
Stubafü:
Billigkeitskontrolle in der Praxis mit zufrieden stellenden Ergebnissen
@RR-E-ft
--- Zitat --- Vor Gericht einigte man sich nach Erörterung der Billigkeitsproblematik Ende
2007 recht zügig auf eine Zahlung des Beklagten in Höhe von EUR 10.600 in zwei
Raten ohne Zinsen sowie auf Kostenaufhebung.
--- Ende Zitat ---
Potzblitz, welch ein Highlight der Prozessökonomie ;) ; wie hoch waren denn die
Anwaltskosten des Beklagten, wenn die Frage erlaubt ist.
Gehe ich fehl in der Annahme, dass nicht auf Basis Vergleichsgebühr, Prozessgebühr,
Geschäftsgebühr ....... abgerechnet wurde, sondern auf einem \"angemessenen\";)
Stundensatz von 800,-- € (angesichts der zuvor von Ihnen erwähnten Koryphäen,
die es auf diesem zu beackerndem Feld angeblich gibt, doch nicht so abwegig oder??).
Erst danach sollte man dann \"bilanzieren\" was die Kostenseite des Beklagten anbetrifft.
RR-E-ft:
Wenn nach RVG abgerechnet wurde und der Streitwert 19.000 € betrug, kann doch jeder selbst unter http://www.prozesskostenrechner.de ermitteln, wie hoch die Kosten für jede Partei bei gegenseitiger Kostenaufhebung waren.
--- Zitat ---Anwaltsgebühren 4.242,00 €
Auslagenpauschalen 40,00 €
MWSt 19% 813,58 €
Gerichtsgebühren 265,00 €
---------------
Gesamtkosten 5.360,58 €
--- Ende Zitat ---
Davon hatten dann bei Kostenaufhebung Kläger und Beklagter je 1/2 zu trage, also jeder seine Kosten selbst und die Gerichtskosten je zur Hälfte.
Das ging so flott, da hätte ein vereinbarter Stundensatz für den Beklagtenvertreter auch nicht mehr erbracht.
Möglicherweise hatte der Klägervertreter einen Stundensatz vereinbart, mehr Zeit gebraucht, und allein mit seinen - von der Klägerin zu zahlenden Honoraren - wurden die vom Beklagten an diese gezahlten 10.600 EUR vollständig wieder aufgezehrt. Möglicherweise musste der Versorger für seinen Anwalt sogar noch etwas oben drauf legen. Ging aber alles. Da braucht sich keiner sorgen. ;)
Hätte man sich im selben Fall nur um 2.000 EUR gestritten, hätte es gewiss Probleme gegeben.
Vielleicht war es sogar so, dass der Versorger an seinen Anwalt ein so hohes Honorar zu zahlen hatte, dass am Ende von der Zahlung des beklagten Kunden nichts für den Versorger übrig blieb. In nachfolgenden Billigkeitsprozessen hat sich der selbe Versorger soweit ersichtlich nie wieder dieser Anwaltskanzlei aus Hamburg bedient. Man wählte einmal eine spezialisierte Berliner Kanzlei und hat sich auch dabei vortrefflich verglichen. Dann wählte man eine Kanzlei aus der Landeshauptstadt und verglich sich wiederum vor dem Landgericht in erster Instanz mehrmals vortrefflich, nämlich 30/70 mit entsprechender Kostentragung, also 70 Prozent der Kosten beim Versorger. Und selbst bei Abrechnung nach RVG hatte der Versorger dabei mehr an Kosten zu tragen, als er von den verklagten Kunden an Zahlung aufgrund des geschlossenen Vergleichs schlussendlich je rein bekam. Und die beklagten Kunden zeigten sich hiernach mit dem Ergebnis ihres Billigkeitsprozesses immer zufrieden.
Elohim.Vista:
Liebe Mitstreiter,
dieser Thread lässt mir keine Ruhe ...
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@_hp_
Unterliegt der gesamte Preis der Billigkeitskontrolle und zahlte der Kunde nach Unbilligkeitseinrede ausschließlich unter Vorbehalt, kann er mit einer Rückforderungsklage dergestalt Erfolg haben, dass er alle Zahlungen zurückerhält.
OLG Celle, Urt. v. 17.06.10 Az. 13 U 155/09 (Kart) Vollständige Rückzahlung bei Unbilligkeit
Meine Frage:
Lassen sich die in diesem Thread behandelten Netzbetreiber-Beispiele prinzipiell auf grundversorgte Stromkunden anwenden?
Wenn ja, vielleicht nach dem Motto:
Die Vereinbarung eines Anfangspreises (Sondervertrag) gezielt vermeiden und gleich in die (teurere) Grundversorgung gehen. Dann sofort kürzen, je nach Temperament auf 0€. Klage abwarten, Preisfeststellungsverfahren durchziehen und den gerichtlich ermittelten Preis nachzahlen (vielleicht sogar 0€). Eine hoffentlich nicht zu hoch ausfallende Prozesskostenbeteiligung nebst RA-Kosten investieren (womöglich muss EWE alles übernehmen)
Vorteile:
- Man muss nicht \"Besitzer\" eines möglichst alten Vertrages mit niedrigem Anfangspreis sein und kommt schon als Neueinsteiger in den Genuss der Kürzung
- In die Grundversorgung abgeschobene Protestler könnten \"jetzt erst richtig\" kürzen, wenn der zuvor gekündigte Sondervertrag noch \"jung\" war und wegen dem bereits hohen Anfangspreis nur wenig Spielraum für eine Kürzung bot (mein Fall).
- Druck für die EWE´s, Transparenz zu schaffen
Nachteile? Natürlich keine :D
Chancen?
Mir schwant: Amtsgericht -> OLG und schlieißlich BGH mit dem \"EWE-BallAmigo\" und seinen obiter dicta als Prellbock. Was für eine Herausforderung!
Herzliche Grüße
--- Ende Zitat ---
__hp__:
\"Netzbetreiber als Grundversorger?\" - für viele sicherlich ein sehr interessantes Thema. Gerade deshalb sollte man nicht diejenigen von der Diskussion ausschließen, die hinter dem von mir gestarteten Thread \"Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH?\" zu Recht etwas ganz anderes erwarten!
\"RR-E-ft\" hatte dazu den Vorschlag unterbreitet, die \"nicht so ganz\" das Thema \"meines\" Threads treffenden Beiträge - also diejenigen zum Thema \"Netzbetreiber Grundversorger\" - in den schon bestehenden Thread mit genau diesem Themenschwerpunkt und genau diesem Namen zu verschieben.
Ich weiß zwar nicht, wie da (\"verschiebetechnisch\" sozusagen) der letzte Stand der Dinge ist!? Passiert ist es aber bisher wohl noch nicht.
Ich habe in dieser Frage dann aus dem genannten Grund auch nicht nur nichts dagegen, so zu verfahren, sondern bin von dem Vorschlag RR-E-fts - nur zur Klarstellung: \"Genitiv-S\" :) - regelrecht begeistert, weil es unter \"meinem\" Thread ja in Kürze \"streng themenbezogen\" weitergehen soll (wofür ich natürlich keine Garantie abgeben mag, aber wie hieß der Kalauer doch so schön: \"Die Hoffnung stirbt …\" Ich krieg\' das jetzt leider nicht mehr so ganz zusammen; einfach schon zu spät …). Und um auch denjenigen, denen am Thema \"Der VIII. Zivilsenat, der EuGH …\" in seiner etwas modifizierten Thematik von vor dem \"Netzbetreiber-Grundversorger-Exkurs\" gelegen ist, nicht völlig im Regen stehen zu lassen, sollte verschoben werden.
\"Evitel2004\" - ich habe kurz eine Liste mit den Beiträgen erstellt, die mit dem vorliegenden Thread themenmäßig so gar nicht kompatibel sind. Deshalb sollten diese Beiträge \"umgehangen\" werden, wenn die Autoren nichts dagegen einzuwenden haben:
28.12. 15:51 (jroettges)
28.12. 16:14 (RR-E-ft)
13.01. 13:10 (jroettges)
13.01. 13:26 (RR-E-ft)
13.01. 13:56 (jroettges)
13.01. 14:07 (RR-E-ft)
13.01. 15:13 (jroettges)
13.01. 15:26 (RR-E-ft)
13.01. 15:49 (tangocharly)
13.01. 15:52 (RR-E-ft)
13.01. 16:01 (PLUS)
13.01. 16:37 (Black)
13.01. 16:53 (jroettges)
13.01. 18:50 (Black)
13.01. 20:51 (RR-E-ft)
14.01. 09:02 (Evitel2004)
14.01. 18:49 (Netznutzer)
14.01. 19:37 (jroettges)
Die hier nicht näher aufgelisteten Beiträge von RR-E-ft und jroettges, wo sich die beiden nach \"Herzenslust\" in die Haare kriegen, legen ein beredtes Zeugnis darüber ab, dass man beide nach Möglichkeit nicht \"in persona\" aufeinandertreffen lassen sollte. Denn ansonsten müsste man befürchten, dass die Sache mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren enden würde.
Für die entsprechenden Beiträge der beiden Streithähne müsste wohl erst noch ein passender Thementhread zwecks Verschiebung erfunden werden. Ich schlage im Bedarfsfall vor: \"Sodom und Gomorra\". Bis dahin können sie gerne auch dort bleiben, wo sie jetzt stehen: Im Thread \"Der VIII. Zivilsenat …\", dessen Rechtsprechung ja auch irgendwie an … Aber das hatten wir ja schon!
DieAdmin:
die aufgelisteten Beiträge sind nun im anderen Thread zu finden:
Grundversorger Netzbetreiber
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