Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

<< < (7/50) > >>

jroettges:
Habe diesen bemerkenswerten Beitrag mal als PDF eingestellt (270 KB).

Ich frage mich seit geraumer Zeit, warum die Verbände (Verbraucherzentralen Bundesverband , Bund der Energieverbraucher) in diesen grundsätzlichen Fragen nicht längst beim EuGH vorstellig geworden sind.

Für morgen früh ist die Urteilsverkündung des OLG Oldenburg terminiert. Dann werden wir ein Stückchen schlauer sein. Hoffentlich!  :)

RR-E-ft:
@hp

Exzellent.

Der Beitrag verdient Veröffentlichung im Schrifttum.
RdE, ZNER, VuR, WuM erscheinen als geeignete Medien.

Per Mail kann man auch eine Weihnachts- Epistel an die Mitglieder des bestreffenden BGH- Senats versenden, nämlich an die Poststelle des BGH mit der Bitte um Weiterleitung an die Senatsmitglieder.
Das kommt dort erfahrungsgemäß auch an und wird im Herzen erwogen.

Jagni:
@hp

Es ist eine Lust und keine Last, Ihren Beitrag zu lesen!

Gruß
Jagni

PLUS:
@hp, jetzt habe ich mir Ihren Beitrag durchgelesen und ich schliesse mich an: Exzellent!  Keine Frage, er sollte einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere den einschlägigen Juristen. Folgen Sie der Empfehlung von @RR-E-ft.  

Klar wurde mir wieder, Europa ist unverzichtbar. Viel Erfolg mit der \"Bürgerbeschwerde\" bei der Europäischen Kommission.

Welche hohen Hürden schon bei einem Bürgerbegehren zum Bürgerentscheid auf kommunaler Ebene zu überwinden sind zeigt ein Blick in die Gemeindeordnungen der Bundesländer. Wenn man hier liest, bekommt man fast den Eindruck, der Weg über Europa ist einfacher.   Aber abwarten \"Man wird sehen ...\". Auf jeden Fall viel Erfolg!

RR-E-ft:
@hp

Ich verfolge einen anderen Ansatz, der uns wohl (möglicherweise einfacher) zum selben Ergebnis führt.

Ich meine sogar, dass für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung die vorzufindenden gesetzlichen Bestimmungen in §§ 36, 2, 1 EnWG iVm. GVV die beiderseitigen Interessen bestmöglich berücksichtigen.
Dies mag einige irritieren.

Ich gehe davon aus, dass es im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung keine vertraglichen Preisvereinbarungen gibt, solche sogar von Anfang an unzulässig sind, die vertragliche Preishauptabrede vielmehr von Anfang an in einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten des Versorger in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise besteht (bzw. in einer Preisbestimmungspflicht hierauf).

Konkreter lässt sich die Preishauptabrede m.E. dabei schon deshalb nicht fassen, weil die maßgeblichen Kostenstrukturen und deren zwischenzeitliche Entwicklung von Versorger zu Versorger zu verschieden sind (so auch BGH KZR 2/07).

Ich halte deshalb schon nicht dafür, dass die gesetzlichen Regelungen überhaupt eine Preisänderungsklausel im Sinne einer Preisnebenabrede beinhalten.

Wegen der vertraglichen Preishauptabrede in Form eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Grundversorgers in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise betrachte ich insbesondere § 5 GVV nicht als Preisänderungsbestimmung (Preisnebenabrede), sondern als eine Bestimmung, welche die Ausübung eines anderwärts bereits bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in Abweichung von § 315 Abs. 2 BGB besonders ausformt.

Ferner bin ich nicht der Auffassung, dass man § 307 BGB gegen § 315 BGB ausspeilen kann und darf, et vice versa.

Kurzum:

Möglicherweise haben wir es bei der vielfach kritisierten Senatsrechtsprechung einfach nur mit ständig sich perpetuierenden Denkfehlern zu tun.
Man sollte diese Möglichkeit bei seinen Betrachtungen wohl jedenfalls ins Auge fassen.

Die materielle Rechtslage im Sinne der geltenden Gesetze ist in sich konsistent und zutreffend. Zu kritisieren steht m.E. allein die Rechtsanwendungspraxis derjenigen, denen das Recht treuhänderisch in die Hände gelegt ist. Natürlich stellt sich die Frage, was die besten Parlamentsgesetze nutzen, wenn die Rechtsprechung sie nicht zutreffend anwendet.

Aber es stellt sich auch die Frage, wer dann die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Verletzung von EU- Richtlinien repräsentiert. Der Gesetzgeber (Bundestag, Bundesrat) oder aber unser höchstes Zivilgericht (besser ein konkreter Senat mit zuweilen eigenwilligen Gesetzesinterpretationen), welches von Verfassungs wegen selbst an Recht und Gesetz gebunden ist, sich und seine bisherige Rechtsprechung folglich nicht selbst zum Maßstab für das Recht nehmen und nicht aus sich heraus Recht schöpfen darf?    

Man sollte behutsam vorgehen, um nicht etwa anderen einen Dienst zu erweisen... Mit der Dampframme ist selten etwas ins rechte Lot zu bringen.

Nichts wäre nachteiliger, als wenn uns die in sich konsistente und zutreffende materielle Gesetzeslage über Luxemburg \"aufgebohrt\" würde.

Wir haben bei genauer Betrachtung hinsichtlich der Grund- und Ersatzversorgung so klare gesetzliche Regelungen wie nie zuvor. Eine genauere Regelung ist in diesem Bereich aus genannten Gründen auch gar nicht möglich (BGH KZR 2/07), aber bei zutreffender Anwendung des § 315 BGB (BGH KZR 36/04 Rn. 9 ff., KZR 29/06 Rn. 20) auch nicht notwendig.

Für Sonderverträge - und da sind wir uns einig - muss es auch bei Energielieferungsverträgen wegen der uneingeschränkten Anwendung des § 307 BGB bei den Anforderungen verbleiben, welche die Rechtsprechung des BGH sonst an die Transparenz von Preisänderungsklauseln stellt.  Eine Ausnahme insoweit ist- wie zutreffend herausgearbeitet -  bereits vom deutschen Gesetzgeber überhaupt nicht vorgesehen.

Wir haben viel zur gesetzlichen Neuregelung des EnWG 2005 beisteuern können. Wenn nun eine Gesetzesnovellierung in dem uns interessierenden Bereich anstünde, müssten wir damit rechnen, dass sogleich wieder die Lobby der Versorgungswirtschaft Morgenluft wittert.

Erinnert sei etwa an den kruden ersten Gesetzesentwurf zu § 17 Abs. 1 GVV in Bezug auf § 315 BGB, der wohl maßgeblich von dort eingebracht wurde, und der erheblichen Anstrengungen, derer es unsererseits für den Wortlaut bedurfte, wie wir ihn nun vorfinden.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln