Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

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RR-E-ft:
Manche sind der Auffassung, ich würde mich auch in der Sache nicht klar und verständlich genug ausdrücken.

Deshalb unmissverständlich auf den Punkt gebracht:

Würde der Gesetzgeber konkreter regeln, wie die gesezliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers ausgeübt werden muss, würde dadurch nicht nur der Ermessensspielraum der Versorger eingeschränkt und zugleich die gerichtliche Billigkeitskontrolle entsprechend eingeschränkt, sondern die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB fände wohl aus o. g. Gründen überhaupt gar keine Anwendung mehr.

Und deshalb gilt es m.E. durchaus, die Trommel zu rühren und deutlich zu widersagen.

Bei mir bleibt jedenfalls der Eindruck, manche wissen gar nicht, was sie sich selbst vorgenommen haben.

Offen geblieben ist die Frage, ob es im europäischen Ausland gesetzliche Regelungen gibt, die dem Einzelnen eine bessere Möglichkeit verschaffen, die Preise des Grundversorgers auf ihre Angemessenheit überprüfen zu lassen.

RR-E-ft:
Möglicherweise sollte man erst einmal definieren, was man sich selbst als den angemessenen, kostenbasierten  Grundversorgungspreis vorstellt.

Es gibt mittlerweile Grundversorger, die weder Netzbetreiber sind, noch mit dem Netzbetreiber überhaupt irgendetwas zu tun haben, zB. Lichtblick im Netzgebiet der E.ON Hanse.

Die der Regulierung unterliegenden, veröffentlichten Netzentgelte wird man deshalb als fremdbestimmte Größe einzustellen haben, ebenso die im Wettbewerb gebildeten Großhandelspreise (zB.  EGIX- Gaspreis)  und die Steuern und Abgaben.

Zieht man vom konkreten, gem. § 36 Abs. 1 EnWG öffentlich bekannt gemachten Allegmeinen Preis vorgenannte (als unbeeinflussbar unterstellte) Kostenblöcke ab, verbleibt eine allein vom Versorger zu beeinflussende Differenz. Und zu dieser verbleibenden Differenz ist jeweils die Frage zu klären, ob sie angemessen ist.  Dies wiederum muss sich an bestimmten Kriterien festmachen lassen.

Wenn man dieses Ziel klar umrissen hat, lässt sich die Frage, wie man zu diesem Ziel gelangt, mithin die Frage nach dem Weg, womöglich besser klären.

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Möglicherweise sollte man erst einmal definieren, was man sich selbst als den angemessenen, kostenbasierten  Grundversorgungspreis vorstellt.
...
--- Ende Zitat ---
Nach Rom auf unterschiedlichen Wegen!  ;)

Möglicherweise sollte der Gesetz- und Verordnungsgeber erst einmal definieren und regeln, wie die Billigkeit der Grundversorgungspreise festgestellt wird und dass die Billigkeit jeweils verpflichtend (z.B. im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen) nach einheitlichen Regeln allgemeinverbindlich festgestellt und kontrolliert wird.  Das wäre dann lediglich die bisher unzureichende Umsetzung bestehender Gesetze und keine Fixierung staatlicher Preise. Gerichte wären dann weit seltener gefordert und eher in der Lage Paragraphen wie den 315 BGB zu erfüllen.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von PLUS

Möglicherweise sollte der Gesetz- und Verordnungsgeber erst einmal definieren und regeln, wie die Billigkeit der Grundversorgungspreise festgestellt wird und dass die Billigkeit jeweils verpflichtend (z.B. im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen) nach einheitlichen Regeln allgemeinverbindlich festgestellt und kontrolliert wird.
--- Ende Zitat ---

Eben dies geht nicht. Die \"Billigkeit\" im Sinne des § 315 BGB ist ein Rechtsbegriff, wobei es für die Prüfung auf Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall ankommt (BGH III ZR 277/06 Rn. 20).

\"Billigkeit\" im Sinne des § 315 BGB ist deshalb nicht zu verwechseln mit der \"Preisgünstigkeit\" des § 1 EnWG.

Kein Blindzitat:


--- Zitat ---BGH III ZR 277/06 Rn. 20 f.

Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Billigkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.).

Ziel dieser Prüfung ist nicht die Ermittlung eines \"gerechten Preises\" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrolle der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW 2001, 475, 481).

Die Ermessens- oder Billigkeitskontrolle der privatautonomen Leistungsbestimmung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, weil sie tatsachenabhängig ist und einen entsprechenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum verlangt (Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 315 Rn. 48; Staudinger/Rieble, BGB [2004] § 315 Rn. 301).

Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensübung versperrt hat (Senat, BGHZ 115 aaO S. 321; BGH, Urteile vom 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1055 m.w.N.; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05 - NJW-RR 2006, 133, 134 unter II. 2.; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 20; Staudinger/Rieble aaO Rn. 302).
--- Ende Zitat ---

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Eben dies geht nicht. Die \"Billigkeit\" im Sinne des § 315 BGB ist ein Rechtsbegriff, wobei es für die Prüfung auf Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall ankommt (BGH III ZR 277/06 Rn. 20).

\"Billigkeit\" im Sinne des § 315 BGB ist deshalb nicht zu verwechseln mit der \"Preisgünstigkeit\" des § 1 EnWG.
--- Ende Zitat ---
Wer sagt denn, dass die Feststellung der Billigkeit nicht im konkreten Fall erfolgt? Billigkeit als reine Auslegung und Rechtsbegriff ohne Regeln funktioniert ja offensichtlich nach Meinung vieler Verbraucher nicht genügend.
Die Erfahrungen mit den unterschiedlichen Entscheidungen und Auslegungen vor den Gerichten machen einen Handlungsbedarf des Gesetz- und Verordnungsgebers deutlich, gerade in diesem existentiellen Bereich der Energieversorgung.  Eine reine juristische Antwort darauf reicht wohl nicht.

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