Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)
tangocharly:
Danke für den Hinweis.
Multitasking ist halt für Männer immer noch ein Problem.
Selbstverständlich muß es heißen:
OLG Koblenz
RR-E-ft:
Dann ist die Anmerkung zu OLG Koblenz wohl eher polemisch gemeint. ;)
Dass der grundversorgte Kunde die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle als Option auch dann hat und auch ein Sondervertragskunde haben muss, wenn er anlässlich einer einseitigen Preisänderung den Vertrag kündigen und zu einem anderen Lieferanten wechseln kann (also Gas- zu- Gas- Wettbewerbsangebote am Markt bereits bestehen), ergibt sich schon unzweifelhaft aus BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20, 36).
Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers, so ist dieses immer anhand dessen eigener Kostenentwicklung unter Einschluss aller preisbildenden Kostenfaktoren zur der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung verpflichtet, weil der eigene Gewinnanteil am vereinbarten Vertragspreis nicht nachträglich erhöht werden darf.
Der Gewinnanteil am Vertragspreis wird unzulässig erhöht entweder durch Preiserhöhungen, die über den tatsächlichen Kostenanstieg hinausgehen oder durch Unterlassen oder Verzögern von Preissenkungen bei rückläufigen Kosten.
Siehe auch hier.
Betrug durch Verbrauchsabrechnungen?
Der Strafsenat des BGH hat entschieden, dass den Kunden eines Versorgungsunternehmens durch die zur Abrechnung gestellten entgegen gesetzlicher Verpflichtung unbillig zu hoch kalkulierten Tarife ein Schaden entsteht!
tangocharly:
--- Zitat ---Zitat @RR-E-ft
Dass der grundversorgte Kunde die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle als Option auch dann hat und auch ein Sondervertragskunde haben muss, wenn er anlässlich einer einseitigen Preisänderung den Vertrag kündigen und zu einem anderen Lieferanten wechseln kann (also Gas- zu- Gas- Wettbewerbsangebote am Markt bereits bestehen), ergibt sich schon unzweifelhaft aus BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20, 36).
--- Ende Zitat ---
Wo lesen Sie aus der Textpassage des Urteils vom 15.07.2009 (Tz 36) heraus, dass dem Sondervertragskunden die Billigkeitsprüfung eröffnet ist ?
--- Zitat ---Tz 36
Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Ver-trag lösen und den Anbieter wechseln. Daraus folgt, dass den Haushaltsson-derkunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung gestalteten Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt wer-den muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Das ist Vor-aussetzung dafür, dass eine derartige Preisanpassungsregelung in einem Haushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB standhält. Dann kann das Kündigungsrecht aber nicht zugleich als Kompensati-on für eine unangemessene Benachteiligung der Haushaltssonderkunden die-nen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil des Kunden von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung abweicht.
--- Ende Zitat ---
Wenn der \"weite Maßstab der Billigkeit\" die Transparenzprüfung des § 307 BGB nicht bestehen können soll, dann wird mit Spannung der Begründung des VIII. Senats entgegen gesehen, wie dieser bei Einbeziehung der AVBGasV/GasGVV (§ 305 Abs. 2 BGB) - die dann als Vertragsregel (Klauselmäßige Bedingung) dem § 307 BGB unterfällt - hierbei zur Quadratur des Kreises kommen will, ohne sich mit den früheren Entscheidungen des Kartellsenats zu reiben.
RR-E-ft:
Ich hatte unter anderem Folgendes gelesen:
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Rn. 27, juris:
Mit einer unveränderten Übernahme von § 5 GasGVV in das Sonderkundenverhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden (Grundversorgungskunden). Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von Sonderverträgen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der Grundversorgung durch § 5 GasGVV unmittelbar erfüllt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von Preisänderungen nach § 315 BGB offen. Stimmt die zu beurteilende Preisanpassungsklausel mit § 5 GasGVV inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (ebenso Ulmer in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdnr. 97, 101, 106, für § 4 AVBEltV; Graf von Westphalen, ZIP 2008, 669, 673; Rosin/Mätzig, RdE 2008, 225, 227 ff.).
--- Ende Zitat ---
tangocharly:
Anders bereits
BGH, 13.07.2004, KZR 10/03 (Seite 21)
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln