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Preisänderung bei Flüssiggas

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polga:
Hallo Forum,

habe mit einem Flüssiggasanbieter eienen Liefervertrag. Der Tank steht auf meinem Grundstück und meiner Betonplatte.  Im Haus befindet sich ein Gaszähler. Mißt den m³ - Durchfluss. Abrechnung erfolgt über Umrechnung in kwh einmal im Jahr. Der Zähler gehört auch der Firma.
Im Vertrag habe ich u.a. folgende Passagen stehen.

1. \"Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart, gelten die jeweils gültigen (AVBGasV) vom 21.07.1979

2. Zur Preisänderung

\"Die .... ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten der ... erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden angezeigt.

Kann ich mich gegen die Preiserhöhung jetzt zum 1.9. 05 (ca. 10%) mit dem im Forum mehrfach erwähnten Formular wegen Unbiiligkeit nach § 315 BGB wehren ??

Danke
W-D. Kirschstein

RR-E-ft:
@polga

Die AVBGasV galten noch nie für Flüssiggaskunden.

Im Übrigen sind Sie hier im Falschen Forum, vgl. auch hier:

Musterbrief vom 15.7.2005

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

polga:
Sehr geehrter Herr Fricke,
danke für die Antwort. Werd ich also mal in das andere Forum gehen. Mal sehen, ob dort jemand meine Fragen beantworten kann.
Übrigens die  AVBGasV habe ich als § 5 in meinem Vertrag stehen. Und ob die nun gelten oder nicht, wer weiß das schon.

MfG
Wolf-Dieter Kirschstein

RR-E-ft:
@polga

Bei den AVBGasV von 1979 handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 7 EnWG 1935 erlassen wurde. Im Energiewirtschaftsgesetz war und ist nur die leitungsgebundene Erdgasversorgung geregelt, jedoch nicht die Versorgung mit Flüssiggas.

Das weiß ich schon.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

BSEshop:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" --- Im Energiewirtschaftsgesetz war und ist nur die leitungsgebundene Erdgasversorgung geregelt, jedoch nicht die Versorgung mit Flüssiggas.
--- Ende Zitat ---


Und wenn wie im oben geschilderten Fall

1. der Verbrauch per Gasuhr ermittelt wird
2. der Gaspreis nicht bei Befüllung des Tankes fällig wird
3. der Gaslieferant faktisch ein Außenlager beim Kunden unterhält
4. der Gaslieferant seine Preise auch Monate nach der Lieferung noch anhebt,

dann handelt es sich doch um eine Leistung, die der der leitungsgebundenen Erdgasversorgung viel ähnlicher ist als einer herkömmlichen Versorgung mit Flüssiggas.

Wenn also das Leistungsspektrum und auch der Abrechnungsmodus dem der leitungsgebunden Gasversorger ähnlich ist, sollten doch auch die üblichen Schutzbestimmungen greifen.

Gastank befüllt im Mai 2005
Datiert 31.08.2005 wird dann eine Zählerstandsabfrage vorgenommen und ein neuer Preis für den Verbrauch ab 01.09.2005 verkündet.

Dieses Vorgehen stellt doch nicht den des üblichen Flüssiggas-Liefervertrages sondern eher den eines leitungsgebundenen Lieferanten dar.

Bitte um Erleuchtung.

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