Energiepreis-Protest > Stadtwerke Gießen

Stadtwerke kündigen Gaslieferungsvertrag

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Es geht allein um die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Grundversorgungsvertrages. Nach Unbilligkeitseinrede und Zahlungskürzung liegt regelmäßig keine Verletzung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen vor. Auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist regelmäßig nicht gegeben (vgl. BGH X ZR 60/04), so dass eine solche Kündigung schon keine Rechtfertigung hat.

Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, insbesondere bei gesetzlichem Kontrahierungszwang des Grundversorgers, kannn zudem immer nur ultima ratio sein, und bedarf deshalb zuvor einer entsprechenden Abmahnung/ Androhung. Dem Kunden muss also zuvor Gelegeneheit gegeben werden, die Gründe auszuräumen.

RR-E-ft:
Solidaritätsbekundungen aus Wetzlar für betroffene Kunden in Gießen

RR-E-ft:
Keine schnelle Entscheidung des Landgerichts

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