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Autor Thema: § 315 auch auf Benzinpreise anwendbar?  (Gelesen 5752 mal)

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Offline Cremer

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§ 315 auch auf Benzinpreise anwendbar?
« am: 03. September 2005, 00:32:12 »
Hallo Herr Fricke

kleine Frage am Rande:

Wäre Widerspruch nach § 315 auf auf die Benzinpreise möglich, da ja jetzt alle kollektiv erhöhen?
Man sollte die heutige oder gestrige  Erhöhung nach § 315 nicht anerkennen.
Sollte man mal testen. Bei 20 Litern sind dies nur 2 €
Was wäre, wenn man die Rechnung an der Kasse kürzt?
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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§ 315 auch auf Benzinpreise anwendbar?
« Antwort #1 am: 03. September 2005, 18:21:37 »
@Cremer

Haben Sie sich schon für einen alternativen Nobelpreis angemeldet?

Die Benzinpreise sind doch schon immer in Deutschland vollkommen unbillig überhöht vor allem vor Feiertagen, Wochenenden und Ferienbeginn, da könnte man bestimmt noch viel, viel weiter kürzen.....

Müsste man nicht auch im Supermarkt anfangen, zu kürzen?

Zum Tankstellenproblem:

Das wäre grundsätzlich möglich, wenn einzelne Tankstellen gesetzlich verpflichtet wären, Ihnen Kraftstoff zu verkaufen und Sie zudem  mit der Tankstelle Ihres Vertrauens einen Sukzessivlieferungsvertrag also ein Dauerschuldverhältnis begründet haben  und die Bezugspreise innerhalb dieses dauernden Bezugsvertrages  würden Ihnen vom Vertragspartner einseitig unbillig erhöht werden.

Ist aber wohl die ganz große Ausnahme !!!


An der Tankstelle schließen Sie doch jedesmal aufs Neue einen Vertrag ab und einigen sich dabei mit dem Verkäufer über den Preis.....

Einigen Sie sich mit diesem nicht über den Preis, kommt schon kein Kaufvertrag zustande.

Der Tankstellenpächter wird Ihnen den Kraftstoff nicht übereignen und Sie müssen ihn deshalb da lassen.

Der Tankstellenbetreiber selbst hat keine Monopolstellung, da es auch andere Tankstellen gibt.

Allein die dahinterstehenden Konzerne diktieren die Preise.

Dagegen ist bisher kein Kraut gewachsen:

Das Energiewirtschaftsgesetz findet darauf keine Anwendung.

Also machen Sie sich nicht noch bei allen Tankstellen in Ihrer Umgegend unbeliebt. Es ist überaus fraglich, ob diese überhaupt verpflichtet sind, Ihnen etwas zu verkaufen.

Wenn die Tankstellen also nicht verpflichtet sind, Ihnen etwas zu verkaufen, können Sie demnächst immer größere Kreise ziehen, um an Kraftstoff zu gelangen....

Andernfalls hätten Ihnen sicherlich die Leser der BILD- Zeitung so etwas wie den Nobelpreis zugebilligt.

Auf diese ganz einfache Lösung hätte wohl fast ganz Deutschland gewartet.

Und ich hätte es Ihnen hier ganz einfach geschrieben, weil ich selbst immer schon bis auf den halben Rechnungsbetrag kürze...

Sie können sich nur behelfen, indem Sie einfach kundtun, dass Sie fortan nur noch für einen bestimmten Betrag tanken werden. An manchen Tnkstellen gibt es extra Wahltasten.

Dafür kommen Sie dann öfter an der Tankstelle vorbei....

Das war doch das Totschlagargument der Versorger.
Dies wurde hier doch schon mit Hennessy ausgiebig diskutiert:

Es gibt auch andere Argumente und Meinungen


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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