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Diese Formulierung aber fand vor dem Kölner Landgericht keine Gnade. Gültig seien damit nur die Arbeitspreise, die 1981 vereinbart wurden, sämtliche Preiserhöhungen seien unwirksam. Damals lag der Arbeitspreis bei 4,2 Pfennig, umgerechnet 2,15 Cent. Die BEW hatte argumentiert, mit der Bezahlung habe der Kunde sein Einverständnis erklärt. Zudem sei es unzumutbar, nur den Arbeitspreis von 1981, der unter der Hälfte des jetzigen Preises liege, heranzuziehen. Eine Zahlung bedeute keineswegs automatisch ein Einverständnis, so das Kölner Landgericht. Der Kunde habe zunächst nämlich gar nicht erkennen können, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam sei. Die Richterin berief sich dabei auf ein maßgebliches Urteil des Bundesgerichtshofes vom Juli 2010. Die Entscheidung kontra BEW ist kein Einzelfall. Zahlreiche Gerichte in NRW haben ähnlich - zugunsten der Gaskunden - entschieden.
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