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Autor Thema: Alter Stromanbieter droht mit Sperre  (Gelesen 19795 mal)

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Offline Black

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Alter Stromanbieter droht mit Sperre
« Antwort #15 am: 07. Mai 2010, 17:32:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft
So lange über die Entnahmestelle ordnunsgemäß Energie aus dem Netz entnommen werden soll, muss an dieser eine Messeinrichtung vorhanden sein.

So weit so schwammig.

Würde letztendlich aber nur bedeuten, dass wenn der Eigentümer den Zähler entfernt (z.B. weil es keinen entsprechenden Messtellenbetreibervertrag zwischen ihm und dem Kunden gibt) eine ordnungsgemäße Entnahme von Energie nicht mehr möglich ist.

Das führt aber nicht zur Pflicht des Eigentümers des Zählers bei Entnahme für entsprechenden Ersatz zu sorgen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Alter Stromanbieter droht mit Sperre
« Antwort #16 am: 07. Mai 2010, 17:45:27 »
Der derzeitige Stromlieferant ist dem Kunden gegenüber vertraglich zu Stromlieferungen verpflichtet, gewiss über das örtliche Niederspannungsnetz und gewiss über eine ordnungsgemäße Messeinrichtung, die den Verbrauch ordnungsgemäß erfasst - als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der derzeitige Stromlieferant nicht dafür Sorge trägt, dass er seine vertraglichen Lieferverpflichtungen erfüllen kann.

Offline corsair

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Alter Stromanbieter droht mit Sperre
« Antwort #17 am: 07. Mai 2010, 22:36:53 »
siehe Messzugangsverordnung:

 § 7 Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters

(1) Endet der Messstellenbetrieb oder der Messbetrieb eines Dritten oder fällt der
Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeitpunkt der
Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung übernimmt,
ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die Aufgabe des
Messstellenbetriebs oder der Messung zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür
keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden.
(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der Netzbetreiber berechtigt,
den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Stromnetzzugangsverordnung
und des § 41 der Gasnetzzugangsverordnung zu bestimmen.

 

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