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Autor Thema: Stromsperre Androhung  (Gelesen 3994 mal)

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Offline rkausg

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Stromsperre Androhung
« am: 30. Juni 2010, 19:11:45 »
Hallo zusammen,
bei einem jungen Mann in meiner Nachbarschaft wurde kürzlich der Strom durch einen Mitarbeiter eines Inkassounternehmens im Auftrag des Energieversorgers gesperrt.
Der junge Mann war mit seinen Abschlägen über 200 Euro in Rückstand hatte mehrere Mahnungen und allgemeine Sperrandrohungen erhalten(und leider ignoriert) und angeblich auch eine Sperrandrohung, in der ein Termin mit Datum genannt war. Die tatsächliche Sperre erfolgte dann aber erst 14 Tage später.
Meine Fragen: Muss der Energieversorger die Zustellung der konkreten Sperrandrohung nachweisen oder reicht normale Post?
Nach welcher, tatenlos verstrichenen, Frist muss der Energieversorger den konkreten Termin erneut mitteilen??
Danke für Antwot(en)
rk

Offline Fridericus Rex

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Stromsperre Androhung
« Antwort #1 am: 10. Juli 2010, 10:22:20 »
Zitat
Original von rkausg
Muss der Energieversorger die Zustellung der konkreten Sperrandrohung nachweisen oder reicht normale Post?

Zu beiden Fragen ist die Antwort ja: Der Versorger muss sicherlich die Zustellung der Sperrandrohung nachweisen. Hierbei kommt es aber nicht auf einen speziellen Übersendungsweg an, etwa Einschreiben. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein bei der Post aufgegebener Brief auch innerhalb einer 3-Tage-Fiktion ankommt. Ob dies auch für private Postanbieter (über die man ja so einiges hört  ;)) gilt, ist mri nicht bekannt.

Der Fehler lag aber ohnehin bei ihrem jungen Nachbarn. Gar nicht reagieren auf Mahnungen ist sicher der total falsche Weg. Bevor jetzt lange über die Richtigkeit der Sperrung nachgedacht wird, ist es vielleicht schneller und effektiver ein Gespräch mit dem Versorger zu suchen.

Offline RR-E-ft

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Stromsperre Androhung
« Antwort #2 am: 10. Juli 2010, 13:33:24 »
Der Versorger muss den Zugang beweisen. Eine Zustellung als besondere Form des Zugangs ist nicht erforderlich. Bei der gelben Post kommen auch Sendungen abhanden, weshalb es auch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang bei einfacher postalischer Übersendung [Aufgabe zur Post] gibt. Dabei ist es unerheblich, welchen Postdienstleisters man sich bediente.

Nun ist doch gesperrt und da stellt sich eher die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die Versorgung unverzüglich wieder hergestellt wird. Jene gilt es mit dem Versorger zu klären.

 

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