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LG Tübingen, Beweisbeschluss v. 16.04.10 Az. 21 O 67/07 Billigkeitskontrolle Gastarifpreis

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tangocharly:
Die Existenz internationaler oder nationaler Branchenvereinbarungen kann der BGH nicht feststellen.

Das ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Denn dabei handelt es sich nicht um  Rechts-, sondern um Tatfragen. Also konnte der BGH am 19.11.2008 auch nicht feststellen, dass es derartige Vereinbarungen gibt. Denn schon in der Vorinstanz war deren Existenz tatrichterlich nicht festgestellt worden. Das zeigt i.Ü.schon der Konditionalsatz in Tz. 44 deutlich auf:   \"Wenn .... wie die Bekl. vorträgt\".

Hätte nun die Vorinstanz die Existenz solcher Vereinbarungen festgestellt, dann wäre wiederum interessant, auf welcher Tatsachengrundlage.
Denn bislang gibt nur § 114 GVG der Kammer für Handelssachen die Kompetenz in eigener Sachkunde und Wissenschaft hierüber zu entscheiden. Hierfür wird als ausreichend erachtet, dass ein Mitglied der Kammer über die nötige Sachkenntnis verfügt. Ob dies so ist, entscheidet die Kammer in Vollbesetzung. Gem. § 139 ZPO sind Parteien darauf hinzuweisen, dass die Kammer selbst anstelle eines angebotenen Sachverständigen entscheiden wird.

Will die Zivilkammer oder das OLG dies entscheiden, d.h. deren Existenz und deren Inhalt, dann ist diesen Gerichten diese Feststellung zwar nicht verboten. Gerichtsbekannte Tatsachen dürfen auch vom Zivilrichter festgestellt werden; das bedarf dann aber einer entsprechenden Begründung.

Fehlt aber die Sachkunde, dann ist ein Gutachten der IHK erforderlich. Betrifft dies überregionale Fragen, dann kommt der DIHT in Betracht.

Vereinbarungen über die einheitliche Anwendung von Handelsbräuchen fixieren diese, machen auch diese  zu AGB und sind, insbesondere im Falle marktbeherrschender Unternehmen, einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen (Artt. 81 bis 83 EG-V) .

RR-E-ft:
Die Seminare bei der Gaswirtschaft haben wohl doch etwas bewirkt.


--- Zitat ---BGH Urt. v. 24.03.2010 VIII ZR 304/08 Rn. 45:

Auch wenn damit insgesamt achtundneunzig Prozent der Gesamtbezugskosten der Beklagten an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl anknüpfen und die restlichen zwei Prozent an die - wohl einem ähnlichen Trend unterliegenden - Kosten für schweres Heizöl, ist damit nicht gesichert, dass die Ölpreisbindung, der die Beklagte gegenüber ihren Vorlieferanten unterliegt, ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden praktizierten HEL-Bindung entspricht.

Denn es ist offen, ob die Vorlieferanten der Beklagten bei ihrer Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich der Verbrauchssteuern) heranziehen, ob sie neben dem HEL-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Beklagte ansetzen und ob sie dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legen. Es ist gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), dass in der Praxis vielfältige Ausgestaltungen einer HEL-Preisbindung existieren. Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zu den Einzelheiten der Preisbildung der Vorlieferanten zeigt die Revision nicht auf.
--- Ende Zitat ---

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