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Autor Thema: Stadtwerke bleiben dran  (Gelesen 5226 mal)

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Offline J.S.

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Stadtwerke bleiben dran
« am: 20. April 2010, 12:31:15 »
Hallo zusammen,

ich habe in den Jahren 2004-2007 gegen die Preise der Stadtwerke Bielefeld Einspruch eingelegt und es hat sich ein mittlerweile 4-stelliger Differenzbetrag zu den (unbilligen) Forderungen, der Stadtwerke angesammelt. Nun wohne ich schon seit 2008 nicht mehr in Bielefeld, aber die Stadtwerke bleiben natürlich bezüglich ihrer Forderungen hartnäckig.

Bislang habe ich regelmäßig Briefe erhalten, dass mein Konto noch nicht ausgeglichen sei und auf meine erneute Einsendung des Widerspruchs dann eine eher kurze Mitteilung, dass die Stadtwerke Bielefeld meine Ansicht bezüglich der Billigkeit ihrer Preise nicht teilen und daher die Forderungen bestehen bleiben.

Dieses Mal ist die Antwort auf den Widerspruch allerdings deutlich ausführlicher geraten, daher frage ich mich nun, ob sich in der Zwischenzeit etwas am rechtlichen Rahmen geändert hat.

Interessant ist vielleicht, dass in dem Brief ausdrücklich gesagt wird, dass die Stadtwerke Bielefeld Haushaltskunden grundsätzlich keine Sonderverträge mit reiner Ölpreisbindung anbieten, sondern durchgängig Grundversorgungsverträge (Best-Tarife).

Dazu schreiben sie, dass das aktuelle BGH-Urteil zur Gas-Ölpreis-Bindung keine Anwendung auf Tarifverträge findet, da es sich auf spezielle Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen der Rheinenergie und der Stadtwerke Dreieich beziehe.

In Bielefeld würde der Preis aber nicht nach dem Ölpreis bestimmt, sondern nach der bundeseinheitlichen Grundversorgungsverordnung, dabei würden alle Kostenveränderungen berücksichtigt (auch Netzentgeltveränderungen).

Im übrigen schreiben sie nur, dass ihre Preise im Rahmen des Marktüblichen liegen und der BGH ausgeführt habe, dass daran die Billigkeit zu messen sei.

Was ist davon zu halten? Prinzipiell sieht es mir ja eigentlich nicht so aus, als hätte sich an deren Argumentation viel geändert, aber warum dann auf einmal so viel Text? Gibt es neue relevante Urteile, die die Tarif-Versorger besser stellen?

Kann ich den Brief einfach zu den Akten legen?

Vielen Dank!

Grüße,
J.S.

Offline bolli

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Stadtwerke bleiben dran
« Antwort #1 am: 20. April 2010, 13:22:43 »
Hallo J.S.

im wesentlichen hat sich nichts geändert an Ihrer Rechtslage. Aber die Stadtwerke nehmen wohl das BGH-Urteil zur Heizölklausel (HEL-Klausel) zum Anlass, die Verbraucher mal wieder zu verunsichern. Was ihnen, wie man bei Ihnen ja sieht, auch durchaus gelingt.

Fraglich dürfte in Ihrem Fall weiterhin sein, ob Tarife nach Best-Preis-Abrechnung überhaupt Grundversorgungstarife sein können oder nicht vielmehr immer Sonderverträge sind.
Hier gibt es bei den Obergerichten unterschiedliche Entscheidungen zu und eine BGH-Entscheidung dazu steht noch aus.

Wenn es, wie die Stadtwerke behaupten, ein Grundversorgungstarif ist, stellt sich die Frage der Billigkeit (Angemessenheit) der Preise, die aber nicht alleine durch das Merkmal \"Marktüblich\" gekennzeichnet ist.

Preisänderungen sind nur dann statthaft und auch notwendig, wenn sich die Kostensituation des Unternehmens in dieser Sparte geändert hat. Der Versorger darf also Kostensteigerungen z.B. bei den Bezugskosten weitergeben aber auch nur im Umfang der Kostensteigerung und auch nur dann, wenn er diese Kostensteigerungen nicht ganz oder teilweise durch Einsparungen in anderen Bereichen kompensieren kann. Bei Preissenkungen besteht die gleiche Pflicht.
Kostensteigerungen auf der Vorlieferantenebene müssen sich aber an den Marktgegebenheiten orientieren (d.h. ein großer Konzern, der neben einer Vertriebstochter für die Endkunden auch noch eine Liefertochter für den Zwischenhandel hat, darf seine Zwischenhandelspreise nicht einfach deutlich erhöhen, damit seine Vertriebstochter Endkunden behaupten kann, ihre Zulieferpreise hätten sich erhöht).

Sollte Ihr Vertrag aber ein Sondervertrag sein, stellt sich generell die Frage nach einem wirksamen Preisanpassungsrecht im Vertragsverhältnis.  Da ist die HEL-Klausel nur ein Grund, warum solche ein Preisanpassungsrecht nicht vereinbart sein könnte. Ein anderer ist z.B., dass die Klausel unwirksam ist, weil neben den Preiserhöhungen nicht auch die Pflicht zu Preissenkungen bei sinkenden Preisen vereinbart ist.
Festzuhalten ist, dass es derzeit kaum alte Sonderverträge gibt, in denen ein wirksames Preisänderungsrecht vereinbart wurde. Allerdings legen die Versorger viel Energie da rein, uns Verbrauchern zu suggerieren, dass ihnen das Geld doch zustehe. Im Sondervertrag kommt es aber eben nicht mehr auf die Angemessenheit der Preise an sondern nur noch auf den individuellen Vertrag. Enthält dieser keine wirksame Preisanpassungklausel, hat der Versorger in der Regel Pech gehabt. Er hätte ja die Lieferung in der Grundversorgung wählen können, hätte sich da aber eben an den gesetzlichen Regelungen orientieren müssen und hätte den Verbrauchern keine eigenen AGB\'s unterjubeln können. Das wollen viele ja eben auch nicht.

 

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