Das Landgericht Potsdam, 1. Kammer für Handelssachen, hat mit Urt. v. 25.03.2010 die Klage der EWE gegen einen Sondervertragskunden abgewiesen.
Eingeklagt waren angebliche Zahlungsrückstände aus den Jahren 2005 - 2008. Klage war noch beim Amtsgericht Königs Wusterhausen erhoben. Das AG hatte sich jedoch für unzuständig erklärt.
Das LG hat die Klage nunmehr als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hatte es nicht geschafft, den angeblichen Zahlungsanspruch überhaupt schlüssig darzulegen.
Sofern sich die Klägerin auf ein Kontokorrent stützen wollte, erteilte das Gericht dem eine Absage. Hierfür fehle es bereits an der Grundvoraussetzung: einer entsprechenden Kontokorrentabrede.
Darüber hinaus machte das Gericht deutlich, dass die Verrechnungspraxis der Klägerin (Verrechnung von Abschlagszahlungen auf jeweils älteste Forderung) eigenmächtig und entgegen einer Zahlungsbestimmung des Beklagten erfolgte. Die Verrechnung sei ausgeschlossen, da der Bkl. früheren Preiserhöhungen ausdrücklich widersprochen habe. Wenn der Beklagte Abschläge zahle, wurden diese mithin gerade nicht auf ältere Forderungen gezahlt.
Da die Klägerin den vermeintlichen Anspruch auch nicht anderweitig schlüssig darlegen konnte, wies das Gericht die Klage schon deshalb ab. Mit der Rechtsfrage, ob die Klägerin überhaupt berechtigt war, einseitig nachträglich den vereinbarten Preis zu erhöhen, hat sich das Gericht (leider) gar nicht mehr beschäftigen müssen.
Das Urteil stellen wir in Kürze der Urteilsdatenbank zur Verfügung.