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Autor Thema: Urteil AG Potsdam 31.03.2010 - Az: 34 C 137/09 - Widerklage eines Kunden erfolgreich  (Gelesen 7921 mal)

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Offline DieAdmin

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neu in der Entscheidungssammlung:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2636/

Meine Meinung als Laie: starkes Urteil :D

Offline RuRo

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Besonders schön ist der Apfelvergleich  :D - richtig romantisch: \"Im Märzen der (Obst-)Bauer ...\" - der Ernte sei Dank.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline tangocharly

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Ja, wenn man nicht ab und an über sich selber lachen kann, dann ist sowieso Hopfen und Malz verloren.

Ich fand die Begründung eines Amtsrichters auch schön:
\"Man könne nicht erwarten, dass ein Verbraucher ständig alle Zeitungen liest und bevorratet, damit jener sofort im Bilde sein kann, wenn ein Gasunternehmen gerade mal wieder beliebt seine Preise (nach oben) anzupassen\".

Der hat zwar des Trudels Kern nicht verstanden, denn der Beweis ist zu führen, ob der Versorger seine Veröffentlichung wirksam, auf der Basis der GVV, durchgeführt hat. Und dann kann das EVU nicht kommen mit der BILD-Zeitung, sondern konkret mit dem Organ am Wohnort des Kunden.

Aber lustig war\'s schon.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Das Amtsgericht greift mit dem Verweis auf die Situation eines Obstbauern auf die Erfahrungen des Havelländischen Obstanbaus zurück.

Herr von Ribbeck auf Ribbeck im Havelland...

Offline Graf Koks

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wo man das Urteil nicht findet

Offline tangocharly

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Zitat
Eine Betrachtung der Preisänderungen seit dem 01.01.2007 ist lt. Gericht darüber hinaus nicht erforderlich, da seit diesem Zeitpunkt die Monopolstellung der Gasversorger nicht mehr gegeben ist; im Versorgungsgebiet der HSW sind derzeit mehrere Anbieter tätig.

Wollen wir mal diese Logik auf die Spitze treiben:

Da wo es Wettbewerb gibt, da gibt es keine Billigkeitskontrolle. Billigkeitskontrolle gibt es nur, wo einseitige, ermessengebunden Anpassungen existieren. Gibt es keine Billigkeitskontrolle, existiert somit (zwangsläufig) Wettbewerb. Existiert Wettbewerb, dann gibt es auch keine einseitige, ermessensgebundene Preisanpassung. Existieren keine einseitigen Preisanpassungen, gibt es Preise vom Wettbewerb .........  
(Frei nach: Ein Loch ist im Eimer, oh Henry .... )
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Offline courage

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AG Potsdam vom 31.03.2010:

Zitat
\"Im Grunde stellt sich die Situation der Klägerin nicht anders dar, als zum Beispiel die eines Obstbauern, der im Frühjahr Äpfel aus seiner im Herbst erwarteten Ernte zu einem festen Preis verkauft, zum vereinbarten Lieferzeitpunkt aber wegen Witterungsunbilden die geschuldeten Früchte nicht wie erwartet nahezu kostenlos unter dem eigenen Baume auflesen kann, sondern mit erheblichem Aufwand aus dem Ausland heranfahren lassen muß.\"

Die Obstbauern befinden sich im Gegensatz zu den Energieversorgern nicht nur wegen der \"Witterungsunbilden\" sondern allein schon deswegen in einer ungleich schwierigeren Lage, weil sie auf den relevanten Märkten in einem echten Wettbewerb stehen.

Zudem kann man Verträge, die unwirksame Klauseln enthalten, einfach kündigen. Mit dem Wettergott kann man noch nicht einmal einen Vertrag machen.

Jammerlappen auf allerhöchstem Niveau, das sind unsere Gas- und Stromversorger mit ihrem risikolosen Geschäft.

Offline bolli

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Zitat
Original von tangocharly
Zitat
Eine Betrachtung der Preisänderungen seit dem 01.01.2007 ist lt. Gericht darüber hinaus nicht erforderlich, da seit diesem Zeitpunkt die Monopolstellung der Gasversorger nicht mehr gegeben ist; im Versorgungsgebiet der HSW sind derzeit mehrere Anbieter tätig.

Wollen wir mal diese Logik auf die Spitze treiben:

Da wo es Wettbewerb gibt, da gibt es keine Billigkeitskontrolle. Billigkeitskontrolle gibt es nur, wo einseitige, ermessengebunden Anpassungen existieren. Gibt es keine Billigkeitskontrolle, existiert somit (zwangsläufig) Wettbewerb. Existiert Wettbewerb, dann gibt es auch keine einseitige, ermessensgebundene Preisanpassung. Existieren keine einseitigen Preisanpassungen, gibt es Preise vom Wettbewerb .........  
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Na ja, aber hier ist eben auch der Verteidiger gefragt, der eben genau diesen Sachverhalt der Richterin \"bildlich\" vor Augen führen muss. Und dazu sollte man noch die passende Rechtssprechung des BGH zur Hand haben.  ;)  

Deshalb plädiere ich auch meistens für einen versierten Anwalt, nicht aus reinem Gefallen zu Ihrer Zunft.  :D

 

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