Energiepreis-Protest > HSW - Havelländische Stadtwerke

Urteil AG Potsdam 31.03.2010 - Az: 34 C 137/09 - Widerklage eines Kunden erfolgreich

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tangocharly:

--- Zitat ---Eine Betrachtung der Preisänderungen seit dem 01.01.2007 ist lt. Gericht darüber hinaus nicht erforderlich, da seit diesem Zeitpunkt die Monopolstellung der Gasversorger nicht mehr gegeben ist; im Versorgungsgebiet der HSW sind derzeit mehrere Anbieter tätig.
--- Ende Zitat ---

Wollen wir mal diese Logik auf die Spitze treiben:

Da wo es Wettbewerb gibt, da gibt es keine Billigkeitskontrolle. Billigkeitskontrolle gibt es nur, wo einseitige, ermessengebunden Anpassungen existieren. Gibt es keine Billigkeitskontrolle, existiert somit (zwangsläufig) Wettbewerb. Existiert Wettbewerb, dann gibt es auch keine einseitige, ermessensgebundene Preisanpassung. Existieren keine einseitigen Preisanpassungen, gibt es Preise vom Wettbewerb .........  
(Frei nach: Ein Loch ist im Eimer, oh Henry .... )

courage:
AG Potsdam vom 31.03.2010:


--- Zitat ---\"Im Grunde stellt sich die Situation der Klägerin nicht anders dar, als zum Beispiel die eines Obstbauern, der im Frühjahr Äpfel aus seiner im Herbst erwarteten Ernte zu einem festen Preis verkauft, zum vereinbarten Lieferzeitpunkt aber wegen Witterungsunbilden die geschuldeten Früchte nicht wie erwartet nahezu kostenlos unter dem eigenen Baume auflesen kann, sondern mit erheblichem Aufwand aus dem Ausland heranfahren lassen muß.\"
--- Ende Zitat ---

Die Obstbauern befinden sich im Gegensatz zu den Energieversorgern nicht nur wegen der \"Witterungsunbilden\" sondern allein schon deswegen in einer ungleich schwierigeren Lage, weil sie auf den relevanten Märkten in einem echten Wettbewerb stehen.

Zudem kann man Verträge, die unwirksame Klauseln enthalten, einfach kündigen. Mit dem Wettergott kann man noch nicht einmal einen Vertrag machen.

Jammerlappen auf allerhöchstem Niveau, das sind unsere Gas- und Stromversorger mit ihrem risikolosen Geschäft.

bolli:

--- Zitat ---Original von tangocharly

--- Zitat ---Eine Betrachtung der Preisänderungen seit dem 01.01.2007 ist lt. Gericht darüber hinaus nicht erforderlich, da seit diesem Zeitpunkt die Monopolstellung der Gasversorger nicht mehr gegeben ist; im Versorgungsgebiet der HSW sind derzeit mehrere Anbieter tätig.
--- Ende Zitat ---

Wollen wir mal diese Logik auf die Spitze treiben:

Da wo es Wettbewerb gibt, da gibt es keine Billigkeitskontrolle. Billigkeitskontrolle gibt es nur, wo einseitige, ermessengebunden Anpassungen existieren. Gibt es keine Billigkeitskontrolle, existiert somit (zwangsläufig) Wettbewerb. Existiert Wettbewerb, dann gibt es auch keine einseitige, ermessensgebundene Preisanpassung. Existieren keine einseitigen Preisanpassungen, gibt es Preise vom Wettbewerb .........  
(Frei nach: Ein Loch ist im Eimer, oh Henry .... )
--- Ende Zitat ---
Na ja, aber hier ist eben auch der Verteidiger gefragt, der eben genau diesen Sachverhalt der Richterin \"bildlich\" vor Augen führen muss. Und dazu sollte man noch die passende Rechtssprechung des BGH zur Hand haben.  ;)  

Deshalb plädiere ich auch meistens für einen versierten Anwalt, nicht aus reinem Gefallen zu Ihrer Zunft.  :D

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