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Autor Thema: Kalkulation-Geschäftsgeheimnisse  (Gelesen 11843 mal)

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Offline nomos

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Kalkulation-Geschäftsgeheimnisse
« Antwort #30 am: 13. Juli 2009, 17:36:46 »
Daher brauchen wir mehr denn je und im Besonderen beim Verbraucherrecht Europa.

Zitat
1. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht.
    Haftung [/list]

    Offline RR-E-ft

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    Kalkulation-Geschäftsgeheimnisse
    « Antwort #31 am: 13. Juli 2009, 18:04:31 »
    @nomos

    Es steht zu hoffen, dass sich die Diskussion an dieser Stelle nicht wieder in eine allgemein verbraucherpolitische Debatte auswächst.

    In diesem Thread geht es vornehmlich nur darum, ob etwaig ein EVU Grundrechtsträger ist, deshalb durch die ggf. prozessual notwendige  Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen etwaig in einem Grundrecht aus Art. 12 GG betroffen sein kann, und wie ggf. der Schutz aus diesem Grundrecht gegen den Schutz der Verbraucher aus Art. 14, 19 Abs. 4, 103 GG abzuwägen und in Übereinklang zu bringen ist, wofür der BGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 zumindest einen möglichen Weg aufgezeigt hatte.

    Was das mit Verletzungen des Europarechts und daraus etwaig resultierenden Schadensersatzansprüchen zu tun haben könnte, erschließt sich nicht unbedingt auf den ersten Blick. Auch wenn Richter gem. § 839 Abs. 2  BGB selbst haftungsrechtlich privilegiert sind, besteht gem. Art. 34 GG doch grundsätzlich eine Haftung des Staates. Nach § 839 Abs. 3 BGB muss der Verletzte den Rechtsweg ausgeschöpft haben, um den Schaden selbst abzuwenden.

    Offline ub40

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    Kalkulation-Geschäftsgeheimnisse
    « Antwort #32 am: 08. April 2010, 13:42:33 »
    Zumindest alles, was in veröffentlichten Bilanzen steht (Unternehmensdatenbanken), ist doch kein Geschäftsgeheimnis mehr, oder? Kann also entsprechend kritisch hinterfragt werden.
    So zum Beispiel, wenn zwar der Bilanzgewinn in etwa gleich geblieben ist, aber auch nur weil massive Zinsverluste aus Finanzmarktzockereien gegengerechnet wurden, oder weil mal eben exorbitante Abfindungen für ehemalige Geschäftsführer eingepreist wurden oder wenn satte Summen zur Subventionierung von Heizanlagenumbauten bei Großkunden den Gewinn schmälern.
    Das all dieses durch unternehmerischen Freiheit zu Lasten von Gaskunden erlaubt sein soll, erscheint fragwürdig.

    Fraglich ist auch immer, wie beurteilt werden soll, ob zum Beispiel  bei
    Weitergabe von Vorlieferantenkosten wirklich sonstige Einsparpotentiale genutzt wurden. Woher soll ich das als Kunde wissen?
    Es gibt noch viel mehr was man als Kunde nicht wissen kann, z.B. Höhe von Konzesiionsabgaben, Änderung von Netzkosten (durch behördliche Einflußnahme etc. pp)...
    Man ist also in jeden Fall primär benachteiligt. Wenn Zeugenvortrag von Mitarbeitern des EVU zunächst genügt, ist zu befürchten, dass das EVU zum Beispiel einem Amtsrichter, der nicht Experte ist,  ganz überzeugend ein x für ein u vormachen kann.
    Die Möglichkeit im  Zweifelsfall ein Sachverständigengutachten einzuholen, bringt dann aufgrund des enormen Kostenrisikos die verklagten Kunden teilweise zur Aufgabe (so passiert es garade hier bei einem Musterprozess)
    David gegen Golliath
    Na, dann gute Nacht!!!

     

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