Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH sagt nichts zur sachlichen Zuständigkeit gem. § 102 EnWG
tangocharly:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
BBH sind selbstredend weiter Versorgeranwälte.
Als die Tagesschau am 24.03. von dem HEL- Entscheidungen des BGH berichtete, hatte sich auch ein Fehler eingeschlichen, so dass vermeldet wurde, der Bund der Energieversorger habe erfolgreich gegen die Klauseln geklagt. ;)
--- Ende Zitat ---
Auch :D
RR-E-ft:
Nach Hinweisbeschluss des BGH v. 16.03.2010 VIII ZR 341/09
ist eine revisionsrechtliche Prüfung der Frage der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts (auch nach § 87 GWB/ § 102 EnWG) schlechthin ausgeschlossen.
--- Zitat ---Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil der aus Sicht des Berufungsgerichts klärungsbedürftigen Rechtsfrage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts in der anhängigen Energielieferungssache die erforderliche Klärungsfähigkeit durch den Bundesgerichtshof fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, WM 2004, 1499, unter II 1 m.w.N.).
Denn nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Dieser - gemessen am damit verfolgten Zweck sprachlich missglückten - Vorschrift hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für eine Fallgestaltung, die der vorliegenden entspricht, mit Blick auf die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Entstehungsgeschichte der Norm ein schlechthin bestehendes Verbot entnommen, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen (Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917, unter II).
Dieser Auffassung, wonach eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit, zu der auch die hier in Rede stehende Zuständigkeitsabgrenzung nach § 87 GWB, § 102 EnWG zählt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660, unter II 1 a; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rdnr. 16), schlechthin ausgeschlossen ist, haben sich weitere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 22. Februar 2005, aaO, unter II 1 d bb; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930, Tz. 11; Beschlüsse vom 5. März 2007 - II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509, Tz. 2; vom 5. November 2008 - XII ZR 103/07, NJW-RR 2009, 434, Tz. 8 f.).
--- Ende Zitat ---
So bleibt die Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter offen.
tangocharly:
Nanü, der VIII. Senat in Bezug auf obiter dicita in Sprachlosigkeit verfallen ....... ?
RR-E-ft:
Möglicherweise sind dem Senat verfassungsrechtliche Bedenken an solchen obiter dicta (Beantwortung von Rechtsfragen, die nicht zur Entscheidung standen) bekannt geworden. Nicht vollkommen ausgeschlossen, dass dem Senat sogar bewusst geworden ist, dass in der Vergangenheit in Leitsätze gegossene obiter dicta, wenn es wirklich einmal für eine Entscheidung auf die Beantwortung einer solchen Rechtsfrage ankommt dann gar nicht haltbar sind. Auch bei der Justiz handelt es sich um ein lernfähiges System.
Nachtrag:
Die mit Revision angegriffene Entscheidung des LG Hagen
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln