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Autor Thema: Vertragsänderung + Vertragskündigung zum 30.06.2010  (Gelesen 8571 mal)

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Offline honkitonck

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Vertragsänderung + Vertragskündigung zum 30.06.2010
« am: 30. März 2010, 10:52:32 »
Hallo, mein Versorger, die Rheinhessische hat mir letztes Jahr im September einen neuen Sonderkundenvertrag für Heizkunden angeboten.
Damit seien bessere Konditionen verbunden und mein alter Vertrag liefe ja zum 30.06.2010 aus...
Dem hatte ich bislang nicht schriftlich widersprochen, da ich dies nach Rückmeldungen von Ihrem Support auch nicht müsste.
Nun habe ich letzte Woche eine erneute Aufforderung bekommen, den neuen Vertrag anzunehmen, da ansonsten die Kündigung des Versorgers zum 30.06.2010 wirksam würde.
1.) Sollte ich diesem erneuten Versuch des Versorgers schriftlich wiedersprechen und hat das Aussicht auf Erfolg?
2.) Was mache ich, wenn er mir trotzdem kündigt, bzw. auf meinen Einspruch nicht reagiert und mit Auslaufen des Vertrages die Versorgung einstellt?
3.) Sollte ich die Gelegenheit nicht ggf. nutzen, um bei einem anderen Versorger abzuschließen? Obgleich ich bereits bei einem Vergleich (Verivox), gesehen habe, dass der günstigste Anbieter für die KW-Stunde mehr verlangt, als ich derzeit der Rheinhessischen bereit bin zu zahlen, also macht ein Wechsel m.E. kaum sinn, oder?
4.) Wie verhalte ich mich, wenn der Versorger nach einer wirksamen Kündigung die Abschlußrechnung aufmacht und den Einbehalt einfordert (ca. 1 T €?
5.) Wie bin ich über den Bund der Energieverbraucher im Fall einer Klage abgesichert? Wann muss ich spätestens die Rechtschutzabsicherung bei Ihnen abgeschlossen haben, damit ich in den Genuss der Beihilfe komme?
6.) Welche Auswirkungen hat das jüngste BGH-Urteil in Sachen Preisbindung der Gasversorger an den Ölpreis, wie ist die Einschätzung, werden die Versorger darauf reagieren?
7.) Wieviel Transparenz bei der Preisgestaltung der Versorger ist ausreichend, damit ein Widerspruchverfahren vor Gericht wirkungslos wird?
Ich bitte um Unterstützung und Beantwortung der o.g. Fragen.
Besten Dank schon einmal im Voraus, M.f.G. S.B.

Offline bolli

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Vertragsänderung + Vertragskündigung zum 30.06.2010
« Antwort #1 am: 30. März 2010, 14:48:47 »
Zitat
Original von 1honkitonck3
Hallo, mein Versorger, die Rheinhessische hat mir letztes Jahr im September einen neuen Sonderkundenvertrag für Heizkunden angeboten.
Damit seien bessere Konditionen verbunden und mein alter Vertrag liefe ja zum 30.06.2010 aus...
Dem hatte ich bislang nicht schriftlich widersprochen, da ich dies nach Rückmeldungen von Ihrem Support auch nicht müsste.
Nun habe ich letzte Woche eine erneute Aufforderung bekommen, den neuen Vertrag anzunehmen, da ansonsten die Kündigung des Versorgers zum 30.06.2010 wirksam würde.
Zunächst einmal ist wichtig, in was für einem Vertragsverhältnis Sie sich befinden. Nach Ihren obigen Angaben vermute ich mal, dass Sie Sondervertragskunde sind. Eine Kündigung in der gesetzlichen Grundversorgung ist nämlich regelmäßig nicht möglich.
WENN Sie Sondervertragskunde sind, dürfte Ihr Vertrag wohl eher nicht auslaufen. Typischerweise enthalten diese Verträge eine automatische Verlängerungsklausel und für den Fall, das man den Vertrag beenden will, eine Kündigungsklausel.
Das bedeutet aber auch, dass ein Vertragspartner den Vertrag regulär form- und fristgemäß kündigen kann. Das setzt aber eben eine explizite Kündigung voraus und keine Mitteilung, dass der Vertrag \"ausläuft\".
Die Formulierung im neueren Schreiben liest sich erstmal so, als ob auch diese keine explizite Kündigung ist, da Sie schreiben, das dort steht \"das die Kündigung wirksam würde\". Das setzt aber voraus, dass vorher schon mal gekündigt wurde.

Zitat
1.) Sollte ich diesem erneuten Versuch des Versorgers schriftlich wiedersprechen und hat das Aussicht auf Erfolg?
Das können Sie machen wenn gekündigt wurde. Ob es Aussicht auf Erfolg hat, hängt davon ab, ob, wenn ein Kündigungsschreiben vorliegt, die Kündigung form- und fristgerecht erfolgte. Aus anderen Gründen (z.B. weil man nur Ihnen als Widerspruchskunden gekündigt hat) hat ein Widerspruch möglicherweise eher weniger Erfolg.

Zitat
2.) Was mache ich, wenn er mir trotzdem kündigt, bzw. auf meinen Einspruch nicht reagiert und mit Auslaufen des Vertrages die Versorgung einstellt?
Als erstes und wichtigstes: Die Versorgung wird nicht eingestellt, auch wenn Sie keinen neuen Sondervertrag bei Ihrem derzeitigen oder sonstigen Versorger abschließen. Sollte kein neuer Sondervertrag vorliegen, werden Sie von Ihrem örtlichen Grundversorger (der wohl auch die Rheinhessische Ingelheim ist) in der gesetzlichen Grundversorgung (allgemeine Grundversorgung)weiterversorgt, und zwar zwar zu den dortigen Preisen, die in der Regel höher sind als in der Sondervertragsverhältnis.

Zitat
3.) Sollte ich die Gelegenheit nicht ggf. nutzen, um bei einem anderen Versorger abzuschließen? Obgleich ich bereits bei einem Vergleich (Verivox), gesehen habe, dass der günstigste Anbieter für die KW-Stunde mehr verlangt, als ich derzeit der Rheinhessischen bereit bin zu zahlen, also macht ein Wechsel m.E. kaum sinn, oder?
Wenn Ihr jetziger Versorger Ihren Vertrag kündigt oder gekündigt hat, gibt es 3 Alternativen:
1) Sie schließen einen neuen Sondervertrag bei Ihrem jetzigen Versorger ab, erkennen damit aber auch die aktuellen Preise als vereinbarte Preise an. Selbst bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln im aktuellen Vertrag kommen Sie unter den derzeitigen Preis in der Regel nicht mehr drunter.
2) Sie schließen einen neuen Sondervertrag bei einem anderen (günstigen) Anbieter ab. Auch hier gilt der Vertragspreis als vereinbart und kann nicht als unbillig (unangemessen) gerügt werden.

Das Sie möglicherweise in Ihrem alten Vertrag mit Preisen, die Sie auf einem alten Stand eingefroren haben, derzeit weniger zahlen, ist zwar schön, hat aber für die Zukunft bei einem neuen Vertrag (also wirksamer Kündigung des alten Vertrages) keine Bedeutung mehr. Sie müssen sich dann an den aktuellen Preisen orientieren.

3) Sie schließen überhaupt keinen neuen Sondervertrag mit irgendeinem Versorger, entnehmen aber weiterhin Gas aus der Leitung. Dann befinden Sie sich in der gesetzlichen Grundversorgung, können hier jedoch, im Gegensatz zum Sondervertrag, den Preis als unbillig gem. § 315 BGB rügen, da in der gesetzlichen Grundversorgung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Der Versorger ist dann im Prinzip zum Nachweis verpflichtet, dass er billige (angemessene) Preise verlangt. Dieser Nachweis erfolgt aber in aller Regel nicht außergerichtlich Ihnen gegenüber sondern erfolgt höchstens in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Versorger Sie verklagt, weil Sie wegen des Preisunbilligkeitseinwandes Ihre Abschlagszahlungen gekürzt haben und er dieses Geld dann einklagt.
Derzeit ist beim BGH umstritten, ob man den erstmaligen Preis in der gesetzlichen Grundversorgung in jedem Fall mit Vertragsbeginn (also der Gasentnahme) anerkennt und nur den zukünftigen Preiserhöhungen wegen Unbilligkeit widersprechen kann (sogenanntes Sockelpreisprinzip, welches der VIII. Senat des BGH entwickelt hat) oder ob der Preis ein Gesamtpreis ist und somit auch der Anfangspreis bei sofortiger Unbilligkeitsrüge zur Überprüfung steht (so sieht es wohl der Kartellsenat des BGH). In ersterem Fall würden Sie auch bei späteren Einwänden gegen den Preis in der gesetzlichen Grundversorgung wieder kaum unter den jetzigen Einstandspresi drunter kommen, außer bei Preissenkungen)
Daher birgt die gesetzliche Grundversorgung Preislich gesehen ein erhebliches Risiko, da selbst bei einem unbilligen Preis das Gericht ja einen neuen, der Billigkeit entsprechenden Preis festlegen würde (§ 315 Abs 2 BGB) und ob der dann unter einem günstigen Sondervertragspreis liegt, bliebe abzuwarten.

Zitat
4.) Wie verhalte ich mich, wenn der Versorger nach einer wirksamen Kündigung die Abschlußrechnung aufmacht und den Einbehalt einfordert (ca. 1 T €?
Der Rechnung wie immer widersprechen und nur das zahlen, was Sie dem Versorger zubilligen (Eigenrechnung).

Zitat
5.) Wie bin ich über den Bund der Energieverbraucher im Fall einer Klage abgesichert? Wann muss ich spätestens die Rechtschutzabsicherung bei Ihnen abgeschlossen haben, damit ich in den Genuss der Beihilfe komme?

Das hängt wohl von verschiedenen Bedingungen ab, siehe auch hier Prozesskostenfond

Zitat

6.) Welche Auswirkungen hat das jüngste BGH-Urteil in Sachen Preisbindung der Gasversorger an den Ölpreis, wie ist die Einschätzung, werden die Versorger darauf reagieren?
Nun, in den meisten Fällen haben die Versorger auf Kundenseite längst reagiert, indem diese Klausel in aktuellen Verträgen kaum noch zu finden sind. Inwiefern diese Klauseln im Rahmen der Vorlieferanten-Vertragsverhältnisse von Bedeutung sind, können Sie mal hier nachlesen. Man sollte nicht zuviel erwarten. Der Gaspreis ist, wie z.B. auch der Benzinpreis, von einer Menge mehr Faktoren abhängig als wie vom Ölpreis. Ein maßgeblicher Faktor ist der Wille des Verkäufers, sein Produkt zu einem angemessenen und nicht zu einem maximalen Preis abzugeben. Und da fehlt es meines Erachtens derzeit dran.

Zitat
7.) Wieviel Transparenz bei der Preisgestaltung der Versorger ist ausreichend, damit ein Widerspruchverfahren vor Gericht wirkungslos wird?
Im Sondervertragsbereich ist wohl nur sehr wenig Transparenz nötig. Lediglich die Preisanpassungsklauseln müssen vorhanden sein und den gesetzlichen Vorschriften genügen, was (zu unserem Glück) in den bisherigen Verträgen fast nie der Fall war. Inwieweit die neueren Verträge dieses Erfordernis erfüllen, bleibt abzuwarten. Ansonsten werden

Sie von Ihrem Versorger keine genaueren Inhalte seiner Preisgestaltung erfahren können. Lediglich in der gesetzlichen Grundversorgung wird der Versorger (möglicherweise) zu etwas mehr Offenheit gezwungen, in der Regel aber nur einem gerichtlich bestelltem Sachverständigen gegenüber in einem entsprechenden Klageverfahren, wenn Sie oder der Versorger klagen. Ihnen persönlich gegenüber wird er sich auf Geschäftsgeheimnisse berufen.

P.S.: Übrigens, dieses hier ist nicht der BdEV, sondern ein Forum auf der Seite des BdEV, in dem User anderen Usern helfen. Eventuelle Auskünfte oder Beiträge sind rein privater Natur und geben nicht zwingend die Meinung des BdEV wieder.

 

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