Mich würde interessieren, ob die Abnahme von Fernwärme durch die Kunden nach einer Preisänderung des Versorgers als Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages durch sog. "konkludente Handlung" gewertet werden kann, wenn den Fernwärmekunden aufgrund eines lokalen Versorgermonopols sowie eines bestehenden kommunalen Abnahmezwangs jegliche Alternativen verwährt sind. (Es sei denn, man betrachtet ein Erfrieren in den eigenen vier Wänden oder einen Umzug in eine andere Stadt als gültige Alternativen).
Ist in einer solchen "alternativlosen" Situation überhaupt ein Zustandekommen eines neuen Versorgungsvertrags durch konkludente Handlung denkbar ?
Vollkommen unabhängig von einer Monopolsituation des Versorgers oder einem Anschluss- und Benutzungszwang und unbeeinflusst von solchen gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Folgendes:Durch bloße Energieentnahme kann ein Fernwärmelieferungsvertrag
erstmals konkludent abgeschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.14 Az. VIII ZR 391/12, juris Rn. 13).
Zu einseitigen Preisänderungen
im hernach laufenden Vertragsverhältnis ist der Versorger nur berechtigt, wenn überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
Eine solche Preisänderungsklausel ist in der AVBFernwärmeV selbst nicht enthalten, so dass die Einbeziehung eine
wirksame Einbeziehungsvereinbarung erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.14 Az. VIII ZR 111/13, juris Rnrn. 17, 20).
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV enthält lediglich Anforderungen, welchen eine Preisänderungsklausel für ihre Wirksamkeit genügen muss.
Wurde eine Preisänderungsklausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen oder erweist sich eine einbezogene Klausel wegen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV als unwirksam, so ist der Versorger grundsätzlich nicht zu einseitigen Preisänderungen berechtigt (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 66/09 u. VIII ZR 273/09,juris).
Insbesondere kommt es durch den bloßen Weiterbezug nach einer solchen unzulässigen Preisänderung nicht zu einer konkludenten Vereinbarung des unzulässig geänderten Preises (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 66/09 u. VIII ZR 273/09,juris).
Es ist in einem solchen Falle, insbesondere nach einem Widerspruch des Kunden, Sache des Versorgers, entweder den Vertrag ordentlich zu kündigen oder - wenn ihm eine ordentliche Kündigung in angemessener Frist nicht möglich ist - dem Kunden die nachträgliche Einbeziehung einer den Anforderungen genügenden Preisänderungsklausel anzutragen und wo der Kunde ein solches Angebot auf nachträgliche Vertragsänderung nicht ausdrücklich annimmt (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11, juris Rn. 23), den Vertrag ggf. gem. § 314 BGB außerordentlich zu kündigen.
Erst wenn der durch bloße Energienentnahme konkludent abgeschlossene Vertrag
durch Kündigung wirksam beendet wurde, kann durch eine weitere Energieentnahme erneut ein
weiterer Vertrag durch bloße Energieentnahme konkludent abgeschlossen werden.