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Autor Thema: Unwirksame Preisänderungsklauseln für Privatkunden  (Gelesen 4940 mal)

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Unwirksame Preisänderungsklauseln für Privatkunden
« am: 25. März 2010, 19:17:57 »
Die Preisänderungsklauseln im Klauselwerk für Privatkunden (Strom/ Gas) der Srtadtwerke erweisen sich als unwirksam, weil unter anderem entgegen der gesetzlichen Regelung die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle durch eine Genehmigungsfiktion ausgeschlossen wird (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20, 36; VIII ZR 225/07, VIII ZR 326/08].

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Zitat
2.3 Änderungen der Preise erfolgen – soweit nicht anders vereinbart – nach § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV mit folgender Maßgabe: An die Stelle der öffentlichen Bekanntgabe für das Wirksamwerden der Preisänderung tritt eine briefliche Mitteilung; einer zusätzlichen öffentlichen Bekanntgabe oder Veröffentlichung bedarf es nicht. Die Stadtwerke werden Preisänderungen dementsprechend dem Kunden in Textform mitteilen; die Preisänderung wird jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Eingang der brieflichen Mitteilung beim Kunden wirksam, der mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

2.4 Der Kunde ist bei Preiserhöhungen gem. Ziff. 2.3 berechtigt, den Vertrag außerordentlich innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Preiserhöhungsmitteilung zum Ende des Monats, in dem die Preiserhöhung wirksam wird, in Textform zu kündigen. Erhöhungen der Preise gemäß vorstehender Regelung werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der sein außerordentliches Kündigungsrecht ausübt. Macht der Kunde von seinem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preiserhöhung als vereinbart. Auf diese Folgen weisen die Stadtwerke den Kunden in der Mitteilung gesondert hin. Neben dem außerordentlichen Kündigungsrecht bleibt das ordentliche Kündigungsrecht des Kunden zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gemäß Ziff. 5.1 bestehen.

2.5 Werden Leistungen aus diesem Vertrag mit weiteren Steuern oder Abgaben belegt oder ändert sich deren Höhe, sind die Stadtwerke berechtigt, diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der betreffenden Regelung dem Kunden in der jeweils gültigen Höhe weiterzugeben.

2.6 § 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV gilt nicht.


BGH, Urt. v. 21.04.09 XI ZR 78/08 Rn. 37:

Zitat
Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kunden aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199, 1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 49).

 

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