Energiepreis-Protest > Stadtwerke Niebüll
Gas- Sondervertragsklauseln unwirksam
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RR-E-ft:
In den alten Sonderverträgen waren die Preisänderungsklauseln unwirksam, weil sie nicht sicherstellten, dass gesunkene Netz- und Vertriebskosten den Verbraucher erreichen.
In den ab 01.10.09 geltenden Sonderverträgen ist die Preisänderungsklausel unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Regelung die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle durch eine Genehmigungsfiktion ausschließt (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20, 36, VIII ZR 225/07). Siehste hier.
--- Zitat ---Die Stadtwerke Niebüll GmbH ist berechtigt und verpflichtet, die Preise im Sinne des § 5 Abs. 2 GasGVV und nach billigem Ermessen anzupassen. Die Zeitpunkte und das Ausmaß der Preisanpassungen sind dabei so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. Eine Preisanpassung kann jeweils nur zum 1. eines Monats erfolgen. Die Stadtwerke Niebüll GmbH wird dem Kunden eine solche Änderung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten brieflich mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung schriftlich zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folge wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen findet § 5 Abs. 3 GasGVV entsprechend Anwendung.
--- Ende Zitat ---
BGH, Urt. v. 21.04.09 XI ZR 78/08 Rn. 37:
--- Zitat ---Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kunden aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199, 1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 49).
--- Ende Zitat ---
Kite:
Vielen Dank Herr Fricke für Ihre Analyse der Verträge in Niebüll,werde es entsprechend weiter behandeln und den Anwälten der betroffenen Kunden weitersenden.
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