Die bisherigen Klauseln waren unwirksam und damit auch die bisherigen Preisänderungen, ohne dass es dafür auf einen Widerspruch ankam (BGH VIII ZR 178/08, VIII ZR 304/08, VIII ZR 246/08].
Wechselt man nun zu dem neuen Angebot, kommt ein vollkommen neuer Vertrag zustande, wohl zu ungünstigeren Preisen als den nach dem bisherigen Vertrag tatsächlich geschuldeten Preisen.
Die neue Preisänderungsklausel ist wiederum unwirksam, weil sie den Versorger nur zu Preisänderungen berechtigt, ihn aber nicht dazu vepflichtet (BGH KZR 2/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 246/08].
Ganz offensichtlich hat der Versorger die entsprechende Lektion aus der Rechtsprechung noch nicht gelernt.
Man sollte alo besser beim bisherigen Vertrag bleiben und abwarten, ob der Versorger diesen etwa ordnungsgemäß unter Einhaltung der bisherigen Kündigungsfrist beendet.
Im Falle einer solchen Kündigung sucht man sich zum entsprechenden Beendigungszeitpunkt einen günstigeren Anbieter am Markt.