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Autor Thema: Werragas GmbH Bad Salzungen  (Gelesen 9007 mal)

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Offline bemaba54

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Werragas GmbH Bad Salzungen
« am: 20. Oktober 2005, 23:00:05 »
Erfahrungen mit Werragas GmbH?

Mal eine Frage an die Experten:

Habe Zahlungsverweigerung ab 01.10.05 wegen Unbilligkeit gem. § 315 BGB an Werragas GmbH Bad Salzungen jedoch als Erdgas-Kunde im Sondervertrag/Sonderpreis 1 abgeschickt.
 
Hat jemand bereits Erfahrungen gesammelt?

Danke für die Antwort!

Offline RR-E-ft

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Werragas GmbH Bad Salzungen
« Antwort #1 am: 20. Oktober 2005, 23:12:27 »
@bemaba54

Wenden Sie sich ggf. an die VZ Thüringen http://www.vzth.de .

Diese hat wohl Gespräche mit dem Versorger geführt.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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Werragas GmbH Bad Salzungen
« Antwort #2 am: 20. Oktober 2005, 23:14:17 »
@bemaba54:

§ 315 BGB ist bekanntlich auch auf Sondervertragskunden anwendbar, vgl. LG Potsdam RdE 2004, S. 304. Die Entscheidung sollte mittlerweile bei allen GVU in der BRD bekannt sein.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline DieAdmin

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Werragas GmbH Bad Salzungen
« Antwort #3 am: 11. März 2007, 10:03:14 »
Pressemitteilung der VZ Thüringen vom 22.02.2007:

Gerichtsentscheidung zu Gunsten Werragas nur Einzelfall gegen den Trend der Rechtsprechung   2007-02-22 10:50
Verbraucherzentrale rät, den Gaspreiswiderspruch nicht voreilig zurückzunehmen

Kunden der Werragas GmbH, die sich gegen die letzten Preiserhöhungen wehrten, erhielten in den vergangenen Tagen Schreiben ihres Gaslieferanten. Die Verbraucher forderten den Gasversorger auf, die Billigkeit, d.h. die Angemessenheit der Preiserhöhung nachweisen. Dazu gehörten auch Kunden mit Sondertarifen.
Werragas fordert jetzt mit Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bad Salzungen die Rücknahme der Widersprüche. Die Verbraucherzentrale Thüringen e.V. empfiehlt allen betroffenen Verbrauchern, ihre Widersprüche aufrecht zu halten. Dieses Urteil beschäftigt sich lediglich mit der Preiserhöhung vom 01.01.2005, überzeugt nicht in der Begründung und bindet nur die Prozessbeteiligten.
Der Bundesgerichtshof wird sich am 14. März 2007 mit den Erfordernissen des Nachweises der Billigkeit einer Gaspreiserhöhung beschäftigen. Dieser Termin sollte in jedem Fall abgewartet werden.


Quelle: http://www.vzth.de/presse.php?id=380

 

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