Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
RuRo:
@RR-E-ft
Erhellend und einleuchtend zugleich, wie wir es aus Lichtstadt gewohnt sind.
Doch wie schätzen Sie die aufgeworfene Fragestellung ein:
Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit nichtig, aber im Rahmen einer einseitigen Leistungsbestimmung dennoch billig?
\"Nebenbei gesagt\" noch die Gleichstellung von Tarifkunden und (Norm-) Sondervertragskunden – geht das alles noch zusammen?
RR-E-ft:
@RuRo
Was soll ich dazu sagen?
Was AGB- rechtlich unzulässig ist, ist im Rahmen von Individualvereinbarungen noch lange nicht verboten. Ich habe umfassende Kritiken an vielem angebracht, hier im Forum und manchmal auch über die Medien.
gastrom:
Welche Folgen hat das BGH-HEL-Urteil für Kunden, in deren Sondervertrag formuliert ist:
\" Es gilt jeweils das aktuelle Preisblatt.\",
jedoch z.B. in der Mitteilung zur \"Änderung der Erdgaspreise zum 1.Oktober 2008\" folgendes steht:
\"... Durch die Kopplung der Gas- an die Ölpreise erhöhten sich auch die Kosten des Gaseinkaufs drastisch. ... Nach derzeitigem Stand betragen unsere zusätzlichen Kosten aufgrund der Ölpreisentwicklung ... insgesamt rund 1,7 Cent netto für jede kWh.\"
RR-E-ft:
@gastrom
Wenn man kein Grundversorgungskunde ist, stellt sich die Frage, ob man überhaupt eine Preisänderungsklausel im Vertrag hat, und wo dies der Fall sein sollte, ob jene überhaupt AGB- rechtlich wirksam ist.
Fehlt eine wirksame Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag, sind Preiserhöhungen regelmäßig per se unzulässig und unwirksam, auch wenn die Kosten des Versorgers gestiegen waren (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08]. Darauf, warum die Kosten des Versorgers gestiegen sind, kommt es dann auch nicht an.
Fraglich, ob es sich bei einer Klausel \"Es gilt das jeweilige Preisblatt\" überhaupt um eine Preisänderungsklausel handeln kann. Aus dieser ist jedenfalls keine vertragliche Verpflichtung ersichtlich, gesunkene Kosten über Preisanpassungen an die Kunden umfassend und zeitnah weiterzugeben, weshalb sie wohl jedenfalls unwirksam sein wird (BGH aaO.).
gastrom:
@RR-E-ft
Unterstellt man, dass die AVBGasV (als sie noch gültig waren) wirksam in den Sondervertrag einbezogen wurden, ergibt sich doch m.E. auch eine wirksame Preisänderungsklausel.
Wie ist unter diesen Umständen meine Frage zu beantworten?
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