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Autor Thema: AG Kaufbeuren: Sammelklage der EGS unzulässig  (Gelesen 4631 mal)

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Offline RR-E-ft

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AG Kaufbeuren: Sammelklage der EGS unzulässig
« am: 22. März 2010, 21:33:01 »
AG Kaufbeuren: Sammelklage der EGS unzulässig

Werden mehrere Kunden verklagt, die nicht gemeinsame Vertragspartner des Versorgers sind, dann richtet sich die Frage, ob Forderungen bestehen, nach den einzelnen Vertragsverhältnissen, die höchst unterschiedlich sein können.

Selbst wenn es sich um vergleichbare Vertragsverhältnisse handeln sollte, so können doch die Reaktionen der einzelnen Beklagten  im Zusammenhang mit einzelnen einseitigen Gaspreisneufestsetzungen höchst unterschiedlich gewesen sein (Widerspruch ja/ nein, Vorbehaltszahlung ja/ nein, 2% - Zugeständnis ja/nein)...

Unterscheiden sich jedoch die Sachverhalte bei den einzelnen Beklagten, kann keine (gewillkürte) Streitgenossenschaft vorliegen, so dass die Einzelklagen gesondert zu verhandeln sind.

Anders kann es sich freilich verhalten, wenn der Versorger unstreitig vorträgt, die Beklagten seien alle Tarifkunden und sie hätten alle jeweils in angemessener Frist allen einseitigen Gaspreisneufestsetzungen seit 2004 widersprochen, ihre zahlungen gekürzt und die geltend gemachten Zahlungsansprüche basierten allesamt ausschließlich jeweils lediglich auf diesen verweigerten Preisneufestsetzungen.

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Frage an die Aktivisten vor Ort:

Wurde diese Sammelklage gegen 12 Beklagte am AG Kaufbeuren von Erdgas Schwaben zurückgenommen, nachdem das Amtsgericht dafür hielt, die Verfahren zu atomisieren?

Offline RR-E-ft

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AG Kaufbeuren: Sammelklage der EGS unzulässig
« Antwort #1 am: 23. März 2010, 15:43:53 »
Zurückgenommen wurde eine Einzelklage am AG Kaufbeuren gegen drei Beklagte.

Die \"Sammlklage\" gegen 12 Beklagte, bei Gericht angebracht am 23.12.2009, wurde durch Beschluss des Gerichts in Einzelverfahren aufgetrennt. Die einzelnen Klagen wurden den betroffenen Verbrauchern erst  um den 18.03.2010 herum zugestellt. Die Klagen betreffen angebliche Forderungen, die 2006 fällig geworden sein sollen. Fraglich ist, ob jeweils der Ablauf der Verjährung gem. § 204 BGB, 167 ZPO gehemmt wurde, wofür es auf eine Zustellung \"demnächst\" nach Klageerhebung ankommt.

 

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