@faun
Um zu dieser Frage Stellung zu nehmen, müsste man die Klageschrift, die Klageerwiderung, die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und den Vergleichsvorschlag kennen. Fraglich auch, ob die Sache berufungsfähig ist (Streitwert über 600 €) oder die Zulassung der Brerufung beantragt wurde.
Wer einen Altvertrag mit E.On Hanse hat, der eine besondere Preisänderungsklausel enthält, die sich als unwirksam erweist, hat wenig Grund sich zu vergleichen, wenn denn nur die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise nach Widerspruch bezahlt wurden.
Es finden sich hier und in der Urteilsssammlung genügend einschlägige Urteile, wonach die Preiserhöhungen der E.ON Hans gegenüber solchen Kunden unwirksam waren, weitergehende Zahlungsansprüche deshalb nicht bestehen und die Zahlungsklagen von E.ON Hanse abgewiesen wurden.